Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165643/3/Kei/Eg

Linz, 26.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch x, p.A. Firma x GmbH & Co KG, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Dezember 2010, Zl. VerkR96-45600-2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.  
Der Berufung gegen die Spruchpunkte 2), 3), 4), 5) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben. Diese  Spruchpunkte werden aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.       

II.             Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 26,50 Euro.
Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 53 Euro, zu leisten.   
Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2), 3), 4), 5) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.2 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht der selbstfahrenden Arbeitsmaschine von 60.000 kg durch die Beladung um 19.250 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

2) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der selbstfahrenden Arbeitsmaschine der 1. Achse von 12.000 kg durch die Beladung um 5.350 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

3) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der selbstfahrenden Arbeitsmaschine der 2. Achse von 12.000 kg durch die Beladung um 5.600 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

4) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der selbstfahrenden Arbeitsmaschine der 3. Achse von 12.000 kg durch die Beladung von 2.800 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

5) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der selbstfahrenden Arbeitsmaschine der 4. Achse von 12.000 kg durch die Beladung von 2.700 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

 

6) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der selbstfahrenden Arbeitsmaschine der 5. Achse von 12.000 kg durch die Beladung von 2.800 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Freiland, Umfahrung Ebelsberg in Richtung stadteinwärts bzw. in Richtung, Aigengutstraße.

Tatzeit: 22.07.2010, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, selbstfahrende Arbeitsmaschine,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

265,00                 96 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

215,00                 72 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

230,00                 96 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

105,00                 48 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

70,00                   24 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

105,00                 48 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

99,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.089,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Dezember 2010, Zl. VerkR96-45600-2010, und in das gegenständliche E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Jänner 2011 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes.

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Damit ist für das Verwaltungsstrafverfahren das Kommulationsprinzip angeordnet, wobei grundsätzlich mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn der Täter durch ein – und dieselbe Tat – mehrere verschiedene Delikte verwirklicht.

Hat der Täter jedoch eine deliktische Handlung begangen, welche die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfasst wird, so liegt eine "unechte Idealkonkurrenz" vor. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung spricht von Konsumtion, wenn eine wertabwägende Auslegung der formal erfüllten mehreren Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes zur Gänze abgegolten ist (vgl. dazu Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, S. 1377 f).

 

Auch eine Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK führt zum selben Ergebnis. Entsprechend dieser Bestimmung darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Diese Bestimmung regelt das Verbot der Doppelbestrafung als verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. B 559/09, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtssprechung und der Judikatur des EGMR ausgeführt, dass die Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen (nur) dann zulässig ist, wenn sich diese in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden.

Es ist daher zu beurteilen, ob sich die Tatbestände "Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes" sowie "Überschreiten der Achslast" in wesentlichen Elementen unterscheiden oder nicht. Die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes wirkt sich auf den Bremsweg und das sonstige Fahrverhalten eines Fahrzeuges aus und führt auch zu einer wesentlich höheren Abnützung der Fahrbahn. Genau dieselben Gefahren für den Straßenverkehr ergeben sich jedoch auch beim Überschreiten der Achslasten. Insofern haben beide Straftatbestände denselben Regelungszweck. Bei der Überschreitung einer Achslast kommt noch zusätzlich die Gefahr einer Überlastung dieser Achse dazu. Unter diesem Blickwinkel ist der Regelungszweck des Straftatbestandes "Überschreitung der Achslast" umfangreicher als jener des Straftatbestandes "Überschreitung des Gesamtgewichtes".

Es wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Oktober 2010, Zl. VwSen-165382/2/Zo/Jo, hingewiesen.

Es war im Hinblick auf die Spruchpunkte 2), 3), 4), 5) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zum Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Durch das gegenständliche Verhalten des Berufungswerbers (Bw) wurde der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständliche Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt.  Mildernd wird auch gewertet, dass im gegenständlichen Zusammenhang in einem Werk in Aschach eine Gefahr im Verzug vorgelegen ist (dorthin war die Arbeitsmaschine unterwegs). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.200 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen als beträchtlich qualifiziert.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt, der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die durch die belangte Behörde im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe ist insgesamt angemessen.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskosten (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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