Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165945/4/Kof/Jo

Linz, 11.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.03.2011, AZ: S-1063/11-3, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1)    400 Euro    bzw.    80 Stunden

Zu 2)    400 Euro    bzw.    80 Stunden

Zu 3)      50 Euro    bzw.    10 Stunden

Zu 4)    400 Euro    bzw.    80 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:   § 134 Abs.1b KFG idF BGBl. I Nr. 94/2009

                              §§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-   Geldstrafe (400 + 400 + 50 + 400 =) ................................... 1.250 Euro

-   Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 125 Euro

                                                                                                 1.375 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(80 + 80 + 10 + 80 =) ........................................................ 250 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben wie am 13.12.2010 um 14:40 Uhr in Linz, Muldenstraße, Kreisverkehr Am Bindermichl, Zentrum festgestellt wurde, (es) als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, KZ: X-....... mit dem Sattelanhänger, KZ: X-.......,
welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger mehr als 3,5 t beträgt,

1) unterlassen nach einer Lenkdauer von viereinhalb Sunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern keine Ruhezeit genommen wird.

a)     Es wurde festgestellt, dass Sie am 15.11.2010 von 11:49 bis 17:12 Uhr, nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 34 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern nur 27 Minuten.

b)     Es wurde festgestellt, dass Sie am 19.11.2010 von 09:00 bis 14:21 Uhr, nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 8 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern gar keine Fahrtunterbrechung einlegten.

c)     Es wurde festgestellt, dass Sie am 24.11.2010 von 08:56 bis 13:28 Uhr, nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 33 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern gar keine Fahrtunterbrechung einlegten.

d)     Es wurde festgestellt, dass Sie am 25.11.2010 von 09:00 Uhr bis 13:39 Uhr, nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 40 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern gar keine Fahrtunterbrechung einlegten.

e)     Es wurde festgestellt, dass Sie am 29.11.2010 von 11:27 bis 20:33 Uhr, nach einer Lenkzeit von 8 Stunden 4 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern nur 44 Minuten.

f)       Es wurde festgestellt, dass Sie am 30.11.2010, 16:55 bis 1.12.2010, 02:21 Uhr, nach einer Lenkzeit von 8 Stunden 31 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern nur 29 Minuten,

g)  Es wurde festgestellt, dass Sie am 02.12.2010 von 07:41 bis 16:47 Uhr, nach einer Lenkzeit von 7 Stunden 10 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern nur 29 Minuten.

h) Es wurde festgestellt, dass Sie am 03.12.2010 von 07:15 bis 14:02 Uhr, nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 17 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern nur 28 Minuten.

i)   Es wurde festgestellt, dass Sie am 12.12.2010, 16:57 Uhr bis 13.12.2010, 00:42 Uhr, nach einer Lenkzeit von 7 Stunden, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern nur 43 Minuten.

2) unterlassen innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit oder zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten zu nehmen.

a)     Es wurde festgestellt, dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stundenzeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 15.11.2010 einzuhalten hat. Sie haben nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingelegt, sondern eine weitere verkürzte wöchentliche Ruhezeit mit 34 Stunden 2 Minuten, die am 12.12.2010 um 16:56 Uhr endet.

b)     Es wurde festgestellt, dass sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran­gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des
24 Stundenzeitraumes am 16.11.2010 um 05:14 Uhr. Ruhezeit von 8:58 Stunden.

c) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran­gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 19.11.2010 um 05:53 Uhr. Ruhezeit von 07:42 Stunden.

c)      Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von
24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.

 Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
     9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

 Ruhezeit von 23.11.2010 06:28 Uhr bis 24.11.2010 06:27 Uhr: 08:53 Stunden.

 Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

e)     Es wurde festgestellt, dass sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran­gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

    Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 24.11.2010 um 08:56 Uhr.

    Ruhezeit von 08:06 Stunden.

f)       Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran­gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zu­sammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.11.2010 um 08:58 Uhr.

     Ruhezeit von 07:05 Stunden.

g) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentliche Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der
Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

     Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 30.11.2010 um 07:47 Uhr. Ruhezeit von 05:25 Stunden.

h)      Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen
werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 1.12.2010 um 11:47 Uhr.

Ruhezeit von 08:27 Stunden.

i)       Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24  Stundenzeitraumes am 3.12.2010 um 07:15 Uhr.  

Ruhezeit von 08:26 Stunden.

j)  Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 8.12.2010 um 06:47 Uhr.

Ruhezeit von 07:27 Stunden.

 

3) die erlaubte summierte Gesamtlenkzeit von 90 Stunden während zweier aufeinander folgender Wochen überschritten.

a)     Es wurde festgestellt, dass Sie in den aufeinanderfolgenden Wochen 15.11.2010, 00.00 Uhr bis 28.11.2010, 24.00 Uhr eine summierte Gesamtlenkzeit von 90 Stunden 33 Minuten aufweisen und damit die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden überschritten haben.

b)     Es wurde festgestellt, dass Sie in den aufeinanderfolgenden Wochen 29.11.2010, 00:00 Uhr bis 12.12.2010, 24:00 Uhr sowie 16.11.2009, 00:00 Uhr bis 22.11.2009, 24:00 Uhr eine summierte Gesamtlenkzeit von 99 Stunden 11 Minuten aufweisen und damit die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden überschritten haben.

 

4) die tägliche Lenkzeit von neun Stunden bzw. zweimal in der Woche zehn Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten.

a)  Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben:

      16.11.2010 von 05:14 Uhr bis 17.11.2010 20:25 Uhr mit einer Lenkzeit von 18 Stunden und 45 Minuten.

b)      Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben:

     24.11.2010 von 08:56 Uhr bis 25.11.2010 18:12 Uhr mit einer Lenkzeit

     von 17 Stunden und 31 Minuten.

c)      Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben:

     30.11.2010 von 07:47 Uhr bis 01.12.2010 02:21 Uhr mit einer Lenkzeit  

     von 11 Stunden und 51 Minuten.

d)      Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben: 01.12.2010 von 11:47 Uhr bis 02.12.2010 16:47 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 46 Minuten.

e)      Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche      

     an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben:

 

08.12.2010 von 06:47 Uhr bis 09.12.2010 19:28 Uhr mit einer Lenkzeit von 20 Stunden und 11 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)      Art. 7 EG-VO 561/2006

2)      Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006

3)      Art.6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

4)      Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro  falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1) 600,--               1) 11 Tage                       1) § 134 Abs.1 KFG

2) 700,--               2) 13 Tage                       2) § 134 Abs.1 KFG

3) 50,--                3) 23 Stunden                  3) § 134 Abs.1 KFG

4) 600,--               4) 11 Tage                        4) § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

195,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,  

das sind 10% der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,- angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.145,--."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung – ohne Datum, zur Post gegeben: 2. April 2011 – erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Mit Stellungnahme – eingelangt: 9. Mai 2011 – hat der Bw bestätigt,

dass die Berufung sich nur gegen das Strafausmaß richtet und beantragt,

"ein weitaus geringeres Strafausmaß" festzusetzen.

 

Da die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die EG-VO Nr. 561/2006 nach ihrer Schwere in drei Kategorien aufgeteilt:

sehr schwere Verstöße  –  schwere Verstöße  – geringfügige Verstöße

Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und

hat im Falle

-         eines sehr schweren Verstoßes:     mindestens 300 Euro

-         eines schweren Verstoßes:            mindestes 200 Euro und

-         eines geringfügigen Verstoßes:      keine Mindeststrafe

zu betragen.

 

Die Bestimmungen der EG-VO 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) sind Schutznormen, welche der

-     Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

-     Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen begegnen.

Von einem Berufskraftfahrer ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag zu legen.  VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046 mit Vorjudikatur.

 

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

Weiters ist zu werten, dass das Nettoeinkommen des Bw ca. 1.200 Euro/Monat beträgt;  siehe dessen Stellungnahme (eingelangt 9. Mai 2011).

 

Es ist daher gerechtfertigt die Geldstrafen wie folgt herab- bzw. festzusetzen:

Zu 1),  zu 2)  und  zu 4):  jeweils 400 Euro;       Zu 3):  50 Euro.

Bei den nunmehr festgesetzten Geldstrafen handelt es sich jeweils um die

"gerade noch vertretbare Untergrenze".

 

Die Geldstrafen sind insgesamt nahezu identisch mit dem monatlichen Nettoeinkommen des Bw.

 

"Umrechnungsschlüssel" Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe:

5.000 Euro  bzw.  sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe:  5 Euro = 1 Stunde.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen werden somit wie folgt festgesetzt:

Zu 1),  zu 2)  und  zu 4):  jeweils 80 Stunden;    Zu 3):  10 Stunden

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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