Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165707/2/Bi/Kr

Linz, 25.02.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vom 11. Jänner 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptfrau von Rohrbach vom 27. Dezember 2010, VerkR96-2435-2010-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Im Punkt 3) wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

     In den Punkten 1), 2) und 4) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Im Punkt 3) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

     Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 1), 2) und 4) zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) und 4) je 8 Euro und 2) 20 Euro, zusammen 36 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1), 3) und 4) je §§ 24 Abs.3 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 82 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 Geldstrafen von 1), 3) und 4) je 40 Euro (8 Stunden EFS) und 2) 100 Euro
(20 Stunden EFS) verhängt, weil er am 3. November 2010 zwischen 11.15 Uhr und 11.40 Uhr in der Gemeinde X, auf der X

1) den Anhängerwagen X in Fahrtrichtung X auf einer Fahr­bahn mit Gegenverkehr so zum Parken abgestellt habe, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien,

2) den unter dem behördlichen Wechselkennzeichen X (A) zum Verkehr zugelassenen Pkw X, weiß, in Fahrtrichtung X ohne Kenn­zeichen auf einer Straße abge­stellt habe, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe,

3) den unter dem behördlichen Wechselkennzeichen X (A) zum Verkehr zugelassenen Kombi X mit dem Anhängerwagen X (A) in Fahrt­richtung X auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien, geparkt habe,

4) den Kraftwagenzug mit einer nicht zum Verkehr zugelassenen grünen Zug­maschine mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen grünen Anhänger (ohne Marke) in Fahrtrichtung X auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblie­ben seien, geparkt habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 22 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, bei der Erstinstanz sei ihm gesagt worden, wenn das Auto ein Wechselkennzeichen habe, könne man vor dem Haus stehen. Am 10. Februar 2011 hat der Bw ergänzt, die Berufung beziehe sich auch auf die Anlastung, es seien nicht zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Anzeige des Meldungslegers X (Ml), PI Neufelden, hat dieser aufgrund einer Anzeige der BH Rohrbach, X, am 3. November 2011, 11.00 Uhr, die Situation auf der X im Ortsgebiet X beim Haus Nr.X kontrolliert und die angezeigten Übertretungen festgestellt. Er habe den weißen X insofern verkehrsbe­hindernd abgestellt vorgefunden, als dieser in einer unüber­sichtlichen Engstelle mit einer Durchfahrtsbreite von 4,40 m, gemessen vom linken Außenspiegel des Pkw bis zum gegenüberliegenden Gehsteig-Randstein, gestanden sei. Gleichzeitig seien der X mit Anhänger und ein Traktor mit Anhänger am südlichen Ortseingang, Höhe Ortsbeginn, Fahrtrichtung Ortszentrum so abgestellt gewesen, dass bei einer freibleibenden Durchfahrtsbreite von 2,45 m eine Verkehrs­behinderung gegeben gewesen sei. Am X sei kein Kenn­zeichen angebracht gewesen, dieses habe sich am X befunden. Der Bw sei bei der Kontrolle anwesend gewesen, habe sich aber geweigert, die Fahrzeuge wegzustellen und gemeint, die Polizei habe hier gar nichts zu bestimmen. Er gab an, sein Hausbrunnen sei verschmutzt und er sei im Begriff, vom dortigen Hang abgeschwemmte Erde wegzu­schaufeln; er werde die Fahr­zeuge erst wegstellen, wenn er seinen Dreck wegge­räumt habe, weil die Straße breit genug sei. Der entlang des Hauses abgestellte X sei auf Wechselkenn­zeichen zugelassen und versichert und er dürfe ihn da stehenlassen.     

Der Anzeige angeschlossen ist eine Fotobeilage, aus der sich ergibt, dass der X mit Anhänger auf Höhe des Hauses gegenüber dem Buswartehäuschen abge­stellt war; die verbleibende Fahrbahnbreite wurde mit 4,40 m, gemessen vom Gehsteig-Randstein bis zum Außenspiegel des Pkw, angegeben; beim Buswartehäuschen ist bis zur Steinmauer ein Gehsteig mit Randstein erkennbar. Weiter vorne auf Höhe der Ortstafel standen der X mit Anhänger, auf dem ein Haufen Erde zu sehen ist, und dahinter der Traktor mit Anhänger, beide Fahrt­richtung Ort. Die Steinmauer reicht bis zum Ortsende, danach ist ein Wiesen­hang, wobei es nach den Fotos nicht auszuschließen ist, dass dort Erde herunterge­schwemmt wurde, die der Bw beseitigen wollte. Der X stand laut Foto an der Steinmauer, der An­hänger direkt vor dem Wiesenhang. Der verblei­bende Fahrstreifen der X reicht augenscheinlich nur für die Durch­fahrt eines einzelnen Fahrzeuges aus; die Breite wurde mit 2,45 m ange­geben.

Der Ml ergänzte am 24. November 2010 bei der Erstinstanz zeugenschaftlich, für die "Auf­grabung" bei der Ortstafel habe keine Bewilligung bestanden und die Bau­stelle sei nicht abgesichert gewesen. Dort befänden sich ein Brunnenschacht und ein Straßengraben, zwei Straßenarbeiter der Straßenmeisterei V seien anwesend gewesen.

 

Nach dem aus dem Verfahrensakt gewonnenen Gesamteindruck dürfte die Aussage des Bw von den Arbeiten beim Brunnenschacht der Wahrheit entsprechen, wobei ange­sichts einer derartigen Arbeit die Engstelle auf der X örtlich auf das Notwendigste beschränkt und zumindest mit Warndreieck abge­sichert werden hätte müssen; das ist aber nicht Gegenstand dieses Ver­fahrens. Eine Absicherung in derartigen Ausmaßen – warum sonst der Traktor mit Anhänger dort abgestellt wurde, lässt sich sonst nicht erklären – ist weder erforderlich noch sinnvoll, behindert aber massiv den Verkehr. Dass die restliche  Fahrbahnbreite (laut Messung des Ml 2,45 m) für zwei Fahrstreifen im Fließverkehr wesentlich zu gering war, besteht kein Zweifel.

Zum Abstellort des X ist zu sagen, dass dieser nach den Fotos nicht gegenüber von der parkplatzähnlichen Garagenzufahrt des Hauses gegenüber X abgestellt war sondern gegenüber dem Buswartehäuschen, wobei 4,40 m, gemessen vom Gehsteig-Randstein bis zum Außenspiegel des Pkw, jedenfalls zu gering für die Annahme von zwei für den Fließverkehr verbleibenden Fahrstreifen sind, zumal für einen Fahrstreifen zumindest 2,50 m – das wäre die Breite eines Kraftfahrzeuges mit Seiten­abstand – zu rechnen ist. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu den Punkten 1), 3) und 4) des Straferkenntnisses :

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO ist das Parken – außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch – verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

 

Entgegen der Ansicht des Bw ist es dabei unerheblich, ob die Fahrzeuge über­haupt, ob sie auf Wechselkennzeichen zugelassen sind oder gerade kein Kenn­­zeichen angebracht ist. Es ist auch die Staatsbürgerschaft des Zulassungs­besitzers, des Verfügungsberechtigten oder dessen, der die Fahrzeuge dort abgestellt hat, unerheblich.

Da es sich hier um eine Regelung zur Benützung einer Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, ist außer der Restbreite der Fahrbahn nur erheblich, ob der Bw geparkt hat: Unter dem Begriff "Parken" ist gemäß der Definition des § 2 Abs.1 Z28 StVO das Stehen­lassen eines Fahrzeuges für eine längere Zeitdauer als zehn Minuten oder der Dauer einer Ladetätigkeit zu ver­stehen. Der Zeitraum von 11.15 Uhr bis 11.40 Uhr, der vom Bw auch nicht bestritten wurde, ist länger als 10 Minuten, daher ist davon auszugehen, dass der Bw alle drei Fahrzeuge samt Anhänger geparkt hat.

Die Breite eines Fahrstreifens bemisst sich mindestens aus der Breite eines Kraftfahrzeuges samt Seiten-Sicherheits-Abstand, dh etwa 2,50 m. Daraus ergibt sich, dass für eine Fahrbahn mit Gegenverkehr jedenfalls zumindest 5 m übrigbleiben müssen, um sein Fahrzeug dort am rechten Fahrbahnrand parken zu können, zumal ein Fahrzeug im Fließverkehr auch einen Sicherheitsabstand zum geparkten Fahrzeug von etwa 0,5 m einhalten können muss. 

Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass der Bw die ihm in den Punkten 1) und 4) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung man­geln­­den Verschuldens im Sinn des § 5 Abs.1 nicht gelungen ist, sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochten Straferkenntnisses weder erschwerende noch mildernde Umstände gefunden und die vom Bw selbst (später aller­dings widersprüchlich) angeführten finanziellen Verhältnisse zugrun­de­­ge­legt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann auf der Grundlage des Verfahrensaktes nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr in den Punkten 1) und 4) bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend­einer Weise über­schritten hätte. Die in niedrigem Ausmaß verhängten Strafen entsprechen den Bestimm­ungen des § 19 VStG, halten general­präventiven Überlegungen stand und sollen den Bw zur Beachtung der Halte- und Parkverbote anhalten.  

 

Im Punkt 3) ist nicht auszuschließen, dass der bei der Ortstafel abgestellte X samt Anhänger den Zweck hatte, dort abgegrabene Erde wegzubringen. Wenn die damit verbundene Arbeit zügig erledigt wird, ist das Abstellen des Pkw samt Anhänger trotz der damit verbundenen Behinderung des Fahrzeugverkehrs nachvollziehbar oder bei entsprechender Absicherung tolerabel. Aus dem Akten­inhalt samt Fotos spricht jedenfalls nichts gegen die vom Bw schon bei der Amtshandlung deponierte Verantwortung, zumal auch auf dem Anhänger Erde zu sehen ist. Wie lange die Arbeit überhaupt gedauert hat, geht aus dem Akt nicht hervor; es ist aber nicht auszuschließen, dass sie bei Beginn der Amtshandlung noch nicht abgeschlossen war, sodass die Aussage des Bw, er werde den X samt Anhänger wegstellen, wenn er den Dreck aufgeräumt habe, doch einiger­maßen nachvollziehbar wird, auch wenn sie weder vom Ton noch von der Wortwahl her passend gewesen sein mag. Insgesamt wird im Zweifel zugunsten des Bw die Anwendung des § 21 VStG aus all diesen Über­legungen noch für gerechtfertigt erachtet.  


 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßen­ver­kehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kenn­zeichentafeln erforderlich.

 

Da das Wechselkennzeichen X laut Zulassung für insgesamt drei Pkw (X) ausgegeben wurde, liegt auf der Hand, dass jedenfalls zwei Pkw ohne Kennzeichen abgestellt werden müssen, wobei der Bw – laut Digitalem Oberösterreichischem RaumInformationsSystem DORIS glaubhaft – ausgeführt hat, er verfüge nicht über ausreichend Abstell­flächen auf dem Grundstück, sodass er gezwungen sei, Pkw auf der X vor dem Haus abzustellen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass auf der X genügend Fahrstreifen für den fließen­den Verkehr frei bleiben müssen.

 

Der Bw hat nie bestritten, keine Bewilligung gemäß § 23 Abs.2 StVO zu besitzen, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne es § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Sein Argument, die bei der Erstinstanz zuständige Mitarbeiterin habe zu ihm gesagt, er dürfe das Fahrzeug ohne Kennzeichen auf der Straße abstellen, kann sich nicht auf ein Abstellen ohne montierte Kennzeichen bezogen haben, sondern lediglich auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr als Abstellort. Die als äußerst gewissenhaft und mit den Verkehrsbestimmungen bestens vertraut bekannte Mitarbeiterin hat dem Bw mit Sicherheit nicht eine Rechtsauskunft erteilt, die mit den Bestimmungen der StVO nicht im Einklang steht. Vielmehr ist nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Mitgliedes vom Bw anlässlich einer Berufungsverhandlung am 10. Februar 2011 eher anzunehmen, dass der Bw diesbezüglich Unwahrheiten behauptet. Seine Ausführungen von der falschen Rechts­auskunft sind jedenfalls unglaubwürdig.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochten Straferkenntnisses weder erschwerende noch mildernde Umstände gefunden und die vom Bw selbst (später aller­dings widersprüchlich) angeführten finanziellen Verhältnisse zugrun­de­ge­legt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann auf der Grundlage des Verfahrensaktes nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend­einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Bestimm­ungen des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw schon im eigenen Interesse dazu anhalten, raschestmöglich eine entsprech­ende Bewilligung zu beantragen, um in Zukunft derartigen auch kostenintensiven Bestrafungen zu entgehen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Anhänger für Erdarbeiten verkehrsbehindert abgestellt -> Ermahnung, PKW (Wechselkennzeichen) ohne Kennzeichentafel + ohne Bewilligung, Parken ohne zwei freibleibenden Fahrstreifen -> bestätigt.

 

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