Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165968/2/Kof/Eg

Linz, 29.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. April 2011, VerkR96-16079-2010, wegen Übertretung der Kurzparkzonen- Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Feststellung:

Diese Entscheidung ist – im Ergebnis – als

zu werten.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt,
ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen, zu kennzeichnen.

 

 

Tatort:  Gemeinde Kirchdorf an der Krems, Gemeindesstraße Ortsgebiet,

             Th.-Haas-Straße, Parkplatz Friedhof.

 

Tatzeit:  03.11.2010, 10:25 Uhr

 

Fahrzeug:  Kennzeichen X-....., PKW

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                 falls diese uneinbringlich ist,                                   gemäß

                                                          Ersatzfreiheitsstrafe von

21,00 Euro                    12 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

2,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 23,10 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.4.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieder (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der PKW des Bw war zur "Tatzeit" am Parkplatz vor dem Friedhof in Kirchdorf an der Krems (= Kurzparkzone) abgestellt.  Strittig ist, ob im PKW des Bw eine Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe angebracht war oder nicht.

 

Der Zeuge und Anzeiger, Herr X – X, Dienst-Nr. ..., hat
bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 21. Jänner 2011 ua. folgendes ausgesagt:

"An das konkrete Fahrzeug, Kennzeichen X-... kann ich mich zwar heute nicht mehr erinnern, jedoch kann ich sagen, dass ich bei sämtlichen Fahrzeugen,
bei denen ich eine Organstrafverfügung hinterlegt habe, vorher durch die Windschutzscheibe geblickt habe. Ich habe genau geschaut, ob eine Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe hinterlegt ist."

 

Demgegenüber hat Herr X bei der Stadtgemeinde Vöslau am 16.2.2011 folgendes zeugenschaftlich ausgesagt:

"Am 3.11.2010 waren wir in Kirchdorf an der Krems, da an diesem Tag das Begräbnis meines Vaters war. Dieses war für 10.00 Uhr angesetzt.

Ich war schon vor Ort, mein Schwiegersohn (= der Bw) kam mit seiner Familie aus X angereist.

Da ich in Kirchdorf ortskundig bin, lotste ich meinen Schwiegersohn über Handy zum Parkplatz, der zwischen Krankenhaus und Friedhof gelegen ist und holte ihn dort ab.

Da ich weiß, dass hier eine Kurzparkzone kundgemacht ist (mehrere Krankenbesuche bei meinem Vater) machte ich meinen Schwiegersohn darauf aufmerksam, die Parkuhr nicht zu vergessen.

Er legte diese dann auf das Armaturenbrett der Fahrerseite.

Ich kann mich deshalb so gut daran erinnern, weil diese Parkscheibe sehr bunt war, da diese von meinen Enkelkindern im Kindergarten gebastelt wurde.

Da ich selbst nicht im PKW meines Schwiegersohnes saß, kann ich über meine Sitzposition nichts angeben, auch über die korrekte Einstellung der Uhr kann ich nichts angeben.

Ob die Uhr nach dem Begräbnis noch am Armaturenbrett lag, kann ich auch nicht sagen, es ist aber unwahrscheinlich, dass sie aus dieser Position zu Boden gefallen sein könnte."

 

Aufgrund dieser beiden Zeugenaussagen lässt sich derzeit nicht mit letzter Sicherheit feststellen, ob im PKW des Bw die Parkscheibe tatsächlich hinter der Windschutzscheibe angebracht war oder nicht.

 

Aber selbst wenn die Parkscheibe nicht angebracht gewesen sein sollte,

ist festzustellen:

Der Bw hat zur "Tatzeit" an einem Begräbnis teilgenommen.

Der Verstorbene war aus Sicht des Bw

-         der Großvater seiner Ehefrau und damit

-         der Urgroßvater seiner Kinder.

 

Die Teilnahme an einem derartigen Begräbnis ist psychisch alles andere als eine "einfache Angelegenheit".

 

Selbst wenn der Bw die Parkscheibe tatsächlich nicht angebracht haben sollte, liegt in dieser Situation eine "entschuldbare Fehlleistung" vor.

 

Gemäß § 21 erster Satz VStG wird somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Gemäß §§ 64 und 65 VStG hat der Bw keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Diese Entscheidung ist im Ergebnis als

o        Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Straferkenntnisses und

o        Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

zu werten.

VfGH vom 25.9.2008, B 1744/06.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 21 Abs.1 erster Satz VStG

 

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