Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165473/4/Fra/Sta/Gr

Linz, 08.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied  Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.10.2010, AZ: S-36530/10-3, betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (145,20 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II:  § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß §§ 37 Abs.1 iVm Abs.4 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt, weil er am 16.7.2010 um 10.50 Uhr in der Gemeinde St. Florian, A 1 Fahrtrichtung Wien von Richtung Salzburg kommend, bei Strkm 162 das Kfz mit dem Kennzeichen X gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein, da ihm die Lenkberechtigung bescheidmäßig entzogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c 1.Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Der Bw bringt unter anderem vor, dass, als er am 16. Juli 2010 mit dem Fahrzeug unterwegs war, ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er seinen Führerschein abgeben hätte müssen. Am 19. Juli 2010 sei ihm von Polizisten der Führerschein abgenommen worden, obwohl er von einem Führerscheinentzug kein Ahnung gehabt hätte. Von einer Entziehung der Lenkberechtigung im Juni sei ihm nichts bekannt gewesen. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil dem Bw mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Juni 2010, AZ.: FE-730-2010, die Lenkberechtigung für die Klasse B ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, entzogen wurde. Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 24. Juni 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Laut Schreiben des Postamtes X an die Bundespolizeidirektion Linz wurde der RSa-Brief am 2. Juli 2010 abgeholt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 25. Oktober 2010, VwSen-165473/2-Fra/Gr, nachweislich zur Kenntnis gebracht. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 28. Oktober 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Dem Bw wurde Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Sachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme seitens des Bw eingelangt.

 

Im Hinblick auf diese Sachlage musste sohin der Bw zum Tatzeitpunkt von der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B gewusst haben. Das Lenken des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt und am angeführten Ort ist unstrittig.

 

Der Bw hat sohin den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde davon aus, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände vorliegen. Diese Wertung ist deshalb korrekt, zumal dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.  Den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Nichtbesitz eines relevanten Vermögens, keine Sorgepflichten und ein monatliches Einkommen von 1.000 Euro) hat der Bw insoferne widersprochen, als er sich im 2. Lehrjahr befinde und lediglich 580 Euro monatlich verdiene.

 

Eine Herabsetzung der Strafe kann deshalb nicht vorgenommen werden, weil die belangte Behörde die Mindeststrafe verhängt hat und die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 und/oder § 21 VStG nicht vorliegen.

 

Dem Bw steht es frei, bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum