Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166013/4/Br/Th

Linz, 12.05.2011

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 28. März 2011, Zl. VerkR96-47790-2009 DAE/PI, zu Recht:

 

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren je 7,20 Euro (gesamt 14,40 Euro) (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen zweimaliger Übertretung nach § 15 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 je 36 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je achtzehn Stunden verhängt, weil er 1) am 27.08.2009, 15:35 Uhr, in Linz, A7 , Fahrtrichtung A1, Strkm 5,7, als Lenker des Pkw Mercedes mit dem Kennzeichen X, PKW, ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt habe und

2) mit diesem Pkw um 15.36 Uhr bei Strkm 3,05 abermals ein Fahrzeug rechts anstatt links überholt habe.

 

 

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses hat die Behörde erster Instanz erwogen:

„Auf Grund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 07.09.2009 werden Ihnen die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

Gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 08.10.2009 haben Sie innerhalb offener Frist persönlich Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:

Ich habe zur angeführten Zeit meinen Pkw auf der A 7 gelenkt. Ich habe jedoch nicht zweimal rechts überholt und somit die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen.

 

Das gegenständliche Strafverfahren wurde von der Bundespolizeidirektion Linz - aufgrund Ihres Wohnortes und Ihres Einspruches - an die hs. Behörde abgetreten.

Aufgrund Ihres Einspruchs wurden die beiden Polizisten, welche die Amtshandlung durchgeführt haben, bei der hs. Behörde zeugenschaftlich einvernommen.

Gr.lnsp. X gab anlässlich seiner Einvernahme am 22.12.2009 Nachstehendes zu Protokoll:

"Die Übertretungen wurden sowohl von mir als auch von meinem Kollegen Rev.lnsp. X, der zu diesem Zeitpunkt das Dienst-KFZ lenkte, eindeutig im Nachfahren wahrgenommen."

 

Rev.lnsp. X erschien am 12.01.2010 bei der hs. Behörde und tätigte folgende Zeugenaussage:

"Zu diesem Zeitpunkt wurde von mir das Dienst-KFZ gelenkt und die beiden Übertretungen in der Nachfahrt eindeutig wahrgenommen."

 

Mit Schreiben vom 14.01.2010 wurden Ihnen die beiden Zeugenaussagen übermittelt und Ihnen die Möglichkeit gegeben sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

Von dieser Möglichkeit haben Sie Gebrauch gemacht und am 16.02.2010 persönlich bei der hs. Behörde folgende Stellungnahme abgegeben:

"Ich bleibe bei meinen Einspruchsangaben. Ich habe nicht 2 Mal rechts überholt."

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.

Wenn Sie nunmehr die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bestreiten, so werden Ihnen die beiden Zeugenaussagen entgegengehalten.

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen die Zeugen anlässlich ihrer Einvernahme hingewiesen wurden, auf sich nehmen würden, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

Bei der Anhaltung haben Sie die Übertretungen nicht bestritten sondern gegenüber den Polizeibeamten lediglich angegeben, dass Sie in Eile waren.

 

Es entspricht der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein, (siehe Erkenntnisse vom 08.04.1987, 85/01/0299 und vom 21.11.1985, 85/16/0086)

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die SS 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurden Ihre aktenkundigen Einkommens, Vermögens- und

Familienverhältnisse berücksichtigt.

Einkommen: ca. 300,- Euro monatlich, keine Sorgepflichten

Straferschwerend waren die Vorstrafen im hs. Verwaltungsbereich zu werten, strafmildernde Umstände waren nicht zu berücksichtigen.

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner bei der Behörde erster Instanz fristgerecht per E-Mail mit nachfolgendem Inhalt eingebrachten Berufung: 

„X VerkR96-47790-2009 Dae/pi: Berufung: Ich habe am 27.08.2009 auf Autobahn von 2 Polizisten Angehaltet, Polizisten haben mit mir schlecht gescprochen nur weil ich ausländer bin, (zb, du bist in Österreich das darfst du nicht vergessen kannst du nicht einfach dein Farzeug aufmotzen und solche sache dann war ich auch sauer habe ich gesagt dass er mit mir nicht so reden darf und bitte beilen sie sich ich habe Verspätung, dann hat er gesagt ich mache Azeige kannst du weiter fahren dann habe ich gefahren: er hat einfach alles probiert dass ich höcshte Strafe zahle wegen die sache was beim Auto Typsiert war zb. Felgen hat er auch Anzeige gemacht insgesamt 980€ war dann habe ich Einspruch Erhoben unten steht wie die Anspruchgeschichte, Rechtsüberholt habe ich nicht Polizei habe ich auf Autobahn gesehen wie ich beim Wienerstraße einfahrt reingefahren habe Polizei war direkt vor mir ich bin nicht Deppad dass ich beim Polizei Rechtsüberhole, aber die waren zur weit ich war allein deswegen sie glauben zur Polizisten, ok aber gesamte Anzeige haben wir gemindert ca. 130 € dieser Rechtsüberholung war auch dabei Frau E hat mir gesagt wenn ich diese 130 € zahle dann ist ganze Anzeige erledigt, dann habe ich bezahlt und jetzt nach 2 jähre schikken sie mir wieder eine Straferkenntnis. Ich habe komplet recht gehabt beim Anzeige aber trozdem 130 € bezahlt jetzt noch 79,20 € kann ich auch nicht zahlen habe ich keine zahlenmöglichkeit, wenn sie wollen können sie gleich Ersatzfreiheitsstrafe starten weil 79 € verdiene ich in eine woche egal sitze ich 3 tage dafür."

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier angesichts 500 Euro nicht übersteigender Geldstrafen und mangels eines gesonderten Antrages in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör unterbleiben.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtname in den erstbehördlichen Verfahrensakt.

Draus ergibt sich mit Blick auf die vor der Behörde erster Instanz von den einschreitenden Polizeibeamten abgelegten Zeugenaussagen der Sachverhalt den Denkgesetzen entsprechend schlüssig nachvollziehbar. 

Auf das h. Parteiengehör erwiderte der Berufungswerber sinngemäß, er habe damals mehrere Anzeigen bekommen. Wegen aller Anzeigen habe er mehrmals Einspruch erhoben, wobei er eine "Preisminderung" (gemeint Strafminderung) auf 130 Euro für jene Vorfälle bekommen habe die sich auf einen Tag bezogen hätten. Die Sachbearbeiterin habe ihm gesagt, dass im Falle der Einzahlung alles erledigt sei.

Dieser Vorfall habe sich nicht am 27.8.2010 sondern an diesem Tag des Jahres 2009 zugetragen.

Das tatsächlich mit der Einzahlung einer einen anderen Vorgang betreffenden Strafe gleichsam auch andere Vorfälle miterledigt  gewesen wären  – falls dies in dieser Form von der Sachbearbeiterin tatsächlich so gesagt worden sein sollte -  könnte wohl der Berufungswerber  nicht ernsthaft geglaubt haben.

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte zur oben angeführten Zeit und Örtlichkeit  einen Pkw wobei er zweimal hintereinander rechts überholte. Dies wurde laut Anzeige und Zeugenaussage unmittelbar von zwei Polizeibeamten aus deren Dienstkraftfahrzeug wahrgenommen.

Der Berufungswerber vermeinte nach der Anhaltung, die Beamten sollten machen was sie wollen er sei in Eile.

Der Berufungswerber stellt  mit seinen kursorischen Berufungsausführungen diesen Sachverhalt halbherzig in Abrede, wobei er vermeint nicht zweimal rechts überholt zu haben. Der Vorfall ereignete sich am 27.8.2009 und nicht, wie irrtümlich von h. im Parteiengehör vom 10.5.2011 an den Berufungswerber angeführt, "am 27.8.2010."

Der bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers wird letztlich auch von der Berufungsbehörde weniger Glaubwürdigkeit zuerkannt als den unter Wahrheitspflicht vor der Behörde erster Instanz aussagenden Polizeibeamten. Die beiden Überholvorgänge wurden von den Polizeibeamten im Zuge ihres Verkehrsüberwachungsdienstes unmittelbar wahrgenommen.

Es gibt keinen  Grund, warum die Beamten den Berufungswerber wahrheitswidrig mit einem gleichsam "erfundenen Tatvorwurf" belasten sollten.

Sowohl ein jüngst betreffend den Berufungswerber hier durchgeführtes Verfahren (VwSen-165874/9/Br), als auch die gegen ihn alleine innerhalb zwei Jahre angehäuften Vormerkungen, lassen darauf schließen, dass dieser offenbar wenig geneigt ist sich mit den Vorschriften des Straßenverkehrs zu identifizieren.

Auch seine in unhöflicher schreibweise verfassten Eingaben lassen eine Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten einmal mehr bezweifeln, sodass letztlich in Abwägung der Fakten seiner im Ergebnis bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt wird.

 

 

4.1. In Vermeidung von Wiederholungen kann abschließend auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend vorgenommene Subsumtion des Tatverhaltens verwiesen werden.

 

 

5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Was den objektiven Tatunwert betrifft ist dieser mit einer Bestrafung von jeweils nur 36 Euro durchaus sehr milde geahndet worden, sodass jedenfalls ein Ermessensfehler in den mit je 36 Euro bemessenen Strafen nicht erblickt werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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