Linz, 13.04.2011
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, vom 17. März 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. März 2011, Zl. VerkR96-6678-2010, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 13. April 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der Schuldspruch hat in Abänderung bei gleichbleibendem Inhalt jedoch zu lauten, dass "der Berufungswerber es zu verantworten habe, dass, wie am 9.3.2010 um 09:40 Uhr festgestellt wurde, das bezeichnete KFZ ohne Kennzeichentafeln" abgestellt war.
II.Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 24, 51, 51e Abs.1 VStG.
zu II.: §§ 64ff VStG
Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.
1.2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
Hinsicht erfüllt:
Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet."
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und darin folgendes ausgeführt:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes in Verbindung mit dem beigeschafften Luftbild.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger RI X als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.
Die Behörde erster Instanz nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:
Eingangs ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die verba legalia des
§ 82 Abs.2 StVO 1960 "ohne Kennzeichentafeln" lauten und daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend richtig zu stellen war. Ebenfalls war der Spruch der Realität entsprechend mit Blick auf das "Auf- bzw. Abgestelltseins des KFZ, wie am 9.12.2010 um 09:40 Uhr festgestellt, ohne Kennzeichentafel" klarzustellen. Ebenso haben textliche Redundanzen zu entfallen.
Wohl kaum wird ein Kraftfahrzeug ohne Kennzeichen an die Stellposition gelenkt und dort abgestellt, sondern vielmehr – wie auch hier – die als Wechselkennzeichen ausgegebenen Kennzeichentafeln erst dort abmontiert. Unbeachtlich ist letztlich ob das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer selbst oder einer anderen Person dorthin gelenkt wurde.
Unbestritten ist hier, dass die als Wechselkennzeichen vorgesehenen Kennzeichentafeln in der Folge entfernt wurden um sie allenfalls am Zweitfahrzeug anzubringen, womit der zur Last gelegte Tatbestand ebenso erfüllt wurde.
4.1. Der Berufungswerber vermeinte anlässlich der Berufungsverhandlung den Mercedes einen Tag vor der erstatteten Anzeige vor dem Haus abgestellt zu haben. Da auf diesem Pkw kein sogenanntes Autobahnpickerl angebracht gewesen sei, habe sein Sohn für eine Fahrt zur Schule in Linz die Kennzeichentafel abgenommen und auf dem in der Garage abgestellten Zweitfahrzeug montiert und mit diesem die Fahrt durchgeführt. Üblicher Weise habe er in solchen Fällen den Mercedes immer in die Garage gestellt. Eingeräumt wurde seine grundsätzliche Zustimmung zur Verwendung des Fahrzeuges durch seinen Sohn.
Die Stellposition ist unbestritten und durch das von der Polizei der Anzeige vom 16.12.2010 beigelegten Foto belegt. Dieses wurde vom Zeugen auch noch im A4-Format ausgedruckt zur Einschau vorgelegt.
Wenn der Berufungswerber diesen Vorfall als einmaliges und nur vorübergehende Ereignis darzustellen versuchte, erwies sich dies als nicht glaubhaft und unzutreffend.
Aus der Zeugenaussage des Meldungslegers folgt, dass der Berufungswerber mehrfach in diesem Zusammenhang zu erreichen versucht wurde. Am Fahrzeug sei im Rahmen der Wahrnehmung vom 9.12.2010 an der Fahrertür auch ein Verständigungszettel angebracht worden. Weder darauf, noch anlässlich mehrere Anrufe konnte mit dem Berufungswerber ein Kontakt hergestellt werden. Aus diesem Grund wurde offenbar noch mit der Anzeigelegung zugewartet und diese dann am 17.12.2010 an die Behörde geleitet.
Laut den durchaus gut nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers wurde in der Folge dieser Pkw zumindest noch für weitere zwei Monate augenscheinlich an der gleichen Stelle und ohne Kennzeichentafeln stehend wahrgenommen.
4.2. Dem trat der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht entgegen.
Von einer weiteren Anzeigerstattung wurde laut Meldungsleger mit Blick auf das mit dem Tatverhalten gesetzten Dauerdelikts abgesehen. Die vor dem Fahrzeug befindliche Schneeanhäufung lässt angesichts der Schneeanhäufung vor dem Pkw eher den Schluss zu, dass der Pkw bereits längere Zeit vor dem 9.12.2010 nicht mehr von dieser Stelle bewegt worden sein könnte. In die auf dem Foto ersichtliche Parklücke hätte der Pkw wohl nur im Rückwärtsfahren gelangen können. In diesem Fall müssten entsprechende Reifenspuren im Schneehaufen sichtbar sein.
Der Berufungswerber selbst räumte ein bereits im Oktober seitens der Polizei wegen seines ohne Kennzeichentafeln abgestellten Mercedes kontaktiert bzw. ermahnt worden zu sein. Zwischenzeitig habe er diesen bereits verkauft.
Vor diesem Hintergrund erblickt die Berufungsbehörde den Beweis, dass diese als Dauerdelikt zu qualifizierende Tathandlung im Wissen sowohl über das Verbot an sich, aber auch das Faktum des Abstellens ohne Kennzeichentafeln mit Sicherheit auch vom Willen des Berufungswerbers getragen war.
Dem Berufungswerber ist demnach diese sich über einen durchaus längeren Zeitrahmen erstreckende, und am 9.12.2010 um 09:40 Uhr festgehaltene, Verwaltungsübertretung zuzurechnen.
Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass insbesondere der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Bei der vorfallsbezogenen Örtlichkeit handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Die übertretene Vorschrift des § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 dient dem Zweck, Verkehrsflächen für den Straßenverkehr freizuhalten. In Ausnahmefällen kann von der Behörde auch die Verwendung für andere Zwecke bewilligt werden, eine solche Bewilligung liegt aber nicht vor. Sind an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger keine Kennzeichentafeln angebracht, darf das Fahrzeug in dieser Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen und ist daher abseits von Straßenflächen abzustellen.
Die Berufungsbehörde ist innerhalb der Verjährungsfrist iSd § 44a Abs.1 VStG gemäß der nach § 31 VStG offenen Frist zur Präzisierung und Konkretisierung des Tatvorwurfes verpflichtet.
Hier handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Weder mit dem Berufungsvorbringen noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten sich Anhaltspunkte dafür finden, dass dem Berufungswerber das als Dauerdelikt zu qualifizierende und längere Zeit währende Abstellen seines KFZ ohne Kennzeichentafeln vor dem Haus verborgen blieb. Vielmehr war dies als von seinem Willen mitgetragen und demnach vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen – zumindest als Fahrlässigkeit zu qualifizieren.
6. Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.
Die von der Behörde erster Instanz im Ausmaß von 100 Euro verhängte Geldstrafe erscheint der Berufungsbehörde durchaus tatschuldangemessen. Ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung kann darin unter Bedachtnahme auf das Einkommen des Berufungswerbers von 2.000 Euro nicht erblickt werden.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann wohl die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie könnte den Beschuldigten auch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid bloß ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Hier kann weder von bloß geringem Verschulden und wegen der nachhaltigen widerrechtlichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Verkehrsfläche auch nicht von bloß unbedeutenden Tatfolgen ausgegangen werden.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r
VwSen-165864/9/Br/Th vom 13. April 2011
Erkenntnis
StVO 1960 §82 Abs2
Beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln kommt es nicht darauf an, wer dieses abstellt bzw die Kennzeichentafeln davon entfernt, sondern ob dies dem Zulassungsbesitzer als Verschulden zuzurechnen ist.