Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165772/2/Ki/Kr VwSen-522790/2/Ki/Kr

Linz, 23.02.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des X, vertreten durch X, vom
15. Februar 2011 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. Jänner 2011, VerkR96-15212-2010, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe bzw. gegen Punkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. Jänner 2011, VerkR21-422-2010, bezüglich Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

 

A) I.: Der Berufung gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. Jänner 2011, VerkR96-15212-2010, verhängten Strafe wird Folge gegeben. In Anwendung des § 20 VStG wird die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenkostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 80 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.


 

B) Der Berufung gegen Punkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. Jänner 2011, VerkR21-422-2010, wird insofern Folge gegeben, als der Ausspruch des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern behoben wird. Bezüglich vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge wird das erstinstanzliche ausgesprochene Verbot bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu A) I.: §§ 19, 20, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu A) II.: §§ 64 f VStG

zu B): §§ 24 und 32 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG und § 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu A) I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 20.11.2010 um 05.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Windischgarsten, auf einem öffentlichen Parkplatz am Hauptplatz in Betrieb genommen, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, nämlich 0,92 mg/l, das sind 1,84 Promille, betrug. Er habe dadurch § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z.2 VStG).

 

3. Der Berufungswerber machte im Wesentlichen geltend, die Erstbehörde habe eine Verwaltungsübertretung wegen einer Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand angenommen. Nach den Feststellungen der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis und dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes habe der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug vom Beifahrersitz aus gestartet. Der Beschuldigte habe daher kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gelenkt und habe er keine Verkehrsteilnehmer gefährdet. Das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten bleibe daher bei weitem hinter einem normalen Schuldgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO iVm § 5 Abs.1 StVO zurück, weshalb die Erstbehörde bei richtiger Strafbemessung von einer außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch hätte machen müssen. Der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Beschuldigten liege weit hinter dem normalen Unrechtsgehalt eines inkriminierten Deliktes. Gemäß § 20 VStG sei eine außerordentliche Strafmilderung dann anzunehmen, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen.

 

Der Beschuldigte habe ein umfassendes Geständnis abgelegt und sei bisher vollkommen unbescholten. Er sei beim Lenken eines Kraftfahrzeuges und überhaupt im Straßenverkehr bislang nie negativ in Erscheinung getreten. Weiters sei nur ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten anzunehmen. Es sei auch keine Folge der Tat und kein Schaden eingetreten. Es seien daher zahlreiche Milderungsgründe gegeben, wohingegen überhaupt kein Erschwerungsgrund vorliege. Es sei daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Milderungsgründe bei weitem überwiegen und daher eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG bei der Strafbemessung angemessen sei. Die Erstbehörde habe daher im Hinblick auf die Strafzumessung und Strafbemessung den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt und ein ihr eingeräumtes Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgelegt.

 

Im Hinblick auf die zahlreichen Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenüber steht, wäre daher von einer Halbierung des Strafsatzes ausgehend eine bei weitem niedrigere Geldstrafe festzusetzen gewesen, dies auch im Hinblick auf die angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 reicht von 1.600 bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 2 bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Indem die belangte Behörde bereits die Mindeststrafe im Sinne des § 19 VStG festgelegt hat, war entsprechend den Berufungsbegehren zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 VStG vorliegen.

Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Dazu wird festgestellt, dass laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Anwendung des § 20 VStG die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen müssen. Es kommt nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an. Unter anderem kann ein einziger Milderungsgrund so schwerwiegend sein, dass er mehrere vorhandene Erschwerungsgründe überwiegt und daher eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigt.

 

Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, dass ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten und Kreditverbindlichkeiten von ca. 13.000 Euro zu Grunde gelegt wurden. Das Ausmaß des Verschuldens wurde gewertet, die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen. Als strafmildernd wurde gewertet, dass der Berufungswerber innerhalb der letzten 5 Jahre keine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe begangen hat, straferschwerende Gründe wurden keine gefunden, sodass die Mindeststrafe verhängt werden konnte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt dazu die Auffassung, dass, jedenfalls der Aktenlage nach, von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist. Als weiterer Milderungsgrund kann das kooperative Verhalten des Berufungswerbers gewertet werden, er hat von Anfang an keine Versuche gemacht, sein Verhalten abzuschwächen. Ein weiterer maßgeblicher Milderungsgrund ist, wie der Rechtsmittelwerber zu Recht ausführt, dass bei einer Inbetriebnahme eines Fahrzeuges die abstrakte Gefahr eindeutig geringer ist, als beim Lenken eines Fahrzeuges. Er konnte unwiderlegbar argumentieren, dass er sich lediglich am Beifahrersitz befunden hat. Dieser Umstand kann durchaus auch als strafmildernd gewertet werden.

 

In Anbetracht des Überwiegens der dargelegten Milderungsgründe, welche durchaus als gewichtig angesehen werden können, andererseits aber keine Erschwerungsgründe vorliegen, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden konkreten Falle in Anwendung des § 20 VStG sowohl die Geld-, als auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe herabgesetzt werden können.

 

Die nunmehr verhängte Strafe hält auch generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiter Verwaltungsübertretungen abhalten.

Zu A) II.:

 

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Zu B):

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom
28. Jänner 2011, VerkR21-422-2010, unter Punkt II. dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom 26.11.2010 (30.11.2010) bis einschließlich 25.05.2011 verboten. Dieses Verbot wurde im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung und dem Verbot des Rechtes zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich ausgesprochen.

 

Begründet wurde diese Maßnahme im Wesentlichen mit einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit, es wird diesbezüglich auf die oben unter Punkt A) I. dargelegte Verwaltungsübertretung verwiesen.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht eine ausschließlich gegen Punkt II. des Bescheides gerichtete Berufung eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, es sei im gegenständlichen Fall sachlich nicht gerechtfertigt, dem Berufungswerber auch das Lenker von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten, da er auf die Benützung eines Mopeds zum Erreichen seines Arbeitsplatzes angewiesen sei, um dadurch dem Erwerb nachgehen und den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Auch sei aus einer bloßen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand nicht zwingend auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern zu schließen. Es könne vielmehr angenommen werden, dass der Berufungswerber hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sehr wohl nach wie vor verkehrszuverlässig sei, dies auch ungeachtet der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 35 Abs.1 FSG).

 

4. Unter Zugrundelegung des unter A) I. dargelegten Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

 

1.    ausdrücklich zu verbieten

2.    nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.    nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.  

 

Die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 7 Abs.3, Abs.1 FSG ist durch die Verwirklichung des dargelegten Sachverhaltes – unbestritten – grundsätzlich indiziert.

 

Es stellt sich jedoch im vorliegenden Falle die Frage, ob diese Verkehrszuverlässigkeit auch im Zusammenhang mit dem in § 32 Abs.1 FSG angeführten Kraftfahrzeugen angenommen werden muss. Dies wird grundsätzlich zu bejahen sein, zumal eine Verkehrsunzuverlässigkeit wegen Lenken (oder auch Inbetriebnehmen) eines Kraftfahrzeuges bewirkt, dass die betreffende Person eine wesentliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Insbesondere ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, dass das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung nicht gering war.

 

Andererseits kann im konkreten Falle jedoch auch bedacht werden, dass sich der Berufungswerber lediglich auf dem Beifahrersitz seines Kraftfahrzeuges befunden und er nur den Motor gestartet hat, ohne dass es zum Lenken des Fahrzeuges gekommen wäre. In Anbetracht des Willens des Gesetzgebers, dass auch eine bloße Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand eine Verkehrsunzuverlässigkeit indiziert, wird diese Verkehrsunzuverlässigkeit wohl auch im Zusammenhang mit vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen zu sehen sein.

 

Anders verhält es sich im vorliegenden Falle jedoch bezüglich Lenken eines Motorfahrrades, weil davon ausgegangen werden kann, dass im Regelfalle eine bloße Inbetriebnahme, wie im vorliegenden Falle, aus physikalischen Gründen nicht möglich sein wird, weshalb unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber dargelegten Gründe, der Berufung diesbezüglich teilweise Folge gegeben werden konnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren (VwSen-522790) sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

VwSen-165772/2/Ki/Kr vom 23. Februar 2011

VwSen-522790/2/Ki/Kr vom 23. Februar 2011

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz 1

 

StVO 1960 §5 Abs1

VStG §20

 

 

Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kann als Strafmilderungsgrund gewertet werden, welcher bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG mit zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall wurde das Kraftfahrzeug ohne Lenkabsicht vom Beifahrersitz aus in Betrieb genommen, sodass im Zusammenhang mit weiteren Milderungsgründen die Anwendung des § 20 VStG als gerechtfertigt angesehen wurde.

 

 

Rechtssatz 2

 

 

FSG §32 Abs1

 

Grundsätzlich ist im Fall einer Übertretung des § 5 Abs1 StVO 1960 eine Verkehrsunzuverlässigkeit auch im Zusammenhang mit dem Lenken von in § 32 FSG angeführten Kraftfahrzeugen indiziert. Ausnahmeweise ist es jedoch zulässig, in besonderen Fällen, wie etwa bei der bloßen Inbetriebnahme eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs, Motorfahrräder vom Lenkverbot auszunehmen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass im Regelfall eine bloße Inbetriebnahme aus physikalischen Gründen bei diesen nicht möglich sein wird.

 

 

 

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