Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522691/4/Sch/Bb/Th

Linz, 03.02.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung von Herrn X, geb. X, X, vom 1. Oktober 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. September 2010, GZ VerkR21-601-2010, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm §§ 8 und 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat Herrn X (den Berufungswerber) mit Bescheid vom 16. September 2010, GZ VerkR21-601-2010, aufgefordert, sich innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen.

Die gesetzlichen Grundlagen für diesen Bescheid bilden die Bestimmungen der §§ 8 Abs.2 und 24 Abs.4 FSG.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der – nach dem aktenkundigen Zustellrückschein – am 20. September 2010 dem Berufungswerber nachweislich im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 1. Oktober 2010 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergebene Berufung, die sich im Ergebnis gegen die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zur Absolvierung der amtsärztlichen Untersuchung richtet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 14. Oktober 2010, GZ VerkR21-601-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.  Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates    (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und in die Berufung sowie durch Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme und Einsichtnahme in die übermittelten ärztlichen Befunde des Landeskrankenhauses Vöcklabruck und des Universitätsklinikums Salzburg.  

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt nunmehr vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber ist laut Zentralem Führerscheinregister Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A, B, C, D, E und F.

 

Laut einer Mitteilung vom 10. September 2010 des Landeskrankenhauses Vöcklabruck an den Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat der Berufungswerber am 9. September 2010 einen "ersten großen epileptischen Anfall" erlitten und leidet an einem "ersten großen Gehirntumor". Der Berufungswerber hat sich jedoch nicht untersuchen lassen, hat aber angegeben, dass er Berufskraftfahrer sei.

 

Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung forderte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Berufungswerber mit Bescheid vom 16. September 2010, GZ VerkR21-601-2010 gemäß § 24 Abs.4 FSG auf, sich binnen zwei Wochen nach Rechtskraft einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

Aus Anlass der gegen diesen Aufforderungsbescheid erhobenen Berufung wurde die Amtärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Frau Dr. X, im Berufungsverfahren um Ergänzung und Übermittlung weiterer Unterlagen in Bezug auf die diagnostizierte Erkrankung des Berufungswerbers ersucht.

 

Gemäß der hierauf erstatteten amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. November 2010, GZ San20-21691-2010 (VASan20-18863-2008), bekräftigte die Amtsärztin neuerlich, dass der Berufungswerber einen ersten großen epileptischen Anfall erlitten habe und ebenso an einem Gehirntumor leide. Es habe sich jedoch weder untersuchen noch behandeln lassen und angegeben, dass er Berufskraftfahrer sei. Die behandelnde Ärztin des Landeskrankenhauses Vöcklabruck sei sehr besorgt gewesen, da Gefahr im Verzug gegeben sei und habe deshalb den Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck telefonisch verständigt. Es sei dann eine Mitteilung an die Verkehrabteilung verfasst worden, da der Patient völlig uncompliant erschien und auch aus amtsärztlicher Sicht Gefahr in Verzug gegeben sei.

 

Entsprechend dem ihr mittlerweile vorliegenden Befund des Landeskrankenhauses Vöcklabruck vom 12. September 2010 handelt es sich nach den dargestellten Erläuterungen der Amtsärztin beim Berufungswerber tatsächlich um einen ersten großen epileptischen Anfall bei einem Gehirntumor. Er werde zwar derzeit medikamentös behandelt, der Berufungswerber sei aber aus amtsärztlicher Sicht und ohne befürwortende fachärztliche Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet.

 

Unabhängig hievon hat auch der Berufungswerber eigenständig eine Reihe von ärztlichen Befundberichten des Universitätsklinikums Salzburg vorgelegt, worin im Wesentlichen die Diagnose des Landeskrankenhauses Vöcklabruck gestützt und auch die Fahrtauglichkeit des Berufungswerbers in Frage gestellt wird.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Bestehen gemäß § 24 Abs.4 FSG Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. die ständige Rechtsprechung des VwGH, z. B. im Erkenntnis vom 17. Juni 2009, 2009/11/0052 mit Vorjudikatur).

 

Der Berufungswerber leidet an einem Gehirntumor, wobei er am 9. September 2010 einen ersten epileptischen Anfall erlitten hat. Auf Grund dieser Diagnose bestehen sowohl aus amtsärztlicher Sicht als auch nach den zu Grunde liegenden Befundberichten des Landeskrankenhauses Vöcklabruck und des Universitätsklinikums Salzburg Zweifel im Hinblick auf seine Fahrtauglichkeit.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert grundsätzlich ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung. Es ist allgemein bekannt, dass epileptische Anfälle wiederholt und in vielen Fällen auch plötzlich und ohne Vorwarnung auftreten und die Symptome von Verkrampfungen bis hin zu Sprach- und Gefühlsstörungen sowie Bewusstseinseinschränkungen reichen können. Gerade im Hinblick auf eine Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges kann damit wohl nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches Krankheitsbild möglicherweise auch auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, insbesondere auf deren Fahrverhalten, von Einfluss sein könnte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher in Zusammenfassung all dieser Umstände, dass im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte und akute begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, weshalb nicht zuletzt im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit die Überprüfung seines Gesundheitszustandes zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG dringend geboten erscheint.

 

Gerade durch die amtsärztliche Begutachtung soll die in Zweifel gezogene gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers überprüft und festgestellt werden, ob er gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, D, E und F eigenverantwortlich zu lenken.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen (Eingabe mit 2 Beilagen).

 

 

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum