Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252629/6/Py/Pe

Linz, 15.12.2010

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung der Frau x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 2010, SV96-100-2010, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 2010, SV96-100-2010, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 300 Euro vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw Berufung erhoben, die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 8. November 2010 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Einholung einer Stellungnahme der Bw zur verspäteten Einbringung ihres Rechtsmittels. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 7. Oktober 2010 von der Bw persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese am 21. Oktober 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 2. November 2010 bei der Behörde durch Einwurf in den Briefkasten – und somit verspätet – eingebracht. Dem ging ein Telefonat zwischen der belangten Behörde und der Steuerberaterin der Beschuldigten voraus.

 

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 teilte die Steuerberaterin der Bw im Rahmen des Parteiengehörs dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass die Berufung per 29. Oktober 2010 in den Postkasten geworfen wurde, jedoch habe bereits davor eine mündliche Berufung stattgefunden, in der auch die Zwangssituation der Bw dargestellt wurde.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat  hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

5.2. Der Bw wurde das gegenständliche Straferkenntnis am 7. Oktober 2010 zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese somit am 21.Oktober 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Strafkenntnis, in der explizit darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einzubringen ist, wurde die Berufung nach den Angaben der Steuerberaterin der Bw erst am 29. Oktober 2010 in den Postkasten (der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) geworfen. Die Berufung ist daher als verspätet zurückzuweisen. An diesem Umstand ändert auch ein allenfalls noch innerhalb der Berufungsfrist geführtes Telefonat mit der Erstbehörde nichts, da im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.3 VStG zwar eine mündliche, nicht aber eine fernmündliche Berufung zulässig ist (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S.1636, E34a).

 

Zum Ersuchen der Bw, in der gegenständlichen Angelegenheit trotz der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels Nachsicht zu üben, ist auszuführen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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