Linz, 11.05.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. April 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn X X, vertreten durch Rechtsanwalt KG X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Jänner 2011, Gz. 0018859/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:
I. Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.
zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X (A) am 17.02.2010 um 09.06 Uhr die A7, Mautabschnitt Linz Hafenstraße – Linz Prinz Eugenstraße, km 11.000 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer fahrleistungsabhängigen Maut.
2. In der Berufung wird vorgebracht, dass das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten und als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht würden. Die Verurteilung fuße im gegenständlichen Fall darauf, dass beim vom Bw gelenkten Lkw die Achsenanzahl falsch eingestellt gewesen und dies von ihm nicht bemerkt worden sei. Das sei ausschließlich darauf zurück zu führen, dass die GO-Box einen Defekt aufgewiesen und dies zum unbemerkten Fahren mit einer falsch eingestellten Achsenanzahl geführt hätte. Die Behörde habe allerdings diese Sachverhaltsfrage lediglich mit der ASFINAG erörtert und unkritisch die Stellungnahme der ASFINAG übernommen. Tatsächlich hätte die Behörde erster Instanz ein Sachverständigengutachten über die Funktionsweise der GO-Box und den vom Bw angeführten Defekt einholen müssen. Zusammengefasst treffe daher den Bw kein Verschulden. Selbst wenn dem Bw ein Fehler passiert sei, sei dieser gering zu bewerten. Außerdem sei von seinem damaligen Dienstgeber über die Nachforderung nicht informiert worden, sodass die Einzahlung der nachträglich festgesetzten Gebühr nicht erfolgt sei. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist daher die Strafe zu hoch.
Beantragt wird die Anberaumung einer Berufungsverhandlung, die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand zu nehmen bzw. allenfalls die Strafe herabzusetzen.
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 27. April 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Gemäß § 19 Abs.4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 26. Februar 2010 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, diesem Angebot sei jedoch nicht entsprochen worden.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 benannte der Zulassungsbesitzer (X GmbH) den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz.
Gegen die Strafverfügung vom 10. Mai 2010 brachte der Bw einen Einspruch ein.
Der Stellungnahme des Bw vom 29. Juni 2010 ist zu entnehmen, dass der Bw keine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut erhalten habe und weiters auch nicht bewiesen sei, dass der Dienstgeber des Bw eine solche erhalten habe, zumal dieser aufgrund seiner Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsverhältnis den Bw hievon verständigt hätte. Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens sei daher rechtswidrig, da es Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens sei, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, die Ersatzmaut zu bezahlen.
Der vom Bw gelenkte Sattelschlepper sei mit einer GO-Box ausgestattet gewesen. Der Bw habe vor Fahrtantritt pflichtgemäß überprüft, ob bei seinem Fahrzeug die GO-Box ordnungsgemäß angebracht und die richtige Achsenkategorie eingestellt gewesen sei. Der Sattelschlepper habe insgesamt fünf Achsen und der Bw habe dies ordnungsgemäß in die GO-Box eingegeben. Für den Bw sei nicht erkennbar gewesen, dass die GO-Box, welche er richtig eingestellt und daher ordnungsgemäß bedient habe, defekt gewesen sei. Aufgrund dieses Defekts sei die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nicht möglich gewesen. Der Bw beantrage daher die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 VStG.
Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 15. Juli 2008 ist zu entnehmen:
Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Amtssachverständige zur Frage, ob es möglich ist, dass bei korrekter Einstellung der Achsenzahl es zu einer falschen Registrierung kommt, aus, dass aufgrund der technischen Konstruktionsweise einer GO-Box eine einmal eingestellte Achsanzahl nur dann verstellt werden kann, wenn auf dem dafür vorgesehenen Druckknopf ein entsprechender Druck für mindestens 2 Sekunden lang ausgeübt werde. Wenn die Montage der GO-Box, wie in der Mautordnung vorgesehen, korrekt erfolgt und in der Nähe der GO-Box keine festen Teile liegen, die rein theoretisch verrutschen könnten und dann den Versteller bei der GO-Box betätigen, ist eine ungewollte Verstellung der GO-Box nicht nachvollziehbar. Aufgrund durchgeführter Tests, die vor Inbetriebnahme des Österr. Mautsystems durchgeführt wurden, aber auch durch Eigentests des Sachverständigen, ist eine selbsttätige ungewollte Verstellung der GO-Box nicht nachvollziehbar. Es wurde probiert, Verstellung durch zB Befahren von Schlechtwegstrecken, Überfahren von Geleisen und Schlaglöchern herbeizuführen. Dabei stellte sich heraus, dass auch durch diese provokante Fahrweise es zu keiner Verstellung der GO-Box kommt. Auf Grund des technischen Aufbaues einer GO-Box ist es auch technisch nachvollziehbar, dass es hier zu keiner Verstellung der eingestellten Achsanzahl kommen kann. Es ist daher bei entsprechender Montage, wie es die Mautordnung vorsieht, und im Hinblick auf die Konstruktion der Österr. GO-Box, aus technischer Sicht ausschließbar, dass es zu einer selbsttätigen oder ungewollten Verstellung der ursprünglich eingestellten Achsanzahl kommt.
Der Vertreter des Bw nahm die Ausführungen des Sachverständigen zur Kenntnis und schränkte die Berufung auf die Strafhöhe ein und führte dazu aus, dass die einzig mögliche Erklärung für eine falsche Achsenzahleinstellung nur darin liegen konnte, dass vom Beschuldigten versehentlich nach Anhängen des Auflegers vergessen wurde, die Achsenzahl nach obenhin zu korrigieren bzw. einzustellen. Im Übrigen wurde der Beschuldigte von seinem damaligen Arbeitgeber nicht darüber informiert, dass eine Ersatzmaut vorgeschrieben wurde. Auf Grund dessen wurde ihm auch die Möglichkeit genommen diese zu begleichen, um ein Strafverfahren zu vermeiden. Das im angefochtenen Straferkenntnis angenommene Einkommen von 1.500 Euro liege nicht vor. Der Beschuldigte ist nur 8 Monate im Jahr saisonalbedingt beschäftigt und verdiene in diesem Zeitraum 1.500 Euro monatlich, in den restlichen 4 Monaten beziehe er lediglich ein Arbeitslosenentgelt in Höhe von 800 Euro pro Monat, zudem habe er Schulden in Höhe von 40.000 Euro und die Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.
Gemäß § 7 Abs.1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
Gemäß § 8 Abs.1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
Gemäß § 8 Abs.2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs.5 und 6 ermöglichen.
Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.
Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.
Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.
Gemäß § 20 Abs.2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 20 Abs.3 BStMG werden Übertretung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).
Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).
Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).
5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat, da lediglich eine Abbuchung der Maut für ein Kfz mit 2 Achsen erfolgt ist. Die Lenkereigenschaft des Bw ergibt sich aus einer Lenkererhebung beim Zulassungsbesitzer und ist ebenfalls unstrittig.
Der Amtssachverständige stellte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, dass bei entsprechender Montage und im Hinblick auf die Konstruktion der GO-Box aus technischer Sicht ausschließbar sei, dass es zu einer selbsttätigen oder ungewollten Verstellung der ursprünglich eingestellten Achsanzahl komme. Bei Vorliegen eines technischen Defektes würde keine Kommunikation mit dem Mautbalken stattfinden und diese Nichtkommunikation bestehen bleiben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des Sachverständigen – dem der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist – keinen Zweifel. Zudem hat der Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.
Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist somit gegeben. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Der Grund des Unterbleibens der Leistung der Ersatzmaut ist weder für die Tatbestandsverwirklichung noch für den Verschuldensgrad von Bedeutung.
Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit, nicht jedoch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe unter den gegebenen Umständen. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind daher nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.
Hinsichtlich Ratenzahlung wird auf die Zuständigkeit des Magistrates der Landeshauptstadt Linz verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Langeder