Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522767/14/Br/Th

Linz, 18.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat  durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X & Dr. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 20.12.2010, Zl. VerkR21-573-2009/BR, nach der am 18.2.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Entzug der Lenkberechtigung und die ausgesprochenen Verbote behoben werden;

die Lenkberechtigung wird mit der Auflage erteilt, dass vom Berufungswerber während dieses Jahres (3 mal) in Abständen von vier Monaten (beginnend mit 1.4., 1.8. und 1.12.2011, jeweils mit einer Toleranzfrist von einer Woche) der Führerscheinbehörde [der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn]  unaufgefordert dessen CDT-Wert vorzulegen ist.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, idF BGBl. I Nr. 111/2010, § 8 iVm 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010 iVm § 2 Abs.5 § 14 Abs.1 u. 5 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II. Nr. 64/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 8.10.2010 die dem Berufungswerber von der Bezirkshaupt­mannschaft Salzburg-Umgebung, am 06.02.2002 unter Zahl X ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B - gerechnet ab 22.10.2010 - mangels gesundheitlicher Eignung entzogen.

Ebenfalls  wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mangels gesundheitlicher Eig­nung verboten.

Ebenso wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abgesprochen, von einem ausländi­schen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Zuletzt wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

 

1.1. Der angefochtene Bescheid wurde auf § 32 Abs.1 Z1, § 8 Abs.1, 2 und 3, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 2, und § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997  - FSG-GV, sowie § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG  gestützt.

 

 

 

1.1.  Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat in ihrem Gutachten vom 04.10.2010 festgestellt, dass Sie derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sind.

Im Wesentlichen stützt sich die Entscheidung der Amtsärztin auf die am 20.08.2010 durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung. Es ergaben sich eignungsausschließende Ergebnisse im Persönlichkeitsbereich mit Hinweisen auf eine deutlich erhöhte Alkoholtoleranz. Diese setzt regelmäßigen und fallweise erhöhten Alkoholkonsum voraus. Es zeigten sich weiters Hinweise auf Beschönigungs- und Bagatellisierungstendenzen bezüglich Ihrer eigenen Alkoholkonsumgewohnheiten. Überdies fand sich ein nicht ausreichendes Problembewußtsein bezüglich Vermeidens zukünftig alkoholisierter Teilnahme am Straßenverkehr. Aus diesen Gründen ist konkret zu befürchten, dass Sie wieder in Alkohol beeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen werden. Die von Ihnen vorgelegten alkoholrelevanten Laborwerte weisen in Teilzügen Ihre Konstellation auf einen überhöhten Alkoholkonsum hin. In Anbetracht der eignungsausschließenden Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung sind Sie, bereits wie erwähnt, derzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken.

 

Vor Wiedererlangung Ihrer Lenkberechtigung ist eine nachweisliche Abstinenz (zwei CD-Tect und Gamma-GT Werte bis Dezember 2010) und anschließend die Wiederholung der verkehrspsychologischen Untersuchung (ab März 2011), zu absolvieren.

 

In Ihrer durch Ihren Rechtsvertreter eingebrachten Vorstellung vom 28.10.2010 geben Sie an, es liegen keine Hinweise auf eine gesundheitliche Nichteignung vor. Es sei weiters nicht nachvoll­ziehbar, warum die Behörde von einer erhöhten Alkoholtoleranz bzw. von regelmäßigem und fall­weise erhöhtem Alkoholkonsum ausgeht. Überdies erscheint die Vorlage weiterer Laborwerte ab­surd, da sich die bereits vorgelegten Werte im Normbereich befinden.

Sie stellen abschließend den Antrag, es möge das Verfahren eingestellt und Ihnen Ihre Lenkbe­rechtigung wieder erteilt werden.

 

Mit Aktenvermerk vom 03.11.2010 wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn um Stellungnahme dazu ersucht.

 

Mit Schreiben vom 19.11.2010 führt die Amtsärztin aus, mit der untersuchenden Verkehrspsycho­login, Frau Mag. X, Kontakt aufgenommen zu haben. Diese führt im Hinblick auf die er­höhte Alkoholtoleranz aus, dass Sie bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 20.08.2010 angaben, bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 Promille Blutalkoholgehalt, keine Wirkung verspürt zu haben. Solch eine hohe Alkoholtoleranz lässt auf eine besonders hohe Trink­festigkeit schließen, welche über dem gesellschaftlichen Konsum liegt. Von Alkoholmissbrauch ist jedenfalls auszugehen, da Sie wiederholt ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Alkoholisierung ge­lenkt haben, innerhalb von etwa einem Jahr finden sich zwei Alkofahrten. Ein angemessenes Prob­lembewusstsein bezüglich Ihrer eigenen Trinkgewohnheiten als Basis für eine stabile und gefestig­te Veränderung, konnte aus Ihren Ausführungen nicht abgeleitet werden. Demnach ist eine Ände­rung Ihres Trinkverhaltens bisher nicht erfolgt.

 

In der Eingabe vom 16.11.2010 legen Sie einen Laborbefund des Landeskrankenhauses Salzburg vom 09.11.2010 vor.

 

Mit Schreiben vom 22.11.2010 wurden Sie nachweislich vom Ergebnis der Beweisaufnahme ver­ständigt.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 30.11.2010 geben Sie an, das Gutachten der Amtsärztin sei in we­sentlichen Teilen unschlüssig und aktenwidrig. Die Amtsärztin verkennt dabei, dass lediglich ein Alkoholdelikt vorliegt. Das Weigerungsdelikt, welches zur zweiten Entziehung der Lenkberechti­gung führte, lässt keine Schlüsse auf eine Alkoholisierung zu. Nachdem sich das Gutachten in wesentlichen Punkten auf eine zweimalige Alkoholisierung im Straßenverkehr bezieht, ist dieses unschlüssig und aktenwidrig. Ebenso die Ausführung, eine Änderung des Trinkverhaltens sei bis­her nicht erfolgt, kann nicht nachvollzogen werden. Ihren eigenen Angaben zufolge liegen keine Anhaltspunkte über Ihr Trinkverhalten vor.

Hinsichtlich des Erstdeliktes im Jahr 2008 geben Sie an, dass ein Zusammenhang nach zwei Jah­ren damit nicht mehr hergestellt werden kann. Eine erhöhte Alkoholtoleranz liege zum heutigen Zeitpunkt nicht vor.

 

Abschließend führen Sie aus, dass sich die gesamte Gutachtenserstellung auf zwei Alkoholfahrten stützt, welche tatsächlich nicht stattgefunden haben. Somit sind Sie derzeit zum Lenken von Kraft­fahrzeugen der Klasse B geeignet. Sie beantragen, das Verfahren einzustellen und Ihnen Ihre Lenkberechtigung wieder auszufolgen.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die ge­sundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 24 Abs.1Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Vorausset­zungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, diese von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei der Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung fest­zusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Len­ken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vor­schriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Zu Ihren Ausführungen in der Vorstellung vom 28.10.2010 und der Stellungnahme vom 30.11.2010 wird festgehalten, dass diese das amtsärztliche Gutachten vom 04.10.2010 nicht entkräften konn­ten.

Wie bereits ausgeführt, wurde im amtsärztlichen Gutachten vom 04.10.2010 bzw. im Aktenvermerk vom 19.11.2010 festgestellt, dass Sie aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 24.08.2010 nicht geeignet sind, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Die Gründe, die dafür aus­schlaggebend waren, wurden bereits eingehend oben erläutert.

Ihre Ausführungen, wonach bislang keine Alkoholfahrten stattgefunden haben, könne nicht nach­vollzogen werden. Tatsache ist, dass Ihnen aufgrund eines Alkoholdeliktes Ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat, von 08.11.2008 bis 08.12.2008, rechtskräftig entzogen wurde. Überdies haben Sie sich am 02.10.2009 geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zu diesem Zeitpunkt ein Fahrzeug in einem ver­mutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erlassenen Mandatsbescheid wurde zwar ein Rechtsmittel einge­bracht und im Verfahren mehrere Stellungnahmen abgegeben. Letztendlich erwuchs aber der Ent­ziehungsbescheid vom 08.02.2010 in Rechtskraft. Somit wurde Ihnen bislang Ihre Lenkberechti­gung zwei Mal aufgrund von Alkoholdelikten rechtskräftig entzogen.

 

Da die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung eine rein medizinische Frage ist und dem Arzt als Sachverständigen vorbehalten wird und das ärztliche Gutachten vom 04.10.2010 sowie die amtsärztliche Stellungnahme vom 19.11.2010, wie bereits erwähnt, auf derzeitige Nichteignung lautet, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erfor­derliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssi­cherheit bilden und demnach zum Schutze der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßen­verkehrs behördliche Sofortmaßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzuge einer eventuell gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG 1991 aberkannt werden.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt Herr X binnen offener Frist gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.12.2010, Zahl: VerR21-573-2009/BR das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit des Inhalts, unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach bekämpft.

 

Mit gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung ab 22.10.2010 entzogen, sowie das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Die Entzugsdauer wurde für den Zeitraum der Nichteignung festgesetzt.

Die erstinstanzliche Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf ein Gutachten der Amtsärztin infolge einer verkehrspsychologischen Untersuchung sowie einer Stellungnahme der Amtsärztin vom 19.11.2010. Dieses Gutachten der Amtsärztin ist im wesentlichen Teilen unschlüssig und aktenwidrig. Die Amtssachverständige geht davon aus, dass ein Alkoholmissbrauch jedenfalls anzunehmen sei, wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholisierung geführt werde. Bei gegenständlichen Sachverhalt seien zwei Alkofahrten innerhalb von nur einem Jahr festgestellt worden. Dabei verkennt die Amtsärztin, dass lediglich ein Alkoholdelikt vorliegt. Das Weigerungsdelikt, dass zur zweiten Entziehung der Lenkerberechtigung führte, lässt keine Schlüsse auf eine Alkoholisierung zu. Ob nun letztendlich die Einwände des Berufungswerbers im Vorverfahren berechtigt waren oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da ohnehin eine Alkoholisierung weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im Führerscheinentzugsverfahren objektiviert wurden. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Beweise dazu aufgenommen, ob im Vorverfahren eine Alkoholisierung vorgelegen ist, sodass das Gutachten der Sachverständigen, die lediglich von einer Variante (nämlich zwei Alkoholdelikten innerhalb eines Jahres) ausgeht, jedenfalls aktenwidrig ist.

Auch die Darstellung, dass eine Änderung des Trinkverhaltens bisher nicht erfolgt sei, ist schon insoweit nicht nachvollziehbar, zumal nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers ein Trinkverhalten gar nicht vorhegt, zumal er abstinent ist.

 

Insoweit sich das Gutachten darauf stützt, dass der Betroffene im Rahmen des Erstdelikts im Jahr 2008 angab, dass er sich nicht alkoholisiert gefühlt habe, ist festzuhalten, dass dieser Zusammenhang nach zwei Jahren nicht mehr hergestellt werden kann. Eine erhöhte Alkoholtoleranz liegt zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Die erhöhte Alkoholtoleranz ist in der Medizin auch nicht konkretisiert und handelt es sich um einen medizinisch nicht anerkannten Begriff. Eine erhöhte Alkoholtoleranz stellt auch keine Gesundheitsbeeinträchtigung dar, sodass daraus auch keine Schlüsse auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gezogen werden können. Nachdem sämtliche Laborwerte im Normbereich liegen, sind auch die Rückschlüsse auf einen fallweisen erhöhten Alkoholkonsum medizinisch in keiner Weise haltbar und aus medizinischer Sicht schlichtweg falsch.

 

Wenn im Rahmen der Stellungnahme der Amtsärztin vom 19.11.2010 ausgeführt wird, dass eine Änderung des Trinkverhaltens bisher nicht erfolgte, ist dem zu entgegnen, dass die Laborbefunde ein gegenteiliges Bild zeigen. Die vom Berufungswerber angegebene und vollkommene Abstinenz wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung völlig negiert und nicht gewürdigt. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre der Sachverhalt dergestalt festzustellen gewesen, dass der Berufungswerber überhaupt keinen Alkohol mehr konsumiert.

 

Darüber hinaus hat aber die erstinstanzliche Behörde keinen einzigen Grund angeführt, der gegen eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen spricht. Insbesondere wurde weder festgestellt, dass der Berufungswerber alkoholabhängig oder alkoholkrank wäre, noch eine sonstige Erkrankung vorliegt, welche die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließt. Hier liegt selbstverständlich entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage vor. Selbst eine allfällige erhöhte Alkoholtoleranz ist kein Hinweis auf eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Dabei ist jedoch auch festzuhalten, dass Grenzwerte für Alkoholtoleranz weder medizinisch noch im Verkehrsrecht vorliegen, geschweige denn in irgendeiner Form konkretisiert sind. Es sind in der Medizin nicht einmal Durchschnittswerte für „Trinkfestigkeit" oder allenfalls durchschnittlichen gesellschaftlichen Konsum im Zusammenhang mit Trinkfestigkeit bekannt.

 

Nicht krankhafte Trinkgewohnheiten außerhalb des Straßenverkehrs sind grundsätzlich nicht geeignet, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen.

 

Es werden sohin gestellt nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

Der unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge

1. eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und

2. den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben.

 

Oberndorf, 05. Jänner 2011                                                                   X“

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Im Rahmen des am 25.1.2011 dem Berufungswerber im Wege seiner Rechtsvertreter per E-Mail übermittelten Parteigehörs  wurde eröffnet, der Gutachtenslage im Ergebnis nur auf gleicher fachlicher Ebene, wohl mit einer neuerlichen VPU zweckmäßig entgegen zu treten.

Mit Schriftsatz noch des gleichen Tages teilte der Berufungswerber mit, wegen einer VPU sich an das Institut X zu wenden. Diesem wurde sodann eine Zuweisung des Berufungswerbers unter Übermittlung von wesentlich erscheinenden Aktenbestandteilen übermittelt.

Von der Berufungsbehörde wurde noch der Verfahrensakt zum Vorentzug aus dem Jahr 2009, sowie das Ergebnis des daraus hervorgehenden Gerichtsverfahrens beigeschafft.

Der Berufungswerber stellte sich einer weiteren vollen verkehrspsychologischen Begutachtung (ON 8). Er wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zu seiner bisherigen Führerscheingeschichte befragt.

Unter Einbeziehung der Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 8.2.2011 erstatte der Amtsarzt DDr. X im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein abschließendes Gutachten (Niederschrift ON 13).

 

 

4. Beweis- u. Faktenlage:

 

Der Aktenlage folgend wurde dem Berufungswerber nach einem einmonatigen Entzug wegen einer Alkofahrt Ende des Jahres 2008 die Lenkberechtigung wegen einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung abermals vom 21.10.2009 bis  21.10.2010 entzogen.

Diesem Vorfall lag ein vom Berufungswerber offenbar verschuldeter Verkehrsunfall zu Grunde.  Er stieß gegen einen Baum und wurde dabei selbst schwer und sein Beifahrer leicht verletzt. Die Verweigerung der Atemluftuntersuchung erfolgte im Anschluss an das Aufwachen aus der Bewusstlosigkeit im Spital.

Vom BG Mattighofen wurde der Berufungswerber am 9.4.2010, GZ: 4 U 9/2010, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 u. 3 u. § 81 Abs.1 Z2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 8 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Dies unter der Annahme, dass der Berufungswerber vor Antritt der Unfallfahrt Alkohol zu sich genommen hatte.

Im Zuge der im Anschluss an diesen Entzug aufgetragenen Maßnahmen wurde beim Berufungswerber, insbesondere gestützt auf das Ergebnis einer verkehrspsychologischen  Untersuchung vom 20.8.2010 von der Amtsärztin, dessen gesundheitliche Eignung negativ beurteilt.

Zusammenfassen lässt sich das negative Kalkül mit vermeintlich nicht ausreichendem Problembewusstsein hinsichtlich Alkoholkonsum und der zu befürchtenden abermaligen Teilnahme als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss.

 

 

4.1. Das nunmehr beigebrachte Gutachten führt zusammenfassend folgendes aus:

X, geboren am X, bot den Befund einer guten Intelligenzleistung im Sinne der Fragestellung. Hinsichtlich seines verkehrspsychologisch relevanten mnestischen Potentials wies er ebenso eine gute Gedächtnis- und Merkfähigkeitsleistung auf. Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung zeigte er derzeit insgesamt eine sicherlich aus­reichende und gute Leistungsfähigkeit.

Mängel konnten in keinem der Teilbereiche verifiziert werden. Psychophysiologische Defizite bzw. Residualzustände durch verstärkte Alkoholintoxikationen können somit zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

 

Die (testpsychologische) Persönlichkeitsuntersuchung präsentierte dann einen sich derzeit als genügend emotional stabilisiert, stressresistent, sozial verantwortungsbewusst, nicht manifest aggressiv bzw. augenscheinlich risikofreudig und um Kontrolle bemüht darstellenden Persön­lichkeitstypus.

Diese Persönlichkeitsvariablen würden im Sinne der Fragestellung sicherlich als durchwegs positiv zu beurteilen sein. Die negative Vorbefundung hatte wohl ebenso zu einer weiteren bzw. stabileren Einstellungsänderung mit beigetragen.

Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist daher, bei obigen Ausführungen, in der Zusam­menschau momentan als ausreichend zu beurteilen.

 

Als prognostisch ungünstig ist aber seine auffällige Vorgeschichte zu bewerten. Andererseits ist der Proband derzeit glaubhaft um Kontrolle seiner Trinkgewohnheiten bemüht. Der Proband hat ebenso an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer partizipiert, konnte dabei“

Seinen Fahrstil schätze er als eher zurückhaltend und vorsichtig ein. An weiteren Verkehrsunfällen zählt er auf, dass einmal eine Frau sein Auto angefahren hätte, wobei sie schuld gewesen wäre. Der Proband gibt keine Ge­schwindigkeitsübertretungen und Parkvergehen an.

 

Während der Exploration wurde aus fachpsychologischer Sicht folgender Eindruck hinsichtlich seiner Per­sönlichkeitsstruktur vermittelt:

Der Proband wies während des Explorationsgespräches keinen foetor alcoholicus bzw. keine vegetative Labilität und kein facies aethylica auf. Psychomotorische Inhibitionen bzw. Verlangsamungen konnten, bei kohärentem Ductus in der Untersuchungssituation, nicht beobachtet werden. Es machte sich auch während der gesamten Untersuchungssituation keine überwertige Nervosität aufgrund der Prüfungssituation bemerkbar. Der Proband wirkte kooperationsbereit im Sinne einer adäquaten Compliance. TIK1LAR Munteren bot während der Explor­ation ein euthymes Stimmungsbild und war emotional stabilisiert. Vordergründige Verhaltensauffälligkeiten waren nicht zu beobachten.

Im persönlichen Gespräch und in der Verhaltensbeobachtung entstand der Eindruck, dass sich X im Prinzip der Risiken und Gefahren von Alkohol am Steuer bewusst ist. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den Ursachen und möglichen Folgen der Alkoholfahrt und der Deliktumstände (Alkoholabusus in einer emotional belastenden Situation) scheint stattgefunden zu haben. Es ergeben sich derzeit keine Hinweise auf generelle Alkoholkonsummuster, welche die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beeinträchtigen.

 

 

Aus verkehrspsychologischer Sicht wurden dennoch nur eine bedingte Eignung mit einer Befristungsempfehlung auf ein Jahr attestiert und regelmäßige Kontrollen der alkoholrelevanten Laborwerte und seiner Leberwerte empfohlen, um zukünftig aus medizinpsychologischer Sicht keinen gesundheitsschädlichen Alkoholkonsum mit höchster Wahrscheinlichkeit gewährleistet zu sehen.

Nur bei Einhaltung aller Bedingungen sei eine ausreichende Rückfallsprophylaxe gegeben, ansonsten wäre mit einer Verschlechterung zu rechnen.

 

 

 

4.2. Der Berufungswerber legte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Vorgeschichte kurz dar. Diese lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass dem erstmaligen Entzug offenbar nur eine vom Eichfehler umfasste  Grenzwertüberschreitung  zu Grunde lag. Dem zu diesem Verfahren führenden Fahrereignis lag angeblich ein „Heimbringen“ eines auf der Straße liegenden jungen Mannes zu Grunde, wobei der Berufungswerber laut eigenen Angaben vorher drei Bier und einen „Shortdrink“ konsumierte. Die Verweigerung  der Atemluftuntersuchung erfolgte der beigeschafften Aktenlage zur Folge vermutlich unmittelbar im Anschluss aus dem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit im Krankenhaus.

Der dazu im Rahmen des Berufungsverfahrens Stellung nehmende Amtsarzt nimmt Bezug auf die vom Probanden in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen großteils im Durchschnitt erbrachten Leistungswerte.

Konkrete Hinweise auf einen Wegfall der Eignungsprognose nach einem Jahr konnte der Amtsarzt jedoch nicht sehen. Ebenso keinen sachlichen Anhaltspunkt für eine weitere VPU nach einem Jahr.

Auf Grund der aus der Aktenlage hervorgehenden Vorgeschichte wurde jedoch zur weiteren Abstinenzkontrolle in drei Monatsabständen die Vorlage eines CDT-Wertes medizinisch indiziert erachtet.

 

 

4.2.1. Dieser Empfehlung trat der Berufungswerber nicht entgegen. Die Berufungsbehörde folgt sohin dieser sachlich nachvollziehbaren und sichtbar nicht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufenden Auflagenempfehlung des Amtsarztes. Das sich -  wie auch der Amtsarzt zutreffend aufzeigte - als Rechtsfrage stellende Faktum der Befristung, welche letztlich auf die Prognose des Wegfalles der Eignungsgrundlage binnen Jahresfirst hinauslaufen würde, erwies sich vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Gutachtenslage als sachlich nicht haltbar.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (FSG idF BGBl. I Nr. 117/2010 und FSG-GV idF BGBl. II Nr.  64/2006).

§ 3 (1): Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

          1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

          2. die nötige Körpergröße besitzt,

          3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

          4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische  Leistungsfähigkeit verfügt.

   ...“

Gesundheit

 § 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

          a) Alkoholabhängigkeit oder ...."

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV maßgebend:

     "§ 3

 ...

     (5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

     ...

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel:

 

§ 14 (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

     ...

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

     ..."

§ 2 Abs.5 FSG-GV besagt, „soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind,  dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt werden“.

Eine Befristung ist jedoch nur dann zulässig, wenn laut Gutachten mit einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes – hier wohl in einer durch Alkoholkonsum bedingten Nichteignung die fehlende Fähigkeit Lenken und Trinken nicht ausreichend trennen zu können - mit einer begründeten Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/11/0315). Dafür fehlt es hier an tragfähigen Indizien!

Der vom Gesetz beabsichtigte Zweck kann hier daher alleine auch mit der bloßen Anordnung und Kontrolle von Auflagen erreicht werden.

Die Behörde ist immerhin verpflichtet, schon bei Wegfall der Eignungsvoraussetzungen noch innerhalb der empfohlenen Befristung die Lenkberechtigung wieder zu entziehen.

Eine zum Thema von Einschränkungen einer Lenkberechtigung etwa von der Volksanwaltschaft vorgenommene Analyse der Rechtsprechung des VwGH zeigte, dass an den Verwaltungsgerichtshof zahlreiche Fälle herangetragen wurden, in denen die Verfügung einer Befristung der Lenkberechtigung seitens der belangten Behörde jeweils mit dem Argument zu rechtfertigen versucht wurden, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des betroffenen Fahrzeuglenkers nicht ausgeschlossen werden könne bzw. zumindest als möglich erachtet worden sei. In Bekräftigung seiner in der Fußnote skizzierten Rechtsprechung, wonach auf dem Boden des § 8 Abs.3 Z2 FSG eine Befristung der Lenkberechtigung nur dann zulässig ist, wenn „mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss," hat der VwGH in einem im Jahr 2003 gefällten Grundsatzerkenntnis[1] ausdrücklich festgehalten, wonach der Umstand, „dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich sei bzw. nicht ausgeschlossen werden könne“, für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreiche (M. Hiesel  - Volksanwaltschaft, Die Befristung der Lenkberechtigung,  ZVR 2006/57).

Diesbezüglich ergeben sich lt. abschließenden amtsärztlichen Gutachten auch hier keine konkretisierbaren Anhaltspunkte. Vielmehr spricht sich selbst der Amtsarzt gegen eine Befristung aus (vgl. VwGH 23.1.2001, 2000/11/0258 mit Hinweis auf VwGH 27. Juni 2000, 2000/11/0057).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 



[1] Hinweis auf die systematische Darstellung der einschlägigen Rsp des VwGH bei Grundtner / Pürstl, FührerscheinG (2003); Hinweis auf VwGH 18.1. 2000, 99/11/0266; VwGH 24. 4. 2001, 2000/11/0037; VwGH 13. 8. 2003, 2002/11/0228, sowie 2001/11/0183, VwGH 24.6.2003, 2001/11/0174  und VwGH 29. 9. 2005, 2005/11/0120;

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