Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165689/2/Bi/Kr

Linz, 24.01.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 4. Jänner 2011 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 22. Dezember 2010, VerkR96-6150-2010, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 80 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 900 Euro (300 Stunden EFS) verhängt, weil er am
5. November 2010 um 20.35 Uhr den Pkw X im Ortsgebiet Linz, Jäger­stätter­straße 10 stadteinwärts, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomat habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 mg/l ergeben.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 90 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Mindeststrafe betrage 800 Euro, wobei ihm zwar laut Begründung des Straferkenntnisses keine Milderungsgründe, aber auch keine Erschwerungsgründe zugerechnet würden, aber es seien auch die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Aufforderung zur Recht­fertigung sei auf die Familienverhältnisse nicht eingegangen, sodass er sich dazu nicht geäußert habe. Er sei seit 13.11.2010 sorgepflichtig für eine Tochter, jedoch seit 1.1.2011 arbeitslos. Seine Tat habe auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Er habe einen AAG von 0,39 mg/l nur um 0,03 mg/l überschritten, sein Fehlverhalten sofort eingesehen und sich reumütig dazu bekannt. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z17 StGB sei daher gegeben, sodass die Verhängung der Mindeststrafe angemessen sei. Die Erstinstanz habe nicht begründet, warum sie nicht die Mindeststrafe verhängt habe. Er beantrage deren Verhängung sowie Teilzahlung aufgrund der derzeitigen Verhältnisse.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960 reicht von 800 Euro bis 3.700 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatz­frei­heitsstrafe.

Der Alkotest ergab nach der Anhaltung um 20.35 Uhr des 5.11.2010 um 20.59 Uhr, also eine halbe Stunde nach dem Lenken, einen günstigsten AAG-Wert von 0,42 mg/l, was einem Blutalkoholgehalt von 0,84 %o entspricht. Eine Rückrechnung auf die Lenkzeit erübrigt sich damit und es war von 0,42 mg/l AAG auszugehen. Ein Geständnis des Bw war angesichts des Beweises der einwandfreien Alkomatmessung nicht mildernd im Sinne des § 34 Abs.1 Z17 StGB. Straferschwerende Umstände waren aber nicht zu finden und wurden auch von der Erstinstanz nicht geltend gemacht.

 

Zu berücksichtigen ist aber, dass der Bw zwar nicht unbescholten ist, jedoch bei der BPD Linz insgesamt drei Vormerkungen aufweist, von denen zwei vom Jänner 2006 stammen und damit bereits getilgt sind. Es war daher nur die Vormerkung aus dem Jahr 2009 wegen Übertretung gemäß § 53 Z25 StVO 1960 maßgebend – der Bw wurde damals mit 36 Euro Geldstrafe belegt, was bedeutet, dass die Vormerkung geradezu vernachlässigbar ist. Das Fehlen von Milderungs gründen ist aber nicht automatisch erschwerend und damit die Verhängung einer höheren als der Mindeststrafe nicht begründbar.

 

Die finanziellen Verhältnisse wurden von der Erstinstanz in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.11.2010 mit 1.000 Euro netto monatlich und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt; der Bw hat mit Schreiben vom 30.11.2010 die Richtigkeit des Inhalts des Schreibens bestätigt.

Wenn er nun seit 13.11.2010 sorgepflichtig für ein Kind und seit 1.1.2011 ohne Arbeit ist, ist das zu berücksichtigen.

 

Aus all diesen Überlegungen war die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates gerechtfertigt. Die Mindest­strafe schließt die Wertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Übertretung ein, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft vom Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss abhalten.    

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

eine grenzwertige Vormerkung, 0,42 mg/l -> Mindesstrafe gerechtfertigt

 

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