Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240797/2/SR/Ba

Linz, 26.05.2011

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, geboren am x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. März 2011, GZ 0013001/2009, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Tabakgesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. März 2011, GZ 0013001/2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x, welche Inhaberin des Gastgewerbebetriebes "x" im Standort x, ist, nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass das Personal dieses Gastlokales nicht in geeigneter Weise informiert und angewiesen worden sei, RaucherInnen das Rauchen zu verbieten, auf das Rauchverbot nicht hinreichend hingewiesen und damit nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass trotz des dort bestehenden generellen Rauchverbotes durch Gäste des Gastlokales, welches aus zwei Gasträumen bestehe, am 1. April um 12.00 Uhr nicht geraucht werde.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Bw am 11. März 2011 zu eigenen Handen zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom 25. März 2011 Berufung. Das Rechtsmittel wurde der Post am 26. März 2011 zur Beförderung übergeben.

 

3.1. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

3.2. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.2.1. Das dem Verfahren zugrundeliegende Straferkenntnis wurde dem Bw am 11. März 2011 mittels RSa-Brief zu eigenen Handen zugestellt. Der Bw hat auf der Übernahmebestätigung das Datum "11.3.2011" angebracht und die Übernahme des Schriftstückes eigenhändig bestätigt.

 

Die mit 25. März 2011 datierte Berufung wurde am 26. März 2011 der Post zur Beförderung übergeben (Poststempel: 26MÄR11-10:32 Postamt: 4010).

 

3.3.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

4.2. Die eigenhändige Zustellung am 11. März 2011 und die Übergabe des Rechtsmittels an die Post zur Beförderung am 26. März 2011 ergeben sich eindeutig und nachvollziehbar aus dem Vorlageakt. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre der 25. März 2011 gewesen.  

 

Da die Bw die Berufung erst am 26. März 2011 eingebracht hat, war diese als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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