Linz, 02.02.2011
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 23. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Jänner 2011, VerkR21-913-2010/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und sowohl die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Entziehungsdauer von sechs Monaten als auch die auf § 24 Abs.3 1. Satz FSG gestützte Anordnung, innerhalb der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B zu erbringen, bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z4, 3 Abs.2, 32 Abs.1 und 30 Abs.1 FSG die von der BPD Linz am 14.11.1985, F2394/85, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab der FS-Abnahme am 18. Dezember 2010, entzogen, und für die Dauer der Entziehung ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge ausgesprochen und ihm das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12. Jänner 2011.
2. Gegen die Entziehungsdauer und die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Bw ersucht, in Anbetracht seiner ohnehin ständigen fachärztlichen Kontrollen wegen seiner Diabetes von einer Vorladung zum Amtsarzt abzusehen – er legt eine Bestätigung Dris X, Arzt für Allgemeinmedizin in X, vom 20. Jänner 2011 vor – und ersucht um Herabsetzung der Entziehungsdauer aus beruflichen und privaten Gründen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Laut Anzeige geriet der Bw am 18. Dezember 2010 gegen 15.00 Uhr als Lenker des Pkw X in der Gemeinde St. Florian, Güterweg Fleckendorf – Mickstetten, ca 50 m vor der Abzweigung "Güterweg Mickstetten", Fahrtrichtung St. Florian, nach rechts auf das schneebedeckte Straßenbankett, kam dann ins Schleudern und in der Folge von der Fahrbahn ab. Der Pkw überschlug sich, kam aber wieder auf den Rädern zum Stillstand. Sein Sohn X, der sich beim Unfall auf dem Beifahrersitz befand, erlitt eine Verletzung am rechten Ringfinger, die später im UKH Linz versorgt wurde. Der Bw gab bei der Einvernahme bei der PI St. Florian am selben Tag an, er habe zu Mittag eine Halbe Bier getrunken und am Abend vorher 1 oder 2 Gläser Wein. Am Unfall sei kein anderes Fahrzeug beteiligt gewesen, er sei beim Bergabfahren rechts auf das schneebedeckte Bankett und ins Schleudern gekommen und habe gegenlenken wollen. An den weiteren Hergang konnte er sich nicht erinnern, schloss aber aus der Beschädigung des Pkw-Daches darauf, dass er sich überschlagen habe. An der Unfallstelle habe er zuerst die Verletzung seines Sohnes versorgt und ein Anrainer habe diesen heimgebracht. Ein Bauer habe den Pkw aus dem Feld gezogen und habe den Bw dann heimgebracht. Nach dem Unfall habe er zu Hause eine Halbe Bier getrunken. Um 16.00 Uhr habe er persönlich im Beisein seines Schwiegervaters den Unfall angezeigt.
Der Alkotest um 16.43 Uhr bei der PI St. Florian ergab einen günstigsten AAG von 0,83 mg/l – der Bw gab dazu an, er könne sich den Wert nicht erklären. Er habe Mittag 1 Tablette eines blutdrucksenkenden Medikaments und 1 Tablette eines Antidepressivums eingenommen und 8 Einheiten Insulin gespritzt.
Der mittels geeichtem Alkomat, Dräger, IdNr. ARLM-0426, erreichte Displayanzeige mit dem relevanten Messwert 0,83 mg/l wurde vom Meldungsleger fotografiert. Eine Rückrechnung des Alkomatwertes unter Berücksichtigung des Körpergewichts von 86 kg und des – vom Schwiegervater des Bw X für 15.30 Uhr zeugenschaftlich bestätigten – Nachtrunkes ergab laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 3. Jänner 2011, San20-5-494-2010/Üb, - nachvollziehbar und vom Bw unbestritten – einen Minimalwert für die Unfallzeit von 1,5693 %o BAG, der durch die Trinkangaben nicht erklärbar ist.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 %o) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
Auf der Grundlage des von der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusammengefassten und vom Bw unbestrittenen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass beim Bw zur Unfallzeit ein BAG von zumindest 1,5 %o vorlag, er sohin eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht hat, wobei von erstmaliger Begehung auszugehen war. Die Mindestentziehungsdauer beträgt daher vier Monate, gerechnet ab der vorläufigen Führerscheinabnahme am 18. Dezember 2010. Im Rahmen der Wertung kommt hinzu, dass der Bw in diesem Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden ohne jegliche Fremdeinwirkung verschuldet hat, und er hat zugestanden, nach dem Unfall Alkohol in Form eines Nachtrunks zu sich genommen zu haben. Diese Umstände fließen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH in die Wertung mit ein und aus diesen Überlegungen ist die von der Erstinstanz mit sechs Monaten festgesetzte Entziehungsdauer aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nachvollziehbar und ohne Zweifel zulässig.
Die Bestimmung einer Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs.2 FSG steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 24.4.2007, 2004/11/0001; 17.11.2009, 2009/11/0023, mit Vorjudikatur).
Dabei ist zu betonen, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften gehören, zumal derart durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil sie infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Im Fall des Bw wird das insofern deutlich, als er ohne jede Fremdeinwirkung, dh bei vorhersehbar gegebenen wenn auch schlechten Straßenverhältnissen, nicht in der Lage war, das von ihm gelenkte Fahrzeug zu beherrschen, sodass er bei völlig geradem Fahrbahnverlauf von der Straße auf das schneebedeckte Bankett abkam und sich beim Versuch des Gegenlenkens überschlug. Dass ihm allein das Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls mit Personenschaden anzulasten ist, liegt auf der Hand. Von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ist bei jeder Verletzung einer anderen Person auszugehen, gleichgültig wie aufwendig die Versorgung oder Behandlung war oder wie lange die Person in ihrer Gesundheit beeinträchtigt war oder in welchem Naheverhältnis die Person zum Lenker stand.
Aus den oben zusammengefassten Überlegungen wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates insgesamt gesehen die Festsetzung der Entziehungsdauer mit sechs Monaten im Sinne einer Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird, für ausreichend aber zweifellos auch geboten und unabdingbar erachtet.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 6.4.2006, 2005/11/0214; uva).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl E 27.5.1999, 99/11/0072; 24.8.1999, 99/11/0166; 4.10.2000, 2000/11/0176; uva).
Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht die vom Bw glaubwürdig befürchteten Folgen einer Entziehung der Lenkberechtigung für einen so langen Zeitraum. Allerdings ist dem Bw entgegenzuhalten, dass ihm seine beruflichen wie auch finanziellen Umstände bereits vor dem 18. Dezember 2010 bekannt waren und er daher in der Lage gewesen wäre, sein Verhalten danach zu richten.
Eine Herabsetzung der Entziehungsdauer, für die auch das Lenkverbot gemäß § 32 FSG und die Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG gilt, kommt auf dieser Grundlage nicht in Betracht.
Zur Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der Entziehungsdauer gemäß § 24 Abs.3 FSG ist zu sagen, dass gemäß § 24 Abs.3 1. Satz FSG die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen kann. ... Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Aufgrund der Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 war die Nachschulung zwingend anzuordnen, aber keine verkehrspsychologische Stellungnahme aufzutragen.
Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens war aber gemäß § 24 Abs.3 1.Satz FSG deshalb zulässig, weil Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bw schon aufgrund seiner Darlegung der von ihm eingenommenen Medikamente bestehen, die durch die vorgelegte ärztliche Bestätigung untermauert werden.
Gemäß § 11 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.
Der Bw leidet laut ärztlicher Bestätigung und eigenen Aussagen ua an Diabetes mellitus und spritzt Insulin. Schon deshalb war nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die Anordnung der Erstinstanz zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG ohne jeden Zweifel rechtmäßig und erforderlich. In der FSG-GV sind jedoch ausschließlich Facharzt-Stellungnahmen vorgesehen, dh die bisher vorgelegte Bestätigung des Hausarztes reicht diesbezüglich nicht aus.
Zu bemerken ist, dass für die Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 FSG die Vorlage von (möglicherweise auch mehreren mit Wartezeiten verbundenen) Facharzt-Stellungnahmen erforderlich sein wird, dh die Erstellung des Gutachtens durch die Amtsärztin könnte längere Zeit in Anspruch nehmen. Damit dem Bw rechtzeitig nach Ablauf der Entziehungsdauer die Lenkberechtigung ausgefolgt werden kann, wird eine rechtzeitige Terminvereinbarung mit der Amtsärztin der Erstinstanz empfohlen.
Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
VwSen-522773/2/Bi/Eg vom 2. Februar 2011
Erkenntnis
FSG § 24 Abs 3 erster Satz, § 26 Abs 2 Z 4
FSG-GV § 11 Abs 1
Bei erstmaliger Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 ist gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten vorgesehen, die im Wege der Wertung überschritten werden kann. Die festgesetzte Entziehungsdauer von sechs Monaten war bei einem (nach Abzug des Nachtrunks) errechneten Blutalkoholgehalts von zumindest 1,5 %o zur Unfallzeit begründet, wobei das Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden (Beifahrer) in die Wertung mit einzufließen hatte.
Die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens auf der Grundlage des § 24 Abs 3 1. Satz FSG ("kann"-Bestimmung) war schon deshalb zulässig, weil der Bw an Diabetes mellitus leidet und Insulin spritzt (§ 11 Abs 1 FSG-GV).