Linz, 11.04.2011
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.03.2011, Zl. VerkR96-10916-2010, nach der am 11. April 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil über den Abzug der Messtoleranz zu entfallen hat.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111 /2010 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber gestützt auf §52 lit. a Zif. 10a iVm § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen und ihm zur Last gelegt, er habe am 3.11.2010 um 08.16 den PKW mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von X auf der B145 auf Höhe Strkm 23.657 in Fahrtrichtung Vöcklabruck gelenkt und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes gelegen sei, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung worin er nachfolgendes ausführt:
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung war angesichts des dem Inhalt nach bestrittenen Sachverhaltes insbesondere in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurden Luftbilder aus dem System DORIS, worauf die Straßenkilometrierung des fraglichen Streckenabschnittes bzw. der Messort ersichtlich ist. Der Berufungswerber übermittelte in Zusammenhang mit der Ladung zur Berufungsverhandlung mehrere Fotos vom fraglichen Streckenbereich.
Der Meldungsleger X wurde als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Vom Meldungsleger wurde noch eine Kopie des Eichscheins vorgelegt und als Beilage 1 zum Akt genommen.
4. Zum Sachverhalt:
Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit und Örtlichkeit den nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der B145 in Fahrtrichtung Regau. Dabei wurde aus einer Entfernung von 177 eine Geschwindigkeitsmessung mittels Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes (Lasermessung) mit einem Ergebnis von 103 km/h festgestellt und dem Fahrzeug des Berufungswerbers zugeordnet.
Bei diesem in einer Rechtskurve verlaufende Straßenabschnitt verjüngt sich die Fahrbahn auf einen Fahrstreifen, wobei drei auf der Fahrbahn angebrachte Pfeile nach rechts das Umspurgebot ankündigen. Linksseitig finden sich etwa auf 100 m eine entsprechend verlaufende Sperrfläche (siehe Luftbild Beilage A).
Die Sicht vom Standort des Meldungslegers ist gemäß den vom Berufungswerber selbst vorgelegten Fotos als einwandfrei zu bezeichnen (Subzahl 6, Bild 6). Grundsätzlich stellt sich die Frage ob allenfalls eine Fehlzuordnung unterlaufen sein könnte.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Messvorgang vom Meldungsleger abermals dargelegt.
Die erforderlichen Messroutinen sind in der erstinstanzlichen Akt mit dem Mess- u. Einsatzprotokoll und dem Eichschein des Lasermessgerätes erschöpfend dokumentiert.
Schon das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren erweist sich hier in jeder Richtung als mängelfrei.
Der Berufungswerber vermochte hier mit seinen Bedenken wegen der im Messbereich befindlichen Lichtmasten und Schneestangen nicht durchdringen und damit einen Messfehler jedenfalls nicht aufzuzeigen. Vielmehr legte der Meldungsleger im Einklang mit der auch der Berufungsbehörde bekannten Messpraxis überzeugend dar, dass im Falle einer hindernisbedingten Messstrahlbeeinflussung kein Ergebnis erzielt worden wäre. Die damals herrschende Fahrzeugdichte ließ auch eine visuelle Fixierung und die eindeutige Identifikation dieses folglich am Meldungsleger vorbeifahrenden Fahrzeuges zu. Dies belegen nicht zuletzt die unmittelbar im Anschluss an die Messung erstellten und im Original vorgelegten Handaufzeichnungen.
Im Messprotokoll wurde die Messung ebenfalls dokumentiert.
Wenn der Berufungswerber auf die Reaktion im Zuge seiner Vorbeifahrt etwa 300 m vor dem Messbeamten wahrgenommenen Polizisten verweist, konnte klargestellt werden, dass diese Funkstreife nichts mit der Messung zu tun hatte, sondern dort allenfalls mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war.
Wenn der Berufungswerber ferner im Ergebnis vermeint, wegen des Kurvenverlaufes und durch vermeintlicher Sichtbeeinträchtigungen u. Schilderstangen, das (Radar-)Messergebnis könnte verfälscht worden sein vermag er auch damit nicht zu überzeugen.
Der Berufungsbehörde ist der sich vom Anvisieren bis zur Messung in der Zeitspanne von wenigen Sekunden durchführbare Messvorgang evident. Die Frage ist ob die Zuordnung der Messung zum entsprechenden Fahrzeug, welches vom Meldungsleger etwa sechs Sekunden später den Standort des Meldungslegers passierte und von diesem nur noch identifiziert werden musste. Diesbezüglich bestehen an den authentischen Handaufzeichnungen keine Zweifel.
Hinzuweisen ist auch, dass Organe der Straßenaufsicht mit solchen Messvorgängen ständig vertraut sind und diesen wohl grundsätzlich zugemutet werden darf Geschwindigkeitsmessungen vorschriftsgemäß auszuführen.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben zitierten zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag – wie bereits dargelegt – mit der bloßen Behauptung einer Fehlmessung die Richtigkeit derselben auf sachlicher Ebene nicht erschüttert werden. Damit kann keinesfalls ein mit dem Stand der Technik in Einklang stehendes und behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden.
Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtssprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 8. September 1998, 98/03/0144 u.v.a.).
6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.
Vor dem Hintergrund eines Monatseinkommens von 2.500 Euro bestehen bei einer Geldstrafe von 72 Euro in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin 30 km/h jedenfalls keine sachlich begründbaren Bedenken.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r