Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165864/9/Br/Th

Linz, 13.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, vom 17. März 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. März 2011, Zl. VerkR96-6678-2010, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 13. April 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der Schuldspruch hat in Abänderung bei gleichbleibendem Inhalt jedoch zu lauten, dass "der Berufungswerber es zu verantworten habe, dass, wie am 9.3.2010 um 09:40 Uhr festgestellt wurde, das bezeichnete KFZ ohne Kennzeichentafeln" abgestellt war.

 

II.Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 24, 51,  51e Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

1. Mit dem o. a. Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 1.3.2011, GZ: wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er das Kraftfahrzeug, Mercedes W 124, rot, ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt habe, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe.

Tatort: Gemeinde Gallneukirchen, Gemeindestraße Ortsgebiet, X, X.

Tatzeit: 09.12.2010, 09:40 Uhr.

Fahrzeug: PKW, Mercedes W 124, rot, Kennzeichen: X;

dadurch habe er gegen § 82 Abs. 2 StVO 1960 verstoßen, sodass der Strafausspruch auf  § 99 Abs.3 lit. d StVO 1960 zu stützten war.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

 

1.2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"1. Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Am 09.12.2010 um 09:40 Uhr war der PKW, Mercedes W124, rot, mit dem Kennzeichen X, ohne Kennzeichentafeln in der Gemeinde Gallneukirchen auf einer Gemeindestraße gegenüber Haus X abgestellt. Im Fahrzeug befand sich keine Ausnahmebewilligung.

 

Der Sachverhalt wurde von der PI Gallneukirchen dienstlich wahrgenommen, fotografiert und am 16.12.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung angezeigt.

 

Mit Strafverfügung vom 20.12.2010 wurde über Sie wegen Übertretung nach § 82 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO eine Geldstrafe iHv 100 Euro verhängt. Gegen diese Strafverfügung haben Sie rechtzeitig am 03.01.2011 Einspruch erhoben.

 

Mit Schreiben vom 11.01.2011 wurden Sie als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, bekannt zu geben, wer das gegenständliche Fahrzeug zuletzt vor dem 09.12.2010 auf der Gemeindestraße gegenüber dem Haus Tannenweg Nr. X abgestellt hat. Daraufhin haben Sie bekannt gegeben, das Fahrzeug selbst dort abgestellt zu haben.

 

Mit Schreiben vom 28.01.2011 wurden Sie aufgefordert, sich zu der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen sowie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 14.02.2011 bringen Sie vor, das auf Sie zugelassene Fahrzeug nicht ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt zu haben. Darüber hinaus sei das Abstellen des Fahrzeuges, zumal es im Verkehr zugelassen war, ohnehin zulässig gewesen. Nur für das "Aufstellen von Kraftfahrzeugen" sei eine Bewilligung erforderlich. Ein solches "Aufstellen" sei mit dem Abstellen eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht verbunden. Schließlich beantragten Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

2.  Die Behörde hat erwogen:

 

2.1.  Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes, zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

 

Gemäß Abs.2 leg. cit. ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

Nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

 

2.2.  Sie haben den Tatbestand der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver
Hinsicht erfüllt:

 

Es konnte festgestellt werden, dass am 09.12.2010 um 09:40 Uhr war der PKW, Mercedes W124, rot, ohne Kennzeichentafeln in der Gemeinde Gallneukirchen auf einer Gemeindestraße gegenüber Haus X abgestellt war. Das Fahrzeug wurde von Ihnen dort abgestellt.

Für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Straße ohne Kennzeichentafeln bedarf es einer Bewilligung. Eine solche Ausnahmebewilligung befand sich jedoch nicht im Fahrzeug bzw. haben Sie über eine solche nicht verfügt.

 

Sie haben daher gegen die Bestimmung des § 82 Abs. 2 StVO verstoßen, wonach für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln eine Bewilligung nach Abs. 1 erforderlich ist.

 

Wenn Sie vorbringen, dass nur für das "Aufstellen von Kraftfahrzeugen" eine Bewilligung erforderlich sei und ein solches "Aufstellen" mit dem Abstellen eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht verbunden sei, so ist diesbezüglich auszuführen, dass entsprechend dem Sinn und Zweck des § 82 Abs. 2 StVO unter "Aufstellen" auch das "Abstellen" eines Kraftfahrzeuges zu verstehen ist. Dies entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 31.01.2006, VwSlg. 16827 A/2006, UVS OÖ 29.09.2003, VwSen 108431/2/WEI/Ni, sowie UVS OÖ 05.10.2004, VwSen 109988/7/Ki/Hu).

 

Auch war das Abstellen nicht schon deshalb zulässig, weil das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen war. Im vorliegenden Fall kommt es ausschließlich darauf an, ob am Fahrzeug Kennzeichentafeln montiert waren oder nicht. So ist auch bei der Verwendung von Wechselkennzeichen für das Aufstellen des Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen eine Bewilligung erforderlich (vgl. Pürstl, StVO12 §82 Anm.7).

 

Durch diesen Verstoß gegen § 82 Abs. 2 StVO haben Sie den objektiven Tatbestand des § 99 Abs. 3 lit. d StVO erfüllt, da Sie ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit vorgenommen haben.

 

2.3. Auch der subjektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist erfüllt:

 

Die StVO sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 1. Satz VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz VStG dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 2. Satz VStG. Da von Ihnen im Zuge des Verfahrens keine glaubhaften Gründe genannt werden konnten, die Sie von der Ihnen vorgeworfenen Übertretung entlasten hätten können, ist diesbezüglich von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

Da Sie den Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

2.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des

Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs. 3 lit. d StVO sieht eine Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, vor.

 

Im Verfahren traten weder erschwerende noch mildernde Umstände zu Tage. Da Sie trotz Aufforderung keine weiteren Angaben über Ihr Einkommen gemacht haben, ist entsprechend der in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme getroffenen Vermutung von einem monatlichen Einkommen von ca. 1000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen. Im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr ist die Behörde gehalten, Sie durch eine angemessene Bestrafung zu einem ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Verhalten zu bewegen. Angesichts dieser Umstände erachtet die Behörde die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen.

Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und darin folgendes ausgeführt:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter/ Mag. X, Rechtsanwalt in Gallneukirchen, auf das Straferkenntnis vom 01.03.2011, zugestellt am 04.03.2011, innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

und begründet diese wie folgt

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ist irrigerweise davon, ausgegangen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug ohne Kennzeichentafel im Bereich gegenüber dem Haus X abgestellt hat Der Beschuldigte hat immer bestritten, dass er das Fahrzeug dort ohne Kennzeichen abgestellt hat. Tatsächlich hat er selbst das Fahrzeug zwar dort abgestellt, trug jedoch zum Zeitpunkt des Abstellens das Kennzeichen, auf das es zugelassen ist Nachdem es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, dürfte die Gattin des Beschuldigten, Frau X, oder der Sohn des Beschuldigten, Herr X, was nicht mehr genau nachvollziehbar ist, vom abgestellten Fahrzeug das Kennzeichen abgenommen haben und mit dem zweiten Fahrzeug weggefahren sein. Den Beschuldigten trifft daher weder ein Verschulden am Abstellen ohne Kennzeichen noch hat er Überhaupt den Tatbestand, der ihm vorgeworfen wird, begangen.

 

Der Beschuldigte beantragt daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde die Einvernahme des Beschuldigten und/oder die Einvernahme der Gattin X und/oder des Sohnes X, beide wohnhaft an derselben Adresse des Beschuldigten in X, X, für erforderlich erachten, wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Ladung und. Einvernahme dieser Zeugen. Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgehen, dass eine Aufhebung des Straferkenntnisses ohne mündliche Verhandlung möglich ist, wird von einer Anberaumung einer solchen abgesehen.

 

 

Gallneukirchen, am 17.03.2011                                                                      X"

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes in Verbindung mit dem beigeschafften Luftbild.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger RI X als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.

Die Behörde erster Instanz nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung  nicht teil.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Eingangs ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die verba legalia des
§ 82 Abs.2 StVO 1960 "ohne Kennzeichentafeln" lauten und daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend richtig zu stellen war. Ebenfalls war der Spruch der Realität entsprechend mit Blick auf das "Auf- bzw. Abgestelltseins des KFZ, wie  am 9.12.2010 um 09:40 Uhr festgestellt, ohne Kennzeichentafel" klarzustellen. Ebenso haben textliche Redundanzen zu entfallen.  

Wohl kaum wird ein Kraftfahrzeug ohne Kennzeichen an die Stellposition gelenkt und dort abgestellt, sondern vielmehr – wie auch hier – die als Wechselkennzeichen ausgegebenen Kennzeichentafeln erst dort abmontiert. Unbeachtlich ist letztlich ob das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer selbst oder einer anderen Person dorthin gelenkt wurde.

Unbestritten ist hier, dass die als Wechselkennzeichen vorgesehenen   Kennzeichentafeln in der Folge entfernt wurden um sie allenfalls am Zweitfahrzeug anzubringen, womit der zur Last gelegte Tatbestand  ebenso erfüllt wurde.

 

 

4.1. Der Berufungswerber vermeinte anlässlich der Berufungsverhandlung den Mercedes einen Tag vor der erstatteten Anzeige vor dem Haus abgestellt zu haben. Da auf diesem Pkw kein sogenanntes Autobahnpickerl angebracht gewesen sei, habe sein Sohn für eine Fahrt zur Schule in Linz die Kennzeichentafel abgenommen und auf dem in der Garage abgestellten Zweitfahrzeug montiert und mit diesem die Fahrt durchgeführt. Üblicher Weise habe er in solchen Fällen den Mercedes immer in die Garage gestellt. Eingeräumt wurde seine grundsätzliche Zustimmung zur Verwendung des Fahrzeuges durch seinen Sohn.

Die Stellposition ist unbestritten und durch das von der Polizei der Anzeige vom 16.12.2010 beigelegten Foto belegt. Dieses wurde vom Zeugen auch noch im A4-Format ausgedruckt zur Einschau vorgelegt.

 

Wenn der Berufungswerber diesen Vorfall als einmaliges und nur vorübergehende Ereignis darzustellen versuchte, erwies sich dies als nicht glaubhaft und unzutreffend.

Aus der Zeugenaussage des Meldungslegers folgt, dass der Berufungswerber mehrfach in diesem Zusammenhang zu erreichen versucht wurde. Am Fahrzeug sei im Rahmen der Wahrnehmung vom 9.12.2010 an der Fahrertür auch ein Verständigungszettel angebracht worden. Weder darauf, noch anlässlich mehrere Anrufe konnte mit dem Berufungswerber ein Kontakt hergestellt werden. Aus diesem Grund wurde offenbar noch mit der Anzeigelegung zugewartet und diese dann am 17.12.2010 an die Behörde geleitet.

Laut den durchaus gut nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers wurde in der Folge dieser Pkw zumindest noch für weitere zwei Monate augenscheinlich an der gleichen Stelle und ohne Kennzeichentafeln stehend wahrgenommen.

 

 

4.2. Dem trat der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht entgegen.

Von einer weiteren Anzeigerstattung wurde laut Meldungsleger mit Blick auf das mit dem Tatverhalten gesetzten Dauerdelikts abgesehen. Die vor dem Fahrzeug befindliche Schneeanhäufung lässt angesichts der Schneeanhäufung vor dem Pkw eher den Schluss zu, dass der Pkw bereits längere Zeit vor dem 9.12.2010 nicht mehr von dieser Stelle bewegt worden sein könnte. In die auf dem Foto ersichtliche Parklücke hätte der Pkw  wohl nur im Rückwärtsfahren gelangen können. In diesem Fall müssten entsprechende Reifenspuren im Schneehaufen sichtbar sein.

Der Berufungswerber selbst räumte ein bereits im Oktober seitens der Polizei wegen seines ohne Kennzeichentafeln abgestellten Mercedes kontaktiert bzw. ermahnt worden zu sein. Zwischenzeitig habe er diesen bereits verkauft.

Vor diesem Hintergrund erblickt die Berufungsbehörde den Beweis, dass diese  als Dauerdelikt zu qualifizierende Tathandlung im Wissen sowohl über das Verbot an sich, aber auch das Faktum des Abstellens ohne Kennzeichentafeln mit Sicherheit auch vom Willen des Berufungswerbers getragen war.

Dem Berufungswerber ist demnach diese sich über einen durchaus längeren Zeitrahmen erstreckende, und am 9.12.2010 um 09:40 Uhr festgehaltene, Verwaltungsübertretung  zuzurechnen.

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass insbesondere der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Bei der vorfallsbezogenen Örtlichkeit handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Die übertretene Vorschrift des § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 dient dem Zweck, Verkehrsflächen für den Straßenverkehr freizuhalten. In Ausnahmefällen kann von der Behörde auch die Verwendung für andere Zwecke bewilligt werden, eine solche Bewilligung liegt aber nicht vor. Sind an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger keine Kennzeichentafeln angebracht, darf das Fahrzeug in dieser Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen und ist daher abseits von Straßenflächen abzustellen.

Die Berufungsbehörde ist innerhalb der Verjährungsfrist iSd § 44a Abs.1 VStG gemäß der nach § 31 VStG offenen Frist zur Präzisierung und Konkretisierung des Tatvorwurfes verpflichtet.

 

Hier handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Weder mit dem Berufungsvorbringen noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten sich Anhaltspunkte dafür finden, dass dem Berufungswerber das als Dauerdelikt zu qualifizierende und  längere Zeit währende Abstellen seines KFZ ohne Kennzeichentafeln vor dem Haus verborgen blieb. Vielmehr war dies als von seinem Willen mitgetragen und demnach vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen – zumindest als Fahrlässigkeit zu qualifizieren.

 

 

6. Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Die von der Behörde erster Instanz im Ausmaß von 100 Euro verhängte Geldstrafe erscheint der Berufungsbehörde durchaus tatschuldangemessen. Ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung kann darin unter Bedachtnahme auf das Einkommen des Berufungswerbers von 2.000 Euro nicht erblickt werden.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann wohl die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie könnte den Beschuldigten auch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid bloß ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Hier kann weder von bloß geringem Verschulden und wegen der nachhaltigen widerrechtlichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Verkehrsfläche auch nicht von bloß unbedeutenden Tatfolgen ausgegangen werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

VwSen-165864/9/Br/Th vom 13. April 2011

 

Erkenntnis

 

StVO 1960 §82 Abs2

 

 

Beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln kommt es nicht darauf an, wer dieses abstellt bzw die Kennzeichentafeln davon entfernt, sondern ob dies dem Zulassungsbesitzer als Verschulden zuzurechnen ist.

 

 

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