Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310408/5/Kü/Ba

Linz, 04.02.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, X, X, vom 24. August 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. August 2010, UR96-101-2010, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. August 2010, UR96-101-2010, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 10 Abs.1 Z 1 sowie § 11 Abs.1 der Altfahrzeugeverordnung jeweils Geldstrafen in Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Inhaber von Gewerbeberechtigungen für 'Kraftfahrzeug-Verschrottung' und 'Handelsgewerbe, beschränkt auf den Handel mit Schrott und Alteisenwaren gemäß § 124 Z 11 GewO 1994', jeweils am Standort X, X, Grst. X, Baufläche .X, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 iVm der Altfahrzeugeverordnung eingehalten werden.

 

Anlässlich einer am 31.10.2008 stattgefundenen Überprüfung gem. § 75 Abs. 2 AWG 2002 auf Einhaltung der Verpflichtungen der Altfahrzeugeverordnung - die Überprüfung bezog sich auf das Kalenderjahr 2008 - wurde Folgendes festgestellt:

1)    Sie haben es als Altfahrzeugeverwerter unterlassen, dass zumindest bis zum 09.04.2010, die im § 10 Abs. 1 Z 1 Altfahrzeugeverordnung genannten Daten gemäß Anlage 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, obwohl jeder Altfahrzeugeverwerter (jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundär­rohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind), dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Namen und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden hat. Diese Meldung ist, wie in Punkt 5.1. und 7 des Prüfberichtes ersichtlich, bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht eingelangt. Entgegen der Zusage des Unternehmens ist auch keine nachträgliche Freigabe der Meldung für das Berichtsjahr 2008 zumindest nicht bis zum Zeitpunkt der Anzeige (9. April 2010) erfolgt und daher wurde auch nachträglich keine Meldung erstattet.

2)    Sie haben es als Erstübernehmer und somit als Verpflichteter im Sinne des § 2 Z 5 Altfahrzeugeverordnung zumindest bis zum 09.04.2010 unterlassen, die im § 11 Abs. 1 Altfahrzeugeverordnung genannten Daten gemäß Anlage 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, obwohl jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gem. § 6 übernimmt, Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden hat. Diese Meldung ist, wie in Punkt 5.4 und 7 des Prüfberichtes ersichtlich, bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht eingelangt. Auch eine nachträgliche Meldung erfolge zumindest bis zum Zeitpunkt der Anzeige (9. April 2010) nicht."

 

Begründend wurde festgehalten, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt anlässlich einer von der X GmbH – X GmbH durchge­führten Überprüfung gemäß § 75 Abs.2 AWG 2002 auf Einhaltung der Ver­pflichtungen der Altfahrzeugeverordnung am 31.10.2008 festgestellt und zur Anzeige gebracht worden sei. Der Bw habe auf die Aufforderung zur Rechtferti­gung nicht reagiert, weshalb das Strafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt worden sei. Es sei daher so wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung. Festgehalten wird darin, dass in der Beilage die Bestätigungen der Überstel­lungen und Meldungen der Altfahrzeuge angeschlossen sind. Er sei der Meinung gewesen, dass alles in Ordnung sei. Die E-Mails, die er von Frau X gekommen habe, hätte er nicht öffnen können. Er bitte um Verständigung, ob jetzt alles in Ordnung sei, denn er wisse nicht mehr, was er sonst noch machen solle.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 25. August 2010, eingelangt am 2. September 2010, vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. De­zember 2010, an welcher der Bw sowie seine Ehegattin teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist als Einzelunternehmer im Geschäftszweig Schrott- und Metallhandel tätig. Der Standort seiner Betriebsanlage befindet sich in X, X.

 

Im Rahmen seines Gewerbes werden vom Bw auch Altautos übernommen, die er teilweise über Auftrag des ehemaligen Besitzers selbst abholt aber auch an seinem Standort übernimmt. Auf diese Weise werden ca. 80 bis 100 Fahrzeuge pro Jahr vom Bw gesammelt. Der Bw ist im Besitz der für seine Tätigkeit notwendigen Erlaubnis des Landeshauptmannes zum Sammeln von gefährlichen Abfällen.

 

Die auf diese Weise übernommenen Altfahrzeuge werden am Standort in X in Containermulden gelagert. Sofern wirtschaftliche Transporteinheiten zustande gekommen sind, werden diese Altfahrzeuge vom Bw der Firma X in X mittels Begleitschein übergeben.

                                                                                                              

An den vom Bw übernommenen Altfahrzeugen werden keine Behandlungstätig­keiten durchgeführt, es werden vom Bw keine Teile ausgebaut und auch keine Teile dieser Altfahrzeuge verkauft. Seit dem Ausbildungskurs für Abfallsammler und –behandler im WIFI, ist der Bw in Kenntnis der Vorschriften der Altfahr­zeugeverordnung. Der Bw kennt die Vorschriften über die Meldepflichten, die in der Altfahrzeugeverordnung enthalten sind. Die Meldungen werden grundsätz­lich von seiner Frau über das Portal X durchgeführt. Der Bw ist dort registriert und gibt die entsprechenden Daten, die in Anlage 4 der Altfahrzeuge­verordnung genannt sind, ein. Für das Berichtsjahr 2008 wurde vom Bw ein Auszug vorgelegt, welcher zum Stichtag 31. März ausweist, dass die Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Altfahrzeugeverordnung, die Erstübernahme­meldung gemäß § 11 Altfahrzeugeverordnung, die Verwerterübernahmemeldung gemäß § 10 Abs.1 Z 1 Altfahrzeugeverordnung und Verwertungsmeldung nach § 10 Abs.1 Z 2 Altfahrzeugeverordnung am 31.3.2009 durch User "X" freigegeben worden sind.

 

Aufgrund dieser Auszüge über das Berichtsjahr 2008 war der Bw der Meinung, dass er die Meldungen gemäß Altfahrzeugeverordnung entsprechend freigegeben hat.

 

Am 24. November 2009 wurde das Unternehmen des Bw im Auftrag des Bundes­ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der X GmbH und der X GmbH gemäß § 75 Abs.2 AWG 2002 auf Einhaltung der Verpflich­tungen aus der Altfahrzeugeverordnung kontrolliert. Hinsichtlich der Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 10 Abs.1 Z 1 Altfahrzeugeverordnung wird im Überprü­fungsbericht Folgendes festgehalten:

"Das Unternehmen nützt für die Erfüllung der Meldeverpflichtungen die Meldeplattform 'altauto.at'. Durch einen Anwendungsfehler des Unternehmens bei der Freigabe der elektronischen Meldung ist die Erstübernehmer-Übernahme­­meldung offensichtlich nicht an das BMLFUW gelangt.

Im Zuge von Recherchen konnte festgestellt werden, dass die relevanten Daten am 31.03.2009 von altauto.at an das EDM-Portal des Umweltbundesamtes übermittelt wurden. Die Freigabe der Daten durch das Unternehmen ist bis zum Zeitpunk der Betriebsprüfung noch nicht erfolgt. Laut Aussage von Herrn X wird man sich darum bemühen, dass die Meldung möglichst bald freigegeben wird."

 

Hinsichtlich der Pflichten gemäß § 11 Abs.1 Altfahrzeugeverordnung wird im Bericht Folgendes festgehalten:

"Das Unternehmen nützt für die Erfüllung der Meldeverpflichtungen die Meldeplattform 'altauto.at'. Durch einen Anwendungsfehler des Unternehmens bei der Freigabe der elektronischen Meldung ist der Erstübernehmer-Verwertungsbericht offensichtlich nicht an das BMLFUW gelangt.

Im Zuge von Recherchen konnte festgestellt werden, dass die relevanten Daten am 08.04.2009 von altauto.at an das EDM-Portal des Umweltbundesamtes übermittelt wurden. Die Freigabe der Daten durch das Unternehmen ist bis zum Zeitpunk der Betriebsprüfung noch nicht erfolgt."

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw sowie den mit der Berufung vorgelegten Auszügen über das Berichtsjahr 2008 und 2009. Weiters ergeben sich die Feststellungen wie bereits festgehalten aus dem Prüfbericht der X GmbH – X X GmbH über die Überprüfung am 24. November 2009. Insofern steht der Sachverhalt unbestritten fest.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Vorschriften, und zwar § 79 Abs.3 Z 1 AWG 2002 sowie § 10 Abs.1 Z 1 und § 11 Abs.1 der Alt­fahrzeugeverordnung wird auf die im erstinstanzlichen Erkenntnis vorgenommene Zitierung der Verwaltungsvorschriften verwiesen und an dieser Stelle auf eine nochmalige Anführung der Vorschriften verzichtet.

 

5.2. Fest steht aufgrund der Anzeige des Bundesministeriums vom 12.4.2010, welche auf dem Überprüfungsbericht der X GmbH – X X GmbH vom 24. November 2009 beruht, dass beim Bundesministerium zumindest bis 9.4.2010 die Meldungen gemäß § 10 Abs.1 Z 1 sowie § 11 Abs.1 der Altfahrzeugeverordnung nicht eingelangt sind. Warum eine derartige Meldung beim Bundesministerium nicht eingelangt ist, obwohl diese Meldungen über die Plattform altauto.at vom Bw durchgeführt wurden und die Daten an das EDM-Portal des Umweltbundesamtes weitergeleitet wurden, konnte im Ermittlungsverfahren nicht eindeutig geklärt werden, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass aufgrund der Faktenlage die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Im Überprüfungsbericht ist festgehalten, dass im Zuge von Recherchen festge­stellt werden konnte, dass die relevanten Daten gemäß § 10 Abs.1 Z 1 und § 11 Abs.1 der Altfahrzeugeverordnung am 31.3.2009 – also rechtzeitig – von altauto.at an das EDM-Portal des Umweltbundesamtes übermittelt worden sind. Festgehalten wird in diesem Bericht allerdings, dass eine Freigabe der Daten durch das Unternehmen bis zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht erfolgt ist.

 

Diesem Umstand ist der Bw im Rahmen des Berufungsverfahrens damit begegnet, als er Auszüge über das Berichtsjahr 2008 sowie das Berichtsjahr 2009 über die Meldeverpflichtungen per 31. März des Folgejahres vorgelegt hat, wobei diesen Berichten zu entnehmen ist, dass die Meldungen am 31.3.2009 – unter Angabe einer bestimmten Uhrzeit – durch den User "X" freigegeben worden sind. Dazu ist festzuhalten, dass vom Bw im Zuge der mündlichen Ver­handlung glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt wurde, dass die entspre­chenden Meldungen über das Portal altauto.at durchgeführt hat und er auch in Kontakt mit den Zuständigen dieses Portals steht, um abzuklären, warum allenfalls trotz Freigabe der Daten diese nicht beim Bundesministerium eingelangt sind. Die konkrete Ursache, warum die freigegebenen Daten nicht beim Bundesministerium zeitgerecht eingelangt sind, konnte vom Bw nicht ermittelt werden und ist sich er auch nicht bewusst, welche zusätzlichen Schritte er dazu noch zu unternehmen hätte. Die Übermittlung der Daten aus dem Portal X an das X des Umweltbundesamtes zeigt für den Unab­hängigen Verwaltungssenat, dass der Bw sehr wohl gewillt gewesen ist und auch in gutem Glauben gehandelt hat, den Meldeverpflichtungen gemäß Altfahrzeuge­verordnung in gesetzeskonformer Weise nachzukommen. Auch dem Auszug für das Berichtsjahr 2008, auf dem ausgewiesen ist, dass die Meldungen durch den User "X" freigegeben worden sind, unterstützen die Ausführungen des Bw, wonach er sich nicht erklären könne, warum die von ihm ins System einge­gebenen Daten nicht entsprechend weitergeleitet wurden. Zudem belegen die von den Überprüfern vorgenommenen Recherchen, die dem Überprüfungsbericht zu entnehmen sind, die Ausführungen des Bw.

 

Insgesamt ist daher aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles festzustellen, dass dem Bw mit seinem Vorbringen, untermauert durch die vorliegenden Unterlagen, es gelungen ist nachzuweisen, dass von ihm die ent­sprechenden Meldungen gemäß der Altfahrzeugeverordnung auch für das Berichtsjahr 2008 erstattet wurden, es allerdings für ihn nicht erkennbar gewesen ist, dass diese Meldungen nicht an das Bundesministerium weiterge­leitet werden und er erst durch die Überprüfung davon Kenntnis erlangt hat. Insofern kann dem Bw daher in subjektiver Hinsicht die gegenständliche Ver­waltungsübertretung nicht angelastet werden, zumal er aus seiner Überzeugung sämtliche notwendigen Schritte gesetzt hat und davon ausgehen konnte, die Meldungen ordnungsgemäß zu erstatten. Dem Bw ist es somit gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden kann, weshalb aus diesem Grund der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben war.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafver­fahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

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