Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100734/2/Br/La

Linz, 28.07.1997

VwSen - 100734/2/Br/La Linz, am 28. Juli 1997 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hermann Bleier über die Berufung des F H, G, vom 9. Juli 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S - L vom 15. Juni 1992, VerkR-96/4223/1991, wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 zu Recht:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 15. Juni 1992 über den Berufungswerber wegen der ihm angelasteten Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF. eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als Geschäftsführer der Fa. Gebr. H OHG und somit als der für die Erfüllung der Pflichten des Kraftfahrgesetzes Verantwortlicher es unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß der LKW und der Anhänger O-91.908 sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte, da am 5.9.1991 um 11.45 Uhr anläßlich einer Abwaage auf der Brückenwaage der Fa. G GmbH in P festgestellt worden sei, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38 t um 5,54 t überschritten worden wäre.

2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber von der Bezirkshauptmannschaft S L nach G zugestellt, wobei an letztgenannter Adresse die Zustellung mit 25. Juni 1992 durch eigenhändige Übernahme bewirkt wurde. Die mit zwei Wochen gesetzlich festgelegte Berufungsfrist endete demgemäß mit 9. Juli 1992. Mit Telefax vom 9. Juli 1992 brachte der Beschuldigte mit folgendem Wortlaut Berufung ein:

". . . . VerkR-96/4223/1991, Vorfall vom 5.9.1991 Straferkenntnis vom 15.6.1992 Mit Straferkenntnis vom 15.6.1992 wurde mir eine Verwaltungsübertretung zugestellt, ich hätte als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, daß das Kraftfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen und der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38 to um 5,54 to überschritten wurde. In o.a. Rechtssache erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. Die Begründung wird Ihnen vom Rechtsanwalt Dr. W L nachgereicht. Ich bitte um Kenntnisnahme und zeichne mit vorzüglicher Hochachtung (e.h. Unterschrift)" Die angekündigte Begründung wurde in der Folge nicht übermittelt.

3. Der unter Punkt 2. dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Nachstehende (4.) rechtliche Erwägungen des unabhängigen Verwaltungssenates waren zugrundezulegen:

4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die Behörde nur verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Die Rechtsmittelbelehrung war der Seite zwei des Straferkenntnisses zweifelsfrei zu entnehmen. Nur im Falle einer mündlichen Berufung bedarf es gemäß § 51 Abs. 3 VStG keines begründeten Berufungsantrages. Die Berufungsfrist ergibt sich aus § 63 Abs. 3 AVG, ebenso die Bestimmung, daß die Berufung eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Selbst wenn gegenständlichem gesetzlichen Erfordernis großzügige Auslegung hinsichtlich des Formerfordernisses zuteil wurde, kann aus der vorliegenden Eingabe ein Berufungsantrag nicht entnommen werden. Es blieb lediglich bei der Ankündigung, daß seitens eines Rechtsanwaltes ein solcher nachgereicht würde. Ein solcher hätte jedoch binnen der Berufungsfrist bei der Erstbehörde oder dem unabhängigen Verwaltungssenat einlangen müssen. Die gegenständliche per Fax übermittelte Eingabe mit dem Hinweis auf Nachreichung eines begründeten Berufungsantrages, vermag dem Mindesterfordernis an Formalanspruch nicht gerecht zu werden, zumal in der Eingabe nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll (VwGH 9.1.1987, 86/18/0212, VwGH 25.11.1974, 1441 u. 2036/74, 11.11.1987, 87/03/0216). Die per Telefax mit 9.7.1992, also am letzten Tag der Rechtsmittelfrist übermittelte Eingabe, leidet sohin an einem, auch nicht in Hinblick auf § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) (nicht mehr) behebbaren Mangel.

Die von der Bezirkshauptmannschaft S L erteilte Rechtsmittelbelehrung weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin und ist sohin ordnungsgemäß.

Gemäß § 51e Abs. 1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Die Erstbehörde erlangte die Zuständigkeit zur Sachentscheidung durch Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG durch die Bezirkshauptmannschaft N vom 24.9.1991.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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