Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252673/6/Kü/Hu/Ba

Linz, 05.04.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X X, vertreten durch X & Partner Wirtschaftsprüfer – Steuerberater, X, X, vom 20. Dezember 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. November 2010, SV96-91-2010, wegen einer Übertretung des Ausländer­beschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. März 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte          Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17         Stunden herabgesetzt werden.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der     Erstbehörde verringert sich auf 50 Euro. Zum Berufungsverfahren     ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF             iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. November 2010, SV96-91-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 36 Stunden verhängt.  

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie auf Ihrem Anwesen in X, X, zumindest am 7.8.2009 den moldawischen Staatsangehörigen X X, geb. X, als Gärtner, indem dieser am 7.8.2009 gegen 14.00 Uhr auf dem oa. Anwesen von Kontrollorganen bei Gärtnerarbeiten beobachtet werden konnte, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigten, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine ´Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt` oder einen Aufenthaltstitel ´Daueraufenthalt-EG` oder einen Niederlassungsnachweis besaß."

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt, dass als Milderungsgrund die kurze Beschäftigungsdauer berücksichtigt worden sei und straferschwerend keine Umstände zu Tage getreten seien. Bei der Strafbemessung seien die bekannt gegeben Einkommensverhältnisse berücksichtigt worden, die Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels Bekanntgabe geschätzt worden. Die Verhängung der Mindeststrafe erscheine als tat- und schuldangemessen.

 

2. Dagegen brachte der Bw im Wege seiner Vertretung rechtzeitig Berufung ein, welche sich gegen die Verhängung der Geldstrafe mit dem Gesamtbetrag von 1.100 Euro richte. Weiters wird angeführt, dass der Bw nicht grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft sei und daher weder berechtigt noch verpflichtet sei, den Garten seiner geschiedenen Ehegattin zu pflegen bzw. pflegen zu lassen. Als "Nichtbesitzer" des Wohnhauses X, X, könne daher der Bw nicht als Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 17. März 2011 die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. März 2011, an welcher der Vertreter des Bw sowie ein Vertreter der Organpartei teilgenommen haben.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkte der Vertreter des Bw die Berufung in der Berufungsverhandlung auf die Strafhöhe ein und beantragte in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung die Herabsetzung der Strafe im höchstmöglichen Ausmaß.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung mildernd lediglich die kurze Beschäftigungsdauer gewertet. Mit der Verhängung der Mindeststrafe habe somit das Auslangen gefunden werden können.

 

Im Berufungsverfahren ergaben sich jedoch weitere Milderungsgründe, die unter Anwendung des § 20 VStG eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe unter die gesetzliche Mindeststrafe rechtfertigen. So wurden als mildernd die Unbescholtenheit, die persönlichen Verhältnisse des Bw und die geringfügige Beschäftigungsdauer des Ausländers gewertet. Angesichts der vorliegenden Milderungsgründe und aufgrund der besonderen Tatumstände im vorliegenden Fall stimmte der Vertreter der Organpartei in der mündlichen Berufungsverhandlung einer Anwendung des § 20 VStG und einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 500 Euro zu.

 

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, dass eine Anwendung des ao. Milderungsrechtes (§ 20 VStG) und eine Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte gerechtfertigt ist, zumal auch Erschwernisgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Mit der nunmehr verhängten Strafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. 

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum