Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390294/2/BMa/Th

Linz, 11.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30. April 2010, Bi96-2-2-2010-Sd/Bm, wegen einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zu Recht erkannt:

I.               Der Berufung wird keine Folge gegeben, und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II.           Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 10 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 21 VStG

zu II: §§ 65 und 66 VStG

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30. April 2010, Bi96-2-2-2010-Sd/Bm, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.4 iVm § 24 Abs.1 und § 9 Abs. 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt und es wurde ihr folgende Tat zum Vorwurf gemacht:

"Sie haben es als schulpflichtige Schülerin unterlassen, im nachstehend angeführten Zeitraum am Schulunterricht in der Hauptschule Kremsmünster teilzunehmen und sind somit unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.

17.12.2009

18.12.2009

21.12.-23.12.2009

18.01. – 20.01.2010

25.01. – 12.02.2010

22.02. – 26.03.2010"

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bereits vor diesen Zeiträumen mehrere unentschuldigte Fehlzeiten vorgelegen hätten und für diese bereits ein Strafverfahren vor der belangten Behörde geführt worden sei. Da der Bw bereits am 19.1.2010 anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme die Bedeutung der Verpflichtung zur Teilnahme am Schulunterricht deutlich gemacht worden wäre, seien die verursachten Fehlstunden nur mehr als grob fahrlässig, wenn nicht überhaupt vorsätzlich, einzustufen. Straferschwerend wurde gewertet, dass keine Bemühungen, die Situation zu ändern, erkennbar gewesen seien. Das Strafausmaß der bereits verhängten Geldstrafe sei offenbar nicht ausreichend gewesen, um einen regelmäßigen Schulbesuch zu bewirken.

Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem Einkommen von 25 Euro monatliches Taschengeld und keinen Strafmilderungsgründen ausgegangen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bw würde schon Ende Mai eine andere Hauptschule besuchen und so ihr 9. Schuljahr zu Ende bringen. Sie sehe ein, falsch gehandelt zu haben, ersuche aber von der verhängten Strafe abzusehen, weil diese Geldstrafe ihren Eltern zur Last fallen werde und damit nichts bezweckt werde.

Damit beantragt die Bw konkludent die verhängte Strafe zu beheben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Akt vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass die Betreuung durch den sozialpädagogischen Verein im Auftrag der Jugendwohlfahrt erfolgt ist. Weiters geht daraus hervor, dass die Schülerin X per 20.5.2010 von der Hauptschule Kremsmünster abgemeldet wurde, sich ab diesem Zeitpunkt mit Zustimmung der Eltern in einer sozialpädagogischen Wohngruppe in einer Maßnahme der vollen Erziehung gem. §§ 37, 38 Oö. JWG 1991 befindet und die Hauptschule Marchtrenk besuchen wird können.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die Berufung. Weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

3.2. Weil sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und der Unabhängige Verwaltungssenat ist an diesen gebunden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat legt auch die unbestritten gebliebenen Feststellungen der erstinstanzlichen Behörden zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen dieser Entscheidung zugrunde.

 

4.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Auf die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten relevanten Rechtsvorschriften wird - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Den Ausführungen der belangten Behörde zum Ausmaß des Verschuldens wird nicht entgegengetreten.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der Hinweis der Bw, die Geldstrafe von 55 Euro würde nur ihren Eltern zur Last fallen, sie werde in Zukunft verantwortlicher handeln, vermag die Ermessensabwägung der belangten Behörde nicht zu erschüttern.

 

Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

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