Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520000/11/Br

Linz, 19.10.1995

VwSen-520000/11/Br Linz, am 19. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn C, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G gegen den zweitinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3.

August 1995, Zl. VerkR-391.602/4-1995-Si, nach der am 19.

Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Entzugsdauer auf d r e i J a h r e reduziert wird (bis zum Ablauf des 6. 12. 1996).

Rechtsgrundlage:

Art. 129a Abs.1 Z3 B-VG iVm § 66 Abs.4 u. § 67a Abs.1 Z1 und Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.

51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG; § 73 Abs.1 u. 2 iVm § 66 Abs.1 und 2 Kraftfahrgesetz, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1995 - KFG; Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter Instanz hat mit dem obzitierten Bescheid, über die wider den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. VerkR - 1201/705/1993, vom 5. Oktober 1994, mit welchem dem Berufungswerber gemäß § 73 Abs.1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Zeit von fünf Jahren (ab 7.12.1993) entzogen und gleichzeitig ausgesprochen worden war, daß innerhalb dieses Zeitraumes keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, keine Folge gegeben und diesen Bescheid bestätigt.

1.1. Begründend führte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter Instanz aus:

"Der Berufungswerber beantragt die Abänderung des Bescheides und die Entzugsdauer angemessen herabzusetzen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Der Berufungswerber macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es seien keine Erhebungen zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit, insbesondere einer günstigeren weiteren Prognose durchgeführt worden. Er habe sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in einer psychischen Streßsituation befunden. Die privaten Verhältnisse seien jedoch geregelt. Er habe von sich aus aber vergeblich versucht einen verkehrspsychologischen Kurs zu belegen. Das Unrecht seiner Tat sei ihm nicht nur durch die hohe Verwaltungsstrafe sondern, auch durch die Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Augen geführt worden. Durch die Aufnahme einer neuen Tätigkeit sei er wesentlich gefestigter. Zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit beantrage er ein verkehrspsychologisches Gutachten und ein amtsärztliches Gutachten. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei bei insgesamt vier Alkoholdelikten während der letzten fünf Jahre die Entzugsdauer nicht gerechtfertigt. Eine gewisse Relativität sei bei der Entzugsdauer zu Grunde zulegen. Eigentlich handle es sich um ein fortgesetztes Delikt und die Behörde hätte schon in früheren Verfahren begleitende Maßnahmen anordnen müssen.

Bei einer derartigen Anordnung wäre ihm und der Allgemeinheit der Vorfall vom 11.10.1993 erspart geblieben.

Es sei daher nicht einzusehen, daß ihn nun die volle Härte des Gesetzes treffen soll, wenn dies bei Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten vermeidbar gewesen w ä r e .

Die Berufungsbehörde hat erwogen:

Dem Grunde nach ist die Entscheidung der Erstbehörde zu Recht ergangen.

Der Berufungswerber hat am 11.10.1993 eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbare Handlungen begangen. Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.9.1994 rechtskräftig bestraft. Der Berufungswerber hat seinen PKW im Stadtgebiet von Linz gelenkt und das Anhaltezeichen eines Sicherheitswachebeamten mißachtet. Die Verwaltungsübertretungen hat er in der Folge bei einer Verfolgungsfahrt begangen. Darüberhinaus war der Berufungswerber in vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Er hat sich jedoch geweigert, den Alkotest durchzuführen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen.

Weiters wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20.12.1993 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs.1 1.

Fall StGB und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 (81 Z. 1 und 2) StGB verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, daß er am 11.10.1993 als PKW-Lenker Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Durchführung einer Lenkerkontrolle gehindert hat, wobei er wiederholt in Linz, in Pasching und in Pucking sein Fahrzeug verrenkte, wodurch die mit dem Einsatzwagen neben ihm fahrenden Gendarmeriebeamten ausweichen bzw.

unvermittelt abbremsen mußten, weiters ist er in Pucking auf Revierinspektor V und Inspektor P losgefahren, sodaß diese zur Seite springen mußten. Weiters hat der Berufungswerber fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen und nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuß von Alkohol in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder vorhersehen hätte können, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, und zwar durch die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit sowie durch die Fahrmanöver eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der Exekutivbeamten herbeigeführt.

Gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitlich, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken.

Gemäß § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe, die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 i.d.g.F. gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 SVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 sind für die Wertung der im Abs.

1 angeführten Tatsachen bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 i.d.g.F. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Abs. 3 nicht kürzer als 3 Monate sein.

Außer Streit steht, daß durch das Verhalten des Berufungswerbers am 11.10.1993 eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 gesetzt wurde.

Bereits aus dem Vorliegen einer im Gesetz angeführten bestimmten Tatsache geht deren besondere Verwerflichkeit hervor, die auf eine die Verkehrssicherheit gefährdende Sinnesart schließen läßt und die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Tatzeitpunkt und die Entziehung der Lenkerberechtigung rechtfertigt.

Der Berufungswerber hat die Fahrt am 11.10.1993 zu dem ohne entsprechende Lenkerberechtigung begangen, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.7.1993 vorübergehend auf die Dauer von 6 Monaten, beginnend am 6.6.1993 entzogen war. Diesem Bescheid liegt ebenfalls ein Alkoholdelikt, begangen am 6.6.1993 zugrunde.

Der Berufungswerber ist jedoch auch schon am 6.3.1991, 27.9.1988 und 20.10.1987 durch die Begehung von Alkoholdelikten aufgefallen. Es liegen hiezu rechtskräftige Bestrafungen vor. Dem Berufungswerber war auf Grund dieser Delikte die Entziehung der Lenkerberechtigung mit Bescheid vom 30.9.1988 angedroht, mit Bescheid vom 28.3.1991 auf die Dauer von 6 Monaten, mit Bescheid vom 9.3.1990 auf die Zeit von 3 Monaten entzogen. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, daß zum letztgenannten Entzug das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 StVO vom 29.1.1990 mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28.4.1992, MA 64-11/919/91/Str, gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG eingestellt wurde.

Alkoholdelikte gehören zu den schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen, da alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker auf Grund der verminderten Reaktions-, Konzentrations- und Beobachtungsfähigkeit und der erhöhten Risikobereitschaft eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine Person, die alkoholisiert ein Kraftfahrzeug lenkt, zeigt eine gefährliche Einstellung zu rechtlich geschätzten Werten, nimmt sie doch in Kauf, daß sie den Anforderungen, denen ein Kraftfahrzeuglenker zu entsprechen hat, nicht mehr gewachsen ist und daß ihr deliktisches Handeln zu unabsehbaren Folgen für Personen und Sachwerte führen k a n n .

Die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten läßt auf einen ganz erheblichen Mangel an Verkehrszuverlässigkeit schließen.

Alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker werden jenen gleichgestellt, die die Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung verweigern.

Nicht nur durch das Alkoholdelikt vom 11.10.1993 hat der Berufungswerber die Verwerflichkeit seiner Einstellung gegenüber den Rechtsvorschriften in Bezug auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges dargetan sondern hat zudem durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten auch gefährliche Verkehrsverhältnisse, und das über eine lange Fahrtstrecke geschaffen. Die Verfolgung begann um 00.50 Uhr im Stadtgebiet von Linz und wurde um 1.20 Uhr auf der A1 im Gemeindegebiet von E (Bezirk Wels-Land) beendet.

Der Berufungswerber wurde auf Grund eines richterlichen Haftbefehles in das Gefangenenhaus eingeliefert.

Er hat zudem in drei Fällen Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet und die Exekutivbeamten gefährdet.

Aus diesem Verhalten geht eine die Verkehrssicherheit gefährdende Sinnesart hervor.

Bei der Wertung ist die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten, die sich insbesondere aus der wiederholten Begehung solcher Delikte ergebende Neigung hiezu und der Tatsache, daß auch Entziehungsmaßnahmen eine Änderung der Sinnesart des Berufungswerbers nicht bewirken konnten, zu berücksichtigen. Der Berufungswerber konnte weder auf Grund der bisherigen Verwaltungsstrafen noch auf Grund der bisherigen Verwaltungsmaßnahmen die Gefährlichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr einsehen bzw. vermochte er sich nicht dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Es liegt am Berufungswerber und seiner Einstellung sich entsprechend den Verkehrsvorschriften zu verhalten. Der Gesetzgeber geht bereits davon aus, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges verkehrszuverlässig ist, daß er also von einer solchen Charaktereigenschaft ist, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Die gesetzliche Vermutung wird durch das Verhalten des Einzelnen widerlegt.

Der Berufungswerber widerspricht sich, wenn er einerseits beklagt, daß die Erstbehörde im Verfahren Umstände die eine günstigere Prognose hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit zulassen nicht berücksichtigt habe, andererseits er jedoch in den günstigen Prognosen bisheriger Verfahren, eine Säumnis der Behörde sieht, da diese ihn zuwenig in die Schranken gewiesen und begleitenden Maßnahmen nicht ausgeschöpft hätte.

Es liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Berufungswerbers einerseits die gesetzliche Vermutung der Verkehrszuverlässigkeit als auch die Prognose der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit durch die Behörde zu widerlegen. Die Erstbehörde wie auch die Berufungsbehörde sieht im gegenwärtigen Verfahren jedenfalls keine Umstände gegeben, die eine günstigere Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zulassen. Es ist die besondere Verwerflichkeit der Einstellung des Berufungswerbers zu den Rechtsvorschriften darin zu erkennen, daß er trotz des Entzuges der Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei ein Alkoholdelikt begangen hat und sich anschließend der Anhaltung durch eine wilde, rücksichtslose Fahrt entziehen wollte.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff, der erfordert, die charakterliche Veranlagung des Berufungswerbers ausgehend von den nach außenhin in Erscheinung getretenen Handlungen, zu beurteilen. Bei der Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit ist von Tatsachen auszugehen und auf ein zukünftiges Verhalten zu schließen.

Die vom Berufungswerber beantragten Beweise sind für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nicht entscheidungswesentlich. Die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit ist keine Sachfrage, sondern eine Rechtsfrage. Es bedarf daher nicht der Einholung von Gutachten. Auch der Zeugeneinvernahme bedarf es nicht. Weder Streßsituation noch persönliche Verhältnisse rechtfertigen ein derart rücksichtsloses und gefährdendes Verhalten beim Lenken eines Kraftfahrzeuges.

Der Berufungswerber vermeint, daß eine gewisse Relativität bei der Entzugsdauer gewahrt bleiben solle und weiters, daß es sich beim Vorfall vom 11.10.1993 um ein fortgesetztes Delikt handle. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß trotz wiederholter vorübergehender Entziehungen der Lenkerberechtigung nunmehr die Lenkerberechtigung endgültig entzogen wird, schließlich hat der Berufungswerber durch sein beharrlich, rechtswidriges und unbelehrbares Verhalten gezeigt, daß er nicht bereit ist, sich entsprechend den Verkehrsvorschriften und auch nicht bereit ist entsprechend den Verwaltungsmaßnahmen zu verhalten. Die Prognose, welche Zeit der Berufungswerber benötigen werde, seine Verkehrszuverlässigkeit wiederzuerlangen, hängt vom Sachverhalt und seiner Wertung ab. Der Berufungswerber findet, daß es sich bei dem Vorfall vom 11.10.1993 um ein fortgesetztes Delikt handelt. Es ist wohl richtig, daß der Berufungswerber die gerichtlichen und die Unzahl von Verwaltungsübertretungen bei einer Fahrt gesetzt hat. Doch die Vielzahl der Übertretungen und die Schwere einzelner Übertretungen und das lange Verharren in einem rechtswidrigen Tun läßt auf eine besonders verwerfliche Einstellung schließen. Es bedurfte sowohl zum Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkerberechtigung, als auch zum Lenken in vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand, als auch zur Mißachtung des Anhaltegebotes, als auch zur Flucht, als auch zur Verweigerung des Alkotestes, des jeweiligen Entschlusses des Berufungswerbers.

Unberücksichtigt kann nicht bleiben, daß der Berufungswerber in seinem Bestreben der Anhaltung und Aufdeckung zu entgehen erheblich lange Zeit und über eine weite Strecke in seinem rechtswidrigen und gefährlichem Verhalten verharrt ist und sich durch nichts zur Besinnung bringen ließ.

Der Sachverhalt und die daraus zu erkennende Sinnesart läßt nicht nur die Annahme zu, es sei eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung erforderlich, sondern auch die Annahme, der Berufungswerber werde nicht innerhalb eines kürzeren Zeitraumes als fünf Jahre seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen. Der Berufungswerber hat gezeigt, daß ihm die Verkehrszuverlässigkeit in sehr hohem Maße fehlt und es die Verkehrssicherheit geradezu gebietet ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges für längere Zeit zu verbieten.

Im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit können die beruflichen und privaten Interessen des Berufungswerbers keine Berücksichtigung finden.

2. In seiner rechtzeitig durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird ausgeführt:

"In außen bezeichneter Verkehrssache erhebe ich gegen den Bescheid des Amtes der -Landesregierung vom 3.8.95, womit der Bescheid der BH-Linz-Land vom 5.10.94 über den 5-jährigen Entzug der Lenkerberechtigung bestätigt wurde, in offener Frist nachstehende BERUFUNG.

Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht:

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Ich habe schon in meiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen, daß ich mich zur Zeit des auslösenden Ereignisses in einer psychischen Streßsituation auf Grund eines längeren partnerschaftlichen Konfliktes befand. Die mit diesem Konflikt verbundenen Probleme waren auch Ursache für die Alkoholdelikte seit dem Jahr 1987.

Für die Feststellung der Verkehrszuverlässigkeit ist nach der ständigen Behördenpraxis sicherlich von bestimmten Tatsachen auszugehen, daraus eine gewisse Einstellung abzuleiten und eine Prognose für das künftige Verhalten im Straßenverkehr zu erstellen. Da die Persönlichkeitsstruktur nicht konstant ist, sondern einer Entwicklung unterworfen ist, ist bei der Prognoseentscheidung nicht nur auf Vergangenes sondern auch darauf Rücksicht zu nehmen, wie die Entwicklung des Lenkers seit der inkriminierten Handlung vorangegangen ist.

Ich habe daher im Berufungsverfahren Zeugen dafür namhaft gemacht, daß meine private Situation nunmehr konsolidiert ist, sodaß eine negative Komponente, welche mein künftiges Verhalten nachteilig beeinflussen könnte, weggefallen ist.

Ebenso verhält es sich mit dem Alkoholkonsum, der seine Ursache eben gerade in der Beziehungskrise hatte.

Schließlich habe ich zur Überprüfung meines Vorbringens angeboten, mich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine persönliche Einvernahme durchzuführen.

Seitens der belangten Behörde wurden diese Beweismittel aber nicht für erforderlich gehalten.

Weil dadurch aber für die Prognoseentscheidung nur ein unvollständiger Tatbestand vorliegt, leidet das abgeführte Verfahren an einem wesentlichen Mangel, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache hindert.

Speziell anläßlich meiner Einvernahme hätte ich die Möglichkeit gehabt, der erkennenden Behörde von mir einen persönlichen Eindruck zu vermitteln. Aus meinen Akten ist jedenfalls ersichtlich, daß ich seit dem Vorfall vom 11.10.93 in jeder Hinsicht unbescholten bin. Würde ich tatsächlich die mir angelastete normverachtende Gesinnung aufweisen, so wäre es mir sicherlich nicht gelungen, beruflich wieder Fuß zu fassen, nachdem mich mein früherer Arbeitgeber als Folge der Ereignisse vom 11.10.93 gekündigt hat.

Ich habe aber nach Absolvierung entsprechender Kurse im Dezember 1994 die Befähigungsnachweis-Prüfung das uneingeschränkte Reisebürogewerbe abgelegt und bin seit 1.1.95 Geschäftsführer der von mir gegründeten T GmbH, die bei 3 Mitarbeitern für das Jahr 1995 einen prognostizierten Umsatz von S 12.000.000,erwirtschaften wird. Für die Wintersaison 1995/1996 ist die Eröffnung einer Filiale mit weiteren 2 Mitarbeitern in Planung.

Selbstverständlich besteht auch meine Bereitschaft für jedwede Art von Schulung und ärztlicher Untersuchung sowie Betreuung weiterhin fort. Nur war es, wie gesagt, nicht möglich, freiwillig ohne behördlicher Anweisung einen Kurs beim Kuratorium für Verkehrssicherheit zu belegen.

II. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Ich habe schon zu Punkt I. darauf hingewiesen, daß nicht von bestimmten Tatsachen und einem bestimmten Verhalten starr auf ein zukünftiges Verhalten zu schließen ist. Es ist sehr wohl auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Anpassung mit in die Überlegungen einzubeziehen. Dabei wiederum wird auf persönlichkeitsbedingte Faktoren, wie Selbstbeherrschung, Bereitschaft zur sozialen Integration und die emotionale Beherrschtheit besonderes Augenmerk zu legen sein. Daß diese Elemente des Persönlichkeitsbildes seit den Vorfällen vom 11.10.93 eine erhebliche Stärkung erfahren haben, ist nicht von der Hand zu weisen. Ich verweise auf die berufliche und die damit einhergehende soziale Integration und meine Unbescholtenheit seither.

Damit hätte die Prognose aber weitaus günstiger ausfallen müssen, was wiederum eine kürzere Entzugsdauer nach sich gezogen hatte.

Die verhängte Entzugsdauer ist auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Vorhersehbarkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns überhöht.

Ich gestehe schon zu, daß der Vorfall, der Anlaß für dieses Verfahren war, gravierend war. Ich habe aber schon darauf hingewiesen, daß er als fortgesetztes Delikt zu betrachten ist. Ein solches Verhalten ist - das hat mein Verhalten vor und nach der besagten Verhaltensweise gezeigt, nicht in meiner Persönlichkeit erklärbar, sondern war Ergebnis der psychischen Belastung auf Grund meiner Eheprobleme. Die nunmehrige Härte wäre aber vermeidbar gewesen, hätte man schon früher begleitende Maßnahmen gesetzt. Bei einer verkehrspsychologischen Untersuchung wären meine Probleme zutage getreten und es hätten sowohl aus ärztlicher als auch aus behördlicher Sicht entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. deshalb erscheint die Entscheidung unverhältnismäßig zu sein.

Ich stelle daher an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich nachstehende BERUFUNGSANTRÄGE:

Es möge eine Berufungsverhandlung anberaumt, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Entzugsdauer adäquat herabgesetzt werden; in eventu möge die Sache zur neurlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Linz, 1995-08-22/mag.F.-ge P" 3. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z3 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z1 u. Abs.2 AVG und § 123 KFG 1967 hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu erkennen. Die diese Zuständigkeit begründende Verwaltungsvorschrift gründet im Kraftfahrgesetz, BGBl.Nr.

267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1995.

3.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gesetzlich begründet. Eine vom Berufungswerber beantragte eventuelle Zurückverweisung des Verfahrens in die Vorinstanz ist gesetzlich nicht vorgesehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Diesem Akt angeschlossen war der bezughabende erstbehördliche Verfahrensakt, der Akt der Bundespolizeidirektion Wien, Pst 960/dt/1990/Ma (Einstellung), VerkR-1201/380/1993 (25.000 S wegen Verweigerung u. 6 Monate Entzug bis 7.12.1993), VerkR-96/16873/1993 (SE v. 29.9.1994 - 120 Delikte [30.000 S auch wegen § 99/1a StVO], VerkR-1201/89 (Entzug v. 12.3.1990 3 Monate - Verweigerung), VerkR-1201/172/1991 (Entzug 6 Monate - alkohol. Lenken), VerkR-1201/632/1988, Androhung des Entzuges (alkoholisiertes Lenken v. 27.9.1988) und Pe-65/3110/Fe-87 (alkohol. Lenken v. 19.10.1987). Ferner wurde Beweis erhoben durch Einholung einer Strafregisterauskunft "SC-Anfrage" sowie der Beischaffung und auszugsweisen Verlesung der Strafakte, 33 E VR 637/91 HV 40/91, Rechtskraft 7.5.1991, § 15 269/1, § 83 Abs.1 u. 84 Abs.2 u. 4 StGB u. 33 E VR 2266/93 HV 204/93, Rechtskraft 20.12.1993, § 269 Abs.1. Anfragen wurden sowohl beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien und der Bundespolizeidirektion Linz bei den jeweiligen Strafevidenzen gestellt. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des Berufungswerbers und der Zeugin M (Mutter des Berufungswerbers) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Oktober 1995. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde ein Gewerbeschein, erteilt am 10. März 1995 der Fa. T GmbH, deren Geschäftsführer der Berufungswerber ist, vorgelegt. Ebenso ein Prüfungszeugnis des Amtes der O.Ö.

Landesregierung vom 14. Dezember 1994, welches dem Berufungswerber einstimmig durch die Prüfungskommission die Befähigung für die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes gemäß § 166 GewO 1994 bescheinigt.

Vorgelegt wurde schließlich ein Unternehmensportrait der Gruppe Netzwerk, U GesmbH, welches den Berufungswerber als teamangehörig ausweist.

Seit Oktober 1993 ist der Berufungswerber im h. Zusammenhang nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten. Dies wurde durch die negativen Mitteilungen der jeweiligen Strafevidenzen festgestellt.

5. Zu den Vorfällen bis zum gegenständlichen Entzug:

5.1. Der Berufungswerber lenkte erstmals am 19. Oktober 1987 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Sein Alkoholisierungsgrad betrug damals 1,56 Promille. Er wurde dafür nach § 5 Abs.1 am 10.11.1987 mit 11.000 S bestraft.

Neuerlich wurde der Berufungswerber am 27. September 1988 beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten. Anläßlich dieses Vorfalles wurde der Entzug der Lenkerberechtigung für die Gruppe B angedroht. Er wurde neuerlich am 18.10.1988 mit einer Geldstrafe von 12.000 S bestraft. Am 29. Jänner 1990 verursachte der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Es bestand der Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol. Das anläßlich dieses Falles nicht zustandegekommene Meßergebnis war auf die Folgen der dabei erlittenen Verletzungen des Berufungswerbers zurückzuführen. Eine Bestrafung erfolgte letztlich durch Aufhebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch Bescheid der Magistratsabteilung 64 des Amtes der Wiener Landesregierung anläßlich dieses Vorfalles nicht. Ab 29.1.1990 wurde dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung jedoch für drei Monate entzogen.

Am 6. März 1991 verweigerte der Berufungswerber, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er wurde damals auf dem Pannenstreifen der A7 in seinem Pkw schlafend angetroffen. Im Zuge der Amtshandlung wurde der Berufungswerber lt. Gerichtsurteil mit Faustschlägen und Fußtritten gegen die Polizeibeamten tätlich. Durch Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5.4.1991 wurde er diesbezüglich wegen §§ 15, 269 Abs.1 1. Fall StGB und wegen §§ 83 Abs.1 84 abs.2 Z4 iVm § 28 StGB zu 90 Tagessätzen a S 190,- unter bedingter Nachsicht bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 9.9.1991 wurde dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung auf sechs Monate entzogen. Im Zusammenhang mit dieser Amtshandlung drohte der Berufungswerber einen Selbstmord durch einen Sprung in die Donau an. Es erfolgte eine Einweisung in das Wagner-Jauregg-Krankenhaus durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz. Am 27. Juli 1993 wurde er wegen dieser Übertretung mit 25.000 S bestraft.

In der Nacht des 11. Oktober 1993 lieferte der Berufungswerber zweier Funkstreifenbesatzungen schließlich eine 15-minütige Verfolgungsjagd von Linz (Hafenstraße stadtauswärts) bis zur A1 (Ansfelden). Er befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,12 Promille). Während dieser Fahrt setzte er 120 Übertretungen der StVO, wofür er mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.9.1994 mit einer Geldstrafe von knapp über 100.000 S rechtskräftig bestraft worden war. Diese Verhaltensweise führte letztlich zu einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung am 20.12.1993 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (dreimaliges versuchtes Abdrängen der Einsatzfahrzeuge der Polizei und das Zufahren auf zwei Polizeibeamte, welche dadurch gezwungen waren zur Seite zu springen) und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 Abs.1 und § 81 Z1 u. 2 StGB [unter besonders gefährlichen Verhältnissen infolge der Alkoholisierung] zu 250 Tagsätzen, a 200 S und vier Monaten Freiheitsstrafe (bedingte Nachsicht, Probezeit drei Jahre), bei Widerruf der bedingten Strafnachsicht betreffend die Verurteilung von 1991. Der Berufungswerber erklärt sich vor dem Gericht bereit sich künftighin dreimal in der Woche beim GP T zu melden und Alkohol zu meiden.

Dieser Vorfall führte zum hier verfahrensgegenständlichen Führerscheinentzug.

Außer den oa. Vorfällen wurde der Berufungswerber noch zweimal wegen Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (1986 u. 1988) und wegen Nichtbeachtens des Gelblichtes bestraft (1986). Insgesamt wurde der Berufungswerber bereits fünfmal wegen eines sogenannten Alko-Deliktes bestraft. Dem gegenständlichen Entzug waren bereits vier Maßnahmen nach § 74 KFG vorangegangen (Entzüge und eine Androhung eines Entzuges der Lenkerberechtigung).

5.1.1. Die zuletzt genannten Vorgänge ergeben sich aus den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Diesbezüglich zeigte der Berufungswerber im Rahmen seiner ausführlichen Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Schuldeinsicht. Dabei führt er in sehr offener und überzeugender Weise aus, daß von 1987 bis Frühjahr 1993 die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin eine problematische und letztlich zum Bruch führende gewesen ist. Es ist häufig zu Streitereien gekommen. Jedenfalls haben die mit dieser unglücklichen Beziehung einhergehenden seelischen Probleme auch zum Alkoholzuspruch geführt. Seine aggressiven Verhaltensweisen gegenüber Organen der Exekutive im Jahre 1991 und 1993 hätten, so der Berufungswerber in überzeugender Offenheit und Selbstkritik, in einer bei ihm damals vorhandenen Selbstüberschätzung (als sehr junger stellvertretender Hoteldirektor) gegründet. Dies führte der Berufungswerber auf eine damals noch nicht ausreichend vorhandene Reife zurück. Das das h. Verfahren auslösende Fehlverhalten beschreibt er dahingehend, daß er sich im Wissen des Nichtbesitzes einer Lenkerberechtigung und in Kenntnis des Zustandes der Alkoholisierung nur mehr durch Flucht entziehen hätte können wobei für ihn zu diesem Zeitpunkt ohnedies alles egal sei. Auch mit dieser Äußerung vermag der Berufungswerber Einsichtsfähigkeit und einen zwischenzeitig eingetretenen Reifungsprozeß glaubhaft zu machen.

Unterstrichen wird dies ferner auch dadurch, daß er sein Schicksal auch insofern positiv "in die Hand genommen hat", indem er sich kurz nach dem Vorfall vom Oktober 1993 einem Arzt anvertraut hat und es ihm folglich gelungen zu sein scheint auch vom Alkohol loszukommen. Auch in seinem beruflichen Fortkommen ist er zwischenzeitig nicht untätig geblieben. Mit dem Erwerb eines Gewerbescheines für den Tourismusbereich, dem der Erwerb eines nur mit starkem Willen zu erlangenden Befähigungsnachweises vorausgegangen war, welcher durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wurde, wird ebenfalls ein Sinneswandel zum Positiven indiziert. Die als sehr positiv zu bezeichnende persönliche Entwicklung des Berufungswerbers wird schließlich noch durch die Aufnahme in ein Beratungsteam für Gastronomie, Hotellerie, Freizeitwirtschaft und damit vernetzten Branchen abgerundet.

Persönlich ist der Berufungswerber im Verbande seines Elternhauses sozial integriert.

Die Schilderung des Berufungswerbers wurde schließlich auch von seiner zeugenschaftlich vernommenen Mutter bestätigt.

Auch ihre Angaben lassen glaubwürdig nachvollziehen, daß der Berufungswerber seit der Trennung von seiner Lebensgefährtin seelisch ausgewogener und offener geworden ist, seine sozialen Beziehungen geordnet sind und er seit dem letzten Führerscheinentzug im Beruf durchaus erfolgreich war. Die Zeugin vermag insbesondere auch darzutun, daß ihr Sohn vom seinerzeitigen Zuspruch zum Alkohol losgekommen ist.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; dies gilt auch sinngemäß, wenn die geistige und körperliche Eignung nicht mehr in vollem Umfang gegeben ist oder nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und Nachuntersuchungen erforderlich sind (§73 Abs.1 KFG 1967).

Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Abs.3 nicht kürzer als drei Monate sein.....

6.1.1. Als verkehrszuverlässig gilt (§ 66 Abs.1 KFG) eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.2) und ihrer Wertung (Abs.3) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, .........

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ............

e) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist, f) als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung der maßgebenden Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat (§ 66 Abs.2 KFG); Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß lit.a oder h oder gemäß § 83 StGB gelten unbeschadet des Abs.3 lit.b bereits begangene Handlungen der gleichen Art auch dann als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn sie bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind.

Für die Wertung der im Abs.1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages; b) bei den im Abs. 2 lit. a, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist (§ 66 Abs. 3 KFG).

6.1.2. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden, sich über sechs Jahre erstreckenden Vorfälle sind grundsätzliche schwerwiegende Gründe für die Aberkennung der Verkehrszuverlässigkeit.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten verletzt, als über ihn zu Unrecht eine zu hohe Entzugsdauer verhängt wurde.

Dementsprechend heißt es auch in der Berufungsbegründung sinngemäß, daß es einer amtsärztlichen Untersuchung bedurft hätte, um diese Prognoseentscheidung über die Entzugsdauer treffen zu können. Sein Persönlichkeitsbild habe nämlich seit diesen Vorfällen eine wesentliche Stärkung erfahren. Es wird abschließend sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß "aus oben angeführten Gründen daher die belangte Behörde das ihr kraft § 66 in Verbindung mit § 73 KFG zustehende Ermessen bei der Festsetzung der Entzugsdauer RECHTSWIDRIG ausgeübt habe". Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber aus jetziger Sicht im Ergebnis im Recht.

Die Behörde hatte bei Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs.2 KFG 1967, die keine Ermessensentscheidung darstellt, auf die Wertungskriterien des § 66 Abs.3 leg. cit. Bedacht zu nehmen (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 9. Oktober 1990, Zl.

90/11/0061, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dabei hat sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gerichtlichen Beweisverfahrens mit Recht das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 1993 als besonders verwerflich gewertet. Die Absicht des Beschwerdeführers war, entsprechend dem durch die dieses strafbare Verhalten verwirklichten Tatbilder, auf den Eintritt der von ihm herbeigeführten schweren Folgen (für die Sicherheit von Personen bzw. des Straßenverkehrs) gerichtet, woraus jedenfalls aus der Aktenlage darauf geschlossen werden konnte, daß der Beschwerdeführer sowohl die körperliche Integrität anderer Personen als auch die Sicherheit im Straßenverkehr über zumindest sechs Jahre gröblichst mißachtete. Selbst mit einer schon im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde dargelegten Beziehungskrise wäre dem angefochtenen Bescheid objektiv noch nicht entgegenzutreten gewesen. Der belangten Behörde ist in ihren Ausführungen durchaus zu folgen, daß trotz wiederholter vorübergehender Entziehungen der Lenkerberechtigung beim Berufungswerber kein Wandel seiner Sinnesart eintrat und sie schließlich das Verhalten des Berufungswerbers vom 10. Oktober 1993 zum Anlaß für die Prognose heranzog, daß der Berufungswerber für die Dauer von fünf Jahren als nicht verkehrszuverlässig anzusehen sei. Noch nachhaltigere Verstöße im Straßenvekehr sind bei realistischer Beurteilung wohl kaum denkbar.

Unter dem Gesichtspunkt von Tatsachen im Sinne des § 66 Abs.1 KFG hat die belangte Behörde die am 7.5.1991 in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Beschwerdeführers (im Strafurteil vom 20.12.1993 darauf Bezug genommen) [wegen § 15 269/1, § 83 Abs.1 u. 84 Abs.2 u. 4 StGB] nicht angeführt.

6.2. Der Berufungswerber überzeugte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedoch damit, daß die von der Behörde (aus dem ihr vorliegenden Beweismaterial wohl zu Recht) getroffene Prognostizierung einer sich ändernden Sinnesart trotzdem nach unten revidiert werden konnte. Diese Annahme ist in der - zeitlich gesehen überdurchschnittlich positiv gestalteten Berufs- und Lebensbeziehung zu erblicken.

6.2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in Wahrnehmung seiner Kontroll- als auch ihrer reformatorischen Funktion jeweils auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen (vgl. dazu vor allem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 28. November 1983, Slg. Nr.

11237/A). Wenngleich die ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 9. Oktober 1990, Zl.

90/11/0061, und die dort angeführte weitere Judikatur) feststellt, wonach bei der Wertung einer als bestimmte Tatsache geltenden strafbaren Handlung auf alle strafbaren Handlungen (dies sogar unabhängig von einer Tilgung) Bedacht zu nehmen ist, die einen Schluß auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Berufungswerbers zulassen und daher sämtliche im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Vorfälle bzw.

Vorstrafen zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann, wenn sie nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs.1 KFG 1967 anzusehen wären; demnach mußte hier aber auch der im Ermittlungsverfahren gewonnene positive Eindruck für die Prognoseentscheidung eine entsprechende Berücksichtigung finden. Sehr wohl gilt "als bekannte Tatsache, daß sich die charakterliche Einstellung eines Menschen im Zeitablauf ändern", weshalb auch in dieser Richtung von der Berufungsbehörde eine (neue) Prognose zu stellen war. Beim Beschwerdeführer, auch wenn dieser als einschlägiger Rückfallstäter in Erscheinung trat, kann auf Grund seiner sichtbaren Veränderung während seiner letzten Auffälligkeit von einer positiveren Prognosebeurteilung ausgegangen werden, sodaß bei vorsichtiger Abwägung des Beweisergebnisses ein Entzug von drei Jahren ausreicht.

Weil beim Berufungswerber aber so lange und so nachhaltig keine Änderung seiner Sinnesart eingetreten war, kann trotz seiner bislang sehr positiven Entwicklung gegenwärtig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 Abs.1 KFG noch nicht ausgegangen werden.

Da beim Berufungswerber die zahlreichen Sanktionen im Zeitraum von sechs Jahren erst nach nunmehr zwei Jahren einen nachhaltigen Sinneswandel herbeizuführen vermochten, wird auch deutlich, daß es nach § 73 Abs.2 KFG eines Entzuges von zumindest drei Jahren bzw. eines noch guten Jahres bedarf um von einer endgültigen und nachhaltigen Konsolidierung der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Sinnesart und damit dem Vorliegen der vollständigen Verläßlichkeit bedarf (vgl. sinngem. VwGH 18.5.1993, Zl. 92/11/0234).

Schließlich kommen als Wertungskriterien insbesondere auch die "seither verstrichene Zeit" und (auch) das "Verhalten während dieser Zeit" noch zum Tragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L a n g e d e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum