Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100780/4/Fra/Ka

Linz, 21.10.1992

VwSen - 100780/4/Fra/Ka Linz, am 21. Oktober 1992 DVR.0690392

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über den Vorlageantrag des J L, gegen die Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. August 1992, VerkR-96/4025/1991, zu Recht erkannt:

Der Vorlageantrag wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 6 AVG i.V.m. § 51b VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Berufungsvorentscheidung vom 10. August 1992, VerkR-96/4025/1991, das Straferkenntnis dieser Behörde vom 18. März 1992, VerkR-96/4025/1991, dahingehend abgeändert, daß sie eine ursprünglich festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 3.500 S auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden auf 60 Stunden reduziert hat. Die Geldstrafe wurde wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 verhängt. Mit Eingabe vom 15. August 1992 wurde seitens des Bestraften ein als Vorlageantrag zu wertendes Begehren gerichtet. Dieses Begehren ist am 24. August 1992 beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt, wurde von diesem mit Schreiben vom 27. August 1992 am 28. August 1992 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land weitergeleitet, wo es bei dieser Behörde am 1. September 1992 eingelangt ist.

2. Der unter Punkt 1. dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 51b VStG kann die Behörde, die die Strafe verhängt hat, aufgrund der Berufung und allfälliger weiterer Ermittlungen das von ihr erlassene Erkenntnis aufheben oder, jedoch nicht zum Nachteil des Bestraften, wenn nur dieser Berufung erhoben hat, abändern (Berufungsvorentscheidung). Wenn binnen zwei Monaten nach Einlangen der Berufung eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden ist, dann ist die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat nur vorzulegen, wenn eine Partei dies binnen zwei Wochen ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung verlangt; mit dem Einlangen dieses Begehrens bei der Behörde tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft.

Einbringungsbehörde für einen sogenannten Vorlageantrag ist somit die Behörde erster Instanz.

Wie unter Punkt 1. erwähnt, wurde der Vorlageantrag beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht. Dieser hat den Antrag an die zuständige Behörde erster Instanz, nämlich an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land weitergeleitet. Bei dieser Behörde ist dieser Antrag gemäß § 51b VStG jedoch verspätet - weil außerhalb der Zweiwochenfrist eingelangt.

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder dem Einschreiter an diese zu weisen. "Auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, daß eine allfällige Fristversäumnis zu Lasten des Einschreiters geht.

Der Antragsteller hat somit den aufgrund des Umstandes der Einbringung seines Antrages bei der falschen Einbringungsbehörde verbundenen rechtlichen Nachteil nämlich Fristversäumnis - zu tragen.

Da auch die Rechtsmittelbelehrung dem Gesetz entspricht, kann auch hieraus keine im Sinne des § 61 Abs.4 AVG als saniert zu betrachtende Einbringung abgeleitet werden.

3. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Erstbehörde einen Aufschub bzw. Ratenzahlung der über ihn verhängten Strafe zu erwirken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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