Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165628/5/Bi/Kr

Linz, 28.01.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 3. Dezember 2010 gegen die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom
28. September 2010, VerkR96-5548-2010-Sg, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 sowie gegen die in den Punkten 3) und 4) desselben Straferkenntnisses wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass eine Übertretung gemäß §§ 102 Abs.1 und 4 Abs.7a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 vorliegt, wobei eine Überladung um 1.690 kg gegeben war; die Geldstrafe wird daher auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

     Im Punkt 2) wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Schuldspruch und hinsichtlich der Geldstrafe insofern bestätigt wird, als die Strafnorm auf § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 geändert wird; die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 18 Stunden herab­gesetzt.

     Der Berufung gegen das Strafausmaß wird insofern Folge gegeben, als in den Punkten 3) und 4) die Geldstrafen bestätigt, die Ersatz­frei­heitsstrafen jedoch auf je 22 Stunden herabgesetzt werden.    

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 10 Euro; in den Punkten 2) , 3) und 4) bleiben die Verfahrens­kosten der Erstinstanz unverändert. Kostenbeiträge zum Rechts­mittel­­verfahren fallen nicht an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 2 und 3 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 97 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. 3) und 4) je §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4 KDV  Geldstrafen von 1) 250 Euro (108 Stunden EFS), 2) 36 Euro (24 Stunden EFS) und 3) und 4) je 110 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker des Sattelzugfahrzeuges X (Daimler Benz 2635K) mit dem Sattelan­hän­ger X (Schwarzmüller), obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am 7. Juni 2010 um 11.10 Uhr im Ortsgebiet Mondsee, km 16.800 der B154, festgestellt worden sei,

1) dass die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahr­zeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 4.580 kg (= 11,4%) überschritten worden sei.

3) dass beim Anhänger der Reifen 1. Achse rechts und 4) der Reifen 2. Achse rechts verwendet worden seien, obwohl diese an der Lauffläche beschädigt und das Gewebe sichtbar gewesen sei. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, sei verboten.

2) Er habe die Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Das Umladen an Ort und Stelle sei nicht durchgeführt worden, sondern er habe seine Fahrt entgegen der Anordnung fortgesetzt.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 50,60 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Punkte 1) und 2) hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht volle Berufung, in den Punkten 3) und 4) Berufung gegen die Strafehöhe eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das genannte Sattelzugfahrzeug samt Anhänger verwendet, aber die 40 Tonnen nicht überschritten. Das Eigengewicht des Zugfahrzeuges habe nicht 11.700 kg sondern nur 8.840 kg betragen, das sei übersehen worden. Dieses sei ein Kraftfahrzeug mit Wechselaufbau und er habe nicht den Kipper sondern den Sattelauflieger verwendet. Beim Sattelzugfahrzeug sei daher der Teilbescheid B heranzuziehen, den er in Kopie beigelegt hat. Bei der Amtshandlung habe keine Verwiegung stattgefunden, zumal kein Wiegeschein vorliege. Zähle man zum Eigengewicht des Zugfahrzeuges von 8.840 kg das des Anhängers von 7.050 kg dazu und eine Beladung von 25.800 kg laut Lieferschein, komme man auf eine Gesamtmasse von 41.690 kg, dh die 1.690 kg würden unter die Messtoleranz fallen; abzüglich 5% Messunsicherheit ergäben sich 39.605 kg, dh unter 40 Tonnen.

Zum Vorwurf Punkt 2) macht der Bw geltend, der Meldungsleger habe ihn aufgefordert, das Sattelkraftfahrzeug auf dem dortigen Parkplatz ca 20 m nach vorne zu fahren, offenbar um Platz für weitere Fahrzeugkontrollen zu machen. Dort habe ihn ein weiterer Polizist gefragt, wo er hinfahre, und er habe geantwortet, er fahre zur Fa X, die ca 200 m entfernt sei. Der Polizist habe ihm nach dieser Information gesagt, er werde den Verkehr in seiner Fahrtrichtung anhalten, damit er auf die B154 hinausfahren könne. Eine Umladungsanordnung falle seiner Ansicht nach nicht unter § 97 Abs.4 StVO, noch dazu wenn gar keine Überladung vorlag, weshalb die polizeiliche Anordnung jeder Grundlage entbehre und er daher nicht strafbar sei. 

Zur Strafhöhe in den Punkten 3) und 4) wird die Unterbewertung der von der Erstinstanz festgestellten Unbescholtenheit angeführt. Am nächsten Tag seien vier Reifen bestellt und diese wenige Tage später montiert worden. Die vom Meldungsleger angekündigte Aufforderung zur Vorführung zur technischen Überprüfung sei aber nicht gekommen. Angesichts der völligen Unbescholtenheit seien die Geldstrafen zu streng; beantragt wird die Reduzierung auf die Hälfte.

  

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Kontaktaufnahme mit dem Meldungsleger X, PI Frankenmarkt. Dieser hat eingeräumt, dass der Teilbescheid B wohl übersehen worden sei. Das Gewebe an den Reifen des Anhängers sei aber sichtbar gewesen, was auch X festgestellt habe.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Zum Vorwurf der Überladung (Punkt 1) des Straferkenntnisses):

Gemäß § 4 Abs.7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg nicht überschreiten.

 

Geht man – unter Berücksichtigung des Akteninhalts und der Bestätigung des Meldungslegers – von einem ohne Verwiegung anhand der vorgelegten Unter­lagen anzunehmenden Gesamtgewicht des Sattelzuges von 41.690 kg aus, ergibt das eine Überladung von 1.690 kg.

Zum vom Bw zitierten Erkenntnis des VwGH vom 25.6.2008, 2007/02/0369, ist zu sagen, dass dort der – zufällig annähernd gleich hohe – Wert nicht anhand der Papiere, sondern durch Verwiegung mittels geeichter Brückenwaage festgestellt wurde, wobei bei der Brückenwaage eine Messgenauigkeit von 95% anzunehmen war. 5% von 40 Tonnen sind 2.000 kg, dh der durch Verwiegung festgestellte Wert von 41.750 kg lag innerhalb dieser Toleranz, bei der bei einer Anzeige der Waage bis zu einem Gewicht von 2.000 kg über der Grenze von 40.000 kg eine Überladung nicht als nachgewiesen anzusehen war. Im ggst Fall jedoch wurde nicht eine Messunsicherheit eingewendet, sondern eine sich nach den Papieren rein rech­nerisch ergebende Überladung im Ausmaß von 1.690 kg. Damit ist aber das angeführte Judikat nicht auf den ggst Fall übertragbar und eine Toleranz diesbe­züglich auszuschließen.

Vielmehr ist von einer Überladung im Ausmaß von 1.690 kg auszugehen, die vom Lenker auch rein rechnerisch anhand der Papiere vorhersehbar war, dh auch das Verschulden erstreckt sich darauf. Er hat somit den ihm nunmehr einge­schränkt und hinsichtlich § 4 Abs.7a KFG ergänzt angelasteten Tatvorwurf erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass beim Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG von bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, die geringere Überladung (4,2 % anstatt 11,4%) aufgrund des zweifellos geringeren Unrechtsgehalts zur Strafherabsetzung führte, sodass die Strafe unter Berücksichtigung der unbestrittenen finanziellen Einschätzung der Erst­instanz (ca 1.300 Euro netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten) neu zu bemessen war. Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genaueren Beachtung der Gewichts­vorschriften anhalten. Die Ersatz­freiheits­strafe war auf der Grundlage des oben zitierten Strafrahmens im Verhältnis dazu weit überhöht und somit herabzusetzen.

 

 

Zum Vorwurf des Nicht-Umladens (Punkt 2) des Straferkenntnisses):

Gemäß § 97 Abs.4 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs.3 betrauten Organe, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssig­keit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Eine Überladung im Ausmaß von 1.690 kg war zweifellos gegeben, so­dass die nachvollziehbare Anord­nung des Meldungslegers zum Abladen von überzähligem Ladegut im Sinne der Her­stellung eines gesetzeskon­formen Zustandes als solche zur Sicherheit des sich bewegen­den Verkehrs unter § 97 Abs.4 StVO zu sub­sumieren ist.

Der Anordnung des Nach-Vorne-Fahrens innerhalb des Parkplatzes, auf dem die Amtshandlung stattfand, kam der Bw nach, allerdings hat er die Anord­nung zum Abladen nicht bestritten, dh er hat sie verstanden und war sich auch bewusst, dass der angewiesene Ort des Stehenbleibens der des Abladens sein sollte. Dass er dort einen – offenbar nicht mit der Amtshandlung befassten und daher diesbezüglich uninformierten – Polizeibeamten getroffen hat, der ihm in äußerst entgegenkommender Weise beim Ausfahren auf die B154 behilflich war, hat der Bw ebenso wie dessen für ihn sofort erkennbare Uninformiertheit ausgenutzt und unerlaubter Weise seine Fahrt gleich fortgesetzt. Es steht ihm nicht zu, die Anordnung zu hinterfragen und selbstherrlich über deren Befolgung zu entschei­den, zumal nach der Aktenlage auch von der Möglichkeit einer Gefährdung von Personen oder Beschädigung von Sachen keine Rede sein kann. Der Bw hat damit zweifellos auch diesen Tatbestand – mit Maßgabe der Änderung der Strafnorm von § 99 Abs.3 lit.a auf lit.j StVO – erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei vorsätzliche Begehung zugrunde zu legen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass beim Strafrahmen bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß § 19 VStG verhängte Geldstrafe eher niedrig ist. Für den UVS ist keine Über­schreitung des der Erstinstanz zukommenden Ermessensspielraumes diesbe­züg­lich erkennbar. Allerdings war die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe herabzusetzen.

 

Zur Strafbemessung in den Punkten 3) und 4) des Straferkenntnisses:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Bw ist bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was seitens der Erstinstanz gewürdigt und hinreichend berücksichtigt wurde. Zu bedenken ist aber auch, dass derart beschädigte Reifen, wie sie bei der ggst Amtshandlung festgestellt wurden, zur Hebung der Verkehrssicherheit im Hinblick auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht geeignet sind. Dass später am Anhänger nicht nur zwei sondern vier neue Reifen montiert wurden, liegt in der Natur der Sache und ist kein strafmildernder Umstand.

Auf dieser Grundlage vermag der UVS unter Berücksichtigung der oben angeführten finanziellen Einschätzung des Bw durch die Erstinstanz und des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit eine nicht den Bestimmungen des § 19 VStG entsprechende Strafbemessung – mit Ausnahme der im Verhältnis zu den Geldstrafen zu hoch bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen – nicht zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

 

 

Mag. Bissenberger

 

VwSen-165628/5/Bi/Kr vom 28. Jänner 2011

VwSen-165629/5/Bi/Kr vom 28. Jänner 2011

Erkenntnis

KFG 1967 § 4 Abs 7a

Rechtssatz 1

Bei einer rechnerischen Feststellung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes iSd § 4 Abs 7a KFG 1967 anhand der beiden Zulassungsscheine des Sattelkraftfahrzeuges und des Lieferscheines kommt eine Toleranz im Sinne einer Messungenauigkeit, wie sie zB bei Brückenwaagen zu beachten ist, nicht zum Tragen.

Rechtssatz 2

Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat auf der Grundlage des Strafrahmens im Verhältnis zur Geldstrafe zu erfolgen.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 28.11.2011, Zl. B 242/11-8

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