Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165240/3/Kei/Eg

Linz, 19.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Juni 2010, AZ. S-19706/09-3, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z 2 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben wie am 23.04.2009 um 10:30 Uhr in Linz, Kreisverkehr Bindermichl, Abfahrt Muldenstraße Richtung Süd festgestellt wurde, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin (X GmbH) des von X gelenkten Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X, unterlassen für den vorschriftsmäßigen Zustand zu sorgen, da am Sattelkraftfahrzeug folgender Mangel festgestellt wurde: die größte zulässige Höhe von 4m wurde um 14,5 cm überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs. 1 VStG iVm § 103 Abs. 1 Zi. 1 KFG iVm § 4 Abs.6 Zi.1 KFG


Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro       falls diese uneinbringlich ist,    Gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

58,--                              24 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 63,80."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Juli 2010, Zl. S-19706/09-3, und in das Schreiben (E-Mail) des Berufungswerbers (Bw) vom 25. März 2011 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat in der Berufung und auch schon im Einspruch vorgebracht, dass er selbst im gegenständlichen Zusammenhang nicht in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich gewesen sei. Der Bw hat dem Oö. Verwaltungssenat Unterlagen übermittelt, aus denen sich ergibt, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht der Bw selbst, sondern X in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich war. X war nämlich als verantwortliche Beauftragte bestellt und es wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und Abs. 4 VStG hingewiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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