Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150821/2/Lg/Hu/Ba

Linz, 01.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Herrn X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Dezember 2010, Zl. BauR96-128-2009/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene   Straferkenntnis bestätigt.        

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des          erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des          Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe     von 60 Euro zu leisten.       

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen X am 4. März 2009, 11.00 Uhr, die A1 Westautobahn bei km 182.000, Fahrtrichtung Salzburg, Parkplatz Allhaming, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw Folgendes vor:

"In Bezug auf obige Angelegenheit darf ich festhalten, dass ich mein Fehlverhalten, nämlich den PKW X am Autobahnparkplatz ohne Vignette abzustellen, eingesehen habe. Es handelte sich beim angegeben Fahrzeug um einen Leihwagen unserer Firma, der zum Verkauf bestimmt, und nur bis zum Eintreffen des Neuwagens noch in unserem Besitz war. Deshalb war keine Vignette mehr am Auto. Ich hab nicht daran gedacht und bin mit dem Fahrzeug zum Autobahnparkplatz Allhaming gefahren, wo ich mich mit meinem Abschlepper Kollegen Herrn X X traf. Gemeinsam besuchten wir in Salzburg ein Seminar für Abschlepper. Als wir am Abend zurückkamen stieg ich ins Auto und fuhr nach Hause.

Ich versichere Ihnen, von einem Organmandat nichts bemerkt zu haben.

Ob das Mandat vom Wind verweht wurde, ob ich es während der Fahrt verloren habe oder ob sich jemand einen "schlechten Scherz" erlaubt hat, kann ich nicht sagen.

Es stellt sich für mich die Frage, warum meiner Aussage weniger Glauben geschenkt wird als der des Polizisten. Ich bin ein, wie Sie richtig festhalten, unbescholtener Bürger. Ich hab es nicht nötig zu Lügen und finde es vermessen, wenn man mich der Lüge bezichtigt bzw. meiner Aussage keinen Glauben schenkt. (Seite 4 letzter Absatz).

Ich bin nach wie vor bereit, die Ersatzmaut in der Höhe von € 120,-- zu bezahlen, die Geldstrafe von € 300,--ist für meine Begriffe nicht gerechtfertigt.

Ich bitte Sie deshalb, die Angelegenheit noch einmal zu überdenken und im Sinne der Gerechtigkeit ihre Straferkenntnis zu revidieren."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 10. März 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen. Dem Lenker sei die Bezahlung der Ersatzmaut angeboten worden, der am Pkw angebrachte VZ sei unbeachtet geblieben und Frist sei gewährt worden.

 

Mit Eingabe vom 9.4.2009 teilt der Bw mit, dass er keinen Verständigungszettel der Autobahnpolizei hinter der Windschutzscheibe gefunden habe und bitte um Einstellung des Verfahrens.

 

Einer Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 7. Mai 2009 sei zu entnehmen,  dass sehr wohl ein VZ am Pkw angebracht worden sei. Tatsache sei jedenfalls, dass keine Autobahnvignette am Pkw angebracht gewesen sei. Dem Schreiben angeschlossen ist eine Ablichtung der VZ-Durchschrift.

 

Dazu äußerte sich der Bw dahingehend, dass das gegenständliche Kfz am Parkplatz Allhaming abgestellt und am Fahrzeug keine Vignette angebracht gewesen sei. Es habe sich kein Strafzettel am Fahrzeug befunden. Weiters sei er sorgepflichtig für drei Kinder und besitze kein Vermögen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu h interlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält  (Abs. 3).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6). 

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette angebracht war.

 

Wenn der Bw vorbringt, von einem am Pkw angebrachten "Organmandat" nichts bemerkt zu haben, dieses eventuell vom Wind verweht worden oder während der Fahrt verloren gegangen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Verlust des durch die Polizei ausgestellten "Verständigungszettels" für eine Tatbestandsverwirklichung irrelevant ist. Sollte der Bw damit das Ersatzmautangebot ansprechen wollen, so ist dem die Regelung des § 19 Abs.6 BStMG entgegen zu halten, wonach kein subjektives Recht auf ein Ersatzmautangebot besteht.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Als Schuldform ist im Zweifel Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind daher nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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