Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165796/7/Zo/Jo

Linz, 25.05.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 09.02.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19.01.2011, Zl. VerkR96-22331-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.05.2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 72 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 03.06.2010 um 10.01 Uhr in Ansfelden auf der A1 bei km 175,317 in Fahrtrichtung Wien die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Berufungswerber darauf, dass es sich bei der auf Video aufgezeichneten Messung um ein in Österreich nicht geeichtes und nicht zugelassenes Messgerät handeln würde. Die mit diesem Gerät ermittelten Daten seien daher für die Verwendung im Verwaltungsstrafverfahren nicht geeignet. Die relevanten Zeit-, Abstands- und Geschwindigkeitsdaten könnten nicht festgestellt werden. Das Messgerät sei jedenfalls eichpflichtig.

 

Weiters sei das Messsystem zur Sachverhaltsfeststellung nicht geeignet und auch nicht zweckdienlich. Das Ergebnis des Messvorganges hänge von zahlreichen ausschließlich subjektiven Entscheidungen des an der Videoaufzeichnung tätigen Straßenaufsichtsorganes ab. Es seien weder die Ansatzpunkte der konkreten Messung am Täterfahrzeug bekannt oder nachvollziehbar, noch sei im Nachhinein rekonstruierbar, an welchem Punkt die Messung vorgenommen worden sei. Es sei daher nicht mehr möglich, die Messung im Verfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.05.2011. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch Nachfahren hinter dem Berufungswerber in einem gleichbleibenden Abstand mit einem Polizeifahrzeug, in welchem ein Messsystem der Marke Multavision 204239 eingebaut war. Die Messung wurde auf Video aufgezeichnet. Das gegenständliche Messgerät war entsprechend dem bereits im erstinstanzlichen Akt befindlichen Eichschein zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht.

 

Im Berufungsverfahren wurde diese Videoaufzeichnung beigeschafft und in der mündlichen Verhandlung darin Einsicht genommen. Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber am Beginn der Nachfahrt auf dem mittleren Fahrstreifen der dreispurigen Autobahn gefahren ist. Er wechselte in weiterer Folge auf den linken Fahrstreifen. Auf dem Video ist der Beginn der 100 km/h-Beschränkung ersichtlich, der Berufungswerber passierte diese um 10:00:46 Uhr. 3 sec später, also um 10:00:49 Uhr begann das nachfahrende Polizeifahrzeug mit der Geschwindigkeitsmessung. Diese Messung wurde auf einer Strecke von 590 m durchgeführt, welche in einer Zeit von 12,90 sec zurückgelegt wurde. Daraus errechnet sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 164,65 km/h. Beim Betrachten des Videos ist innerhalb dieser Nachfahrstrecke optisch keine Änderung des Nachfahrabstandes festzustellen.

 

Im erstinstanzlichen Akt befindet sich eine fotogrammetrische Auswertung, wonach auf einem kürzeren Teilstück dieser Nachfahrtsstrecke eine Abstandsdifferenz von 0,7 m herausgemessen wurde, was eine Geschwindigkeit von 168 km/h ergeben würde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Zf.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch Nachfahren in einem gleichbleibenden Abstand mit einem geeichten Messgerät. Es waren also sowohl der Tachometer des Polizeifahrzeuges als auch die im Messgerät verwendete Uhr geeicht. Soweit sich das Vorbringen des Berufungswerbers auf die mangelnde Eichung bezieht, ist dieses durch den im Akt befindlichen Eichschein widerlegt. Daraus ergibt sich, dass sowohl die zurückgelegte Entfernung als auch die dafür benötigte Zeit festgestellt werden konnten und auf der Nachfahrtsstrecke von 590 m eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 164,65 km/h festgestellt wurde. Diese Nachfahrt ist auf Video dokumentiert und es ist keine Änderung des Nachfahrabstandes erkennbar. Das Messergebnis kann daher der Messung zugrunde gelegt werden, wobei es ausreichend ist, die aufgrund der Verwendungsbestimmungen vorgesehene Messtoleranz von 5 % abzuziehen. Daraus errechnet sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 155 km/h.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass eine im Akt befindliche fotogrammetrische Auswertung für eine kürzere Zeitspanne während dieser Nachfahrt sogar eine etwas höhere Geschwindigkeit von 168 km/h ergeben hat.

 

Aus dem gesamten Vorbringen des Berufungswerbers ist nicht ersichtlich, welche Fehler bzw. Ungenauigkeiten bei der gegenständlichen Messung hätten auftreten können, weshalb es auch nicht möglich war, einen Sachverständigen dazu zu befragen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung nach Einsichtnahme in das Tatvideo nicht mehr aufrecht erhalten. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines ist nicht erforderlich, weil die Nachfahrt auf dem Video gut erkennbar und nachvollziehbar ist.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung wurde zwar relativ kurz nach Beginn der 100 km/h-Beschränkung begonnen, sie fand jedoch zweifellos zur Gänze innerhalb dieser Beschränkung statt. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche sein Verschulden ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen liegt gemäß § 99 Abs.2e StVO für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 150 und 2.180 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt seine bisherige Unbescholtenheit als wesentlicher Strafmilderungsgrund zugute, sonstige Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bildet im Gegensatz zur erstinstanzlichen Einschätzung keinen Straferschwerungsgrund, weil gerade wegen der hohen Geschwindigkeit der strengere Strafsatz des § 99 Abs.2e StVO anzuwenden ist.

 

Dennoch erscheint eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht angebracht, wobei auch noch zu berücksichtigen ist, dass sich der Berufungswerber bei dieser Fahrt keinesfalls allein auf der Autobahn befunden hat. Er hat während der Nachfahrt mehrere andere PKW mit einem deutlichen Geschwindigkeitsunterschied überholt, weshalb es bei einem möglichen Fahrstreifenwechsel eines dieser Fahrzeuge durchaus zu gefährlichen Situationen hätte kommen können.

 

Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe, weil jedermann gezeigt werden muss, dass derart gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen mit erheblichen Sanktionen geahndet werden. Die Strafe erscheint in dieser Höhe auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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