Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531118/4/Re/Ba VwSen-531119/2/Re/Ba

Linz, 12.05.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau x, der Frau x, und des Herrn x, alle vertreten durch Rechtsanwalt x, x, vom 15. Februar 2011 gegen den Geneh­migungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Jänner 2011, Ge20-37-40-02-2011, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Jänner 2011, Ge20-37-40-02-2011, wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 24. Jänner 2011, Ge20-37-40-02-2011, über Antrag des Herrn x, x, die gewerbebehördliche Betriebs­anlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage in der Betriebsart eines Cafes – Restaurants durch Umbau der Sanitäreinheiten (WC-Anlagen und Waschräume), Zubau einer Garage und eines Garagennebenraumes sowie Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der nördlichen Gebäudewand am Standort x, Grundstück Nr. x der KG x unter Vorschreibung von Auflagen und unter Hinweis auf die zugrunde liegenden Projektsunterlagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren, insbesondere die durchgeführte mündliche Augenscheinsverhandlung vom 22. November 2010 und das schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen haben ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Be­lästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 – 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Die Einwendungen der Nachbarn in Bezug auf eine nach Auffassung der Berufungswerber erloschene Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über deren Grundstück zur Betriebsanlage sei nicht von Belang sondern handle es sich hiebei um eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts. Angeführt wurde, dass derzeit im Grundbuch diese Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für das Grundstück x des Herrn x am Grundstück x der Eigentümer x und x bestehe. Zum Thema Lärmschutzmauer wurde fest­gestellt, dass durch die Lärmschutzmauer an der nördlichen Gebäudeaußenwand davon auszugehen sei, dass eine lärmtechnische Verbesserung auftritt. Weiters, dass durch den Garagenzubau, den Um- und Neubau der Sanitäreinheiten keine unzumutbaren Belästigungen für die betroffenen Nachbarn zu erwarten seien. Gleiches gelte für die Umsituierung von Lüftungsaggregaten in einem eigenen, innenliegenden Raum.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer x, x, und x, x, alle vertreten durch Rechtsanwalt x, mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011, der Post zur Beförderung übergeben am 16. Februar 2011 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Verfahren seien insbesondere Einwendun­gen dahingehend dargelegt worden, dass hinsichtlich der Genehmigung der vom Antragsteller beabsichtigten Errichtung einer Garage das behauptete, grund­bücherlich noch einverleibte Geh- und Fahrtrecht auf der Liegenschaft der Ein­schreiter, konkret über das Grundstück x und x nicht mehr bestehe, weil dieses durch Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB erloschen sei. Da somit für die Garage keine Zufahrt vom öffentlichen Gut bestehe, sei die Garage in der beantragten Form unzulässig. Die Einschreiter würden sich nicht prinzipiell gegen die Errichtung eines Zubaues in diesem Bereich wenden, soweit dieser Zubau einen als Lagerraum bezeichneten Nebenraum oder ähnliches umfasse, wofür keine Zufahrt von der Atterseestraße über die Liegenschaften der Einschreiter  bzw. aufgrund der behaupteten Dienstbarkeit erforderlich sei. Die Behörde hätte die Vorfrage des Bestehens bzw. Erlöschens der betreffenden Dienstbarkeit selbst beurteilen müssen, dies unabhängig von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Im Übrigen werde vorgebracht, dass die Einbringung einer Steinwollmatte von lediglich 3 cm Materialstärke zwischen bestehender Außen­wand und neu zu errichtender 25 cm Ziegelwand nicht ausreichend sei, den Lärmschutz nach den technischen Erfordernissen zu gewährleisten und Lärm­emissionen der Anlage für die Nachbarn auf ein zumutbares und ortsübliches Maß zu reduzieren. Da diese technische Konstruktion nicht hinreichend sei, müssten umfassendere Lärmschutzmaßnahmen vorgeschrieben werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-37-40-02-2011.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, weshalb die Durchführung einer  mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei zur Gänze bzw. in dem Umfang, als sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Bezirksver­waltungsbehörde ergibt, dass der Anlageninhaber x, x mit Antrag vom 27. Juli 2010 unter gleichzeitiger Vorlage von Projektsunter­lagen um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der genehmigten Gastgewerbebetriebsanlage durch Zu- und Umbau des bestehenden Promenadencafes im Standort x, Grundstück Nr. x der KG x. angesucht hat.

 

Die belangte Behörde hat nach Prüfung der Projektsunterlagen eine mündliche Augenscheinsverhandlung für Montag, den 22. November 2010 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Die Berufungswerber x, x, sowie x, haben mittels Schriftsätzen vom 15. November 2010, eingelangt bei der Bezirkshauptmann­schaft Vöcklabruck am 18. November 2010 und somit rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass das Begehren des Konsenswerbers, durch ihr Grundstück zu gehen bzw. durchzufahren, jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre. Das Servitut sei erloschen. Eine bauliche Maßnahme, derzufolge eine Garage mit einem Tor in Richtung Grundstück errichtet werden solle, erscheine deshalb nicht zweckdienlich, weshalb Einspruch erhoben werde.

An der mündlichen Verhandlung am 22. November 2010 haben sämtliche Berufungswerber teilgenommen und darin zunächst im Wesentlichen auf das eingebrachte Schreiben vom 15. November 2010 verwiesen. Darüber hinaus wurde angeregt, dass überlegt werde, dass zur Errichtung einer besseren Lärm­schutzmaßnahme anstelle der Garagenöffnung eine geschlossene Mauer geführt werde. Weiters wolle festgehalten werden, dass keine Entlüftungsöffnungen in die Mauer zu ihrer Seite hin eingebracht werden und dass etwaige Lüftungsaggregate so angebracht werden, dass keine Lärmbelästigung zur Seite der Berufungswerber zusätzliche entstehe. Durch den Bau der Garage würde eine Lücke durch Türöffnungen in die Schallschutzdämmung entstehen, die der Zweckmäßigkeit einer geschlossenen Lärmschutzmaßnahme entgegenstehen würde. Die Lärm­schutzmaßnahmen reichten ihres Erachtens nicht aus, die Nachbarschaft vom Musiklärm zu schützen.

 

Vom Antragsteller wird hiezu in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass das beantragte Bauvorhaben (Garage und Garagenebenraum sowie Lärmschutzwand) in erster Linie einer lärmtechnischen Verbesserung für die angrenzende Nachbar­schaft diene. Weiters bestehe ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrt­recht in einer Breite von 3,5 m zum Betriebsgrundstück und diene dies der Erschließung des Grundstückes. In einer ergänzenden Vereinbarung zum Kaufvertrag des Grundstückes sei unter Punkt I ausdrücklich festgelegt, dass die damalige Käuferin für sich sowie für die Rechtsnachfolger auf jegliche Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren bezüglich Umbau- und Aufstockungsvorhaben hinsicht­lich des auf dem benachbarten Grundstück Nr. x gelegenen Cafehauses verzichte. Diese Zusatzvereinbarung liege dem Gewerbeakt bei.

 

Zum Berufungsvorbringen bezüglich das Erlöschen eines der Zufahrt zur geplanten Garage dienenden Geh- und Fahrtrechtes über die Grundstücke Nr. x und x der KG x ist der Rechtserfassung der Erstbehörde zu folgen, wonach es sich hiebei um eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechtes handelt (VwGH 14.4.1999, 98/04/0140; 29.5.2002, 2001/04/0104). Eine zu berücksichtigende Beeinträchtigung bzw. Gefährdung im Sinne des § 74 Abs.2 Z 1 letzter Halbsatz GewO 1994 kann nach dem Inhalt und der Judikatur zu dieser Gesetzesbestimmung nur dann zulässigerweise eingewendet werden, wenn durch den Betrieb der Betriebsanlage ein den Nachbarn zustehendes dingliches Recht, wie z.B. Geh- oder Fahrtrecht, betroffen wird. In diesem Sinne ist die Gefährdung dinglicher Rechte nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist  Das Gesetz stellt bei Normierung der Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage jedoch lediglich auf Auswirkungen ab, die von der errichteten oder betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken.

Im gegenständlichen Fall könnte von den Nachbarn, da es sich um eine Dienst­barkeit des Gehens und Fahrens über das nachbarliche Grundstück, ausgehend von der Betriebsanlage handelt, allenfalls in ihrem Recht auf Eigentum betroffen sein. Von einer Gefährdung des Eigentums kann jedoch in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, was im gegenständlichen Falle nicht behauptet wurde und nach Auffassung der Berufungsbehörde auch nicht gegeben ist.

 

Festzustellen ist zu diesem Thema abschließend, dass in einer aktuellen Grundbuchsnachschau nach wie vor die zitierte Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Grundstücke Nr. x und x für Grundstück x der EZ x eingetragen ist und für die Feststellung des allfälligen Erlöschens desselben die Zuständigkeit bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegt. Im Übrigen handelt es sich bei der Garage um ein Bauwerk, welches – auch für den Fall des Erlöschens eines Geh- und Fahrtrechtes – als Abstell- und Ablagerungsfläche jedenfalls benützbar ist und somit auch aus diesem Grunde eine Genehmigungsunfähigkeit des Projektes nicht abgeleitet werden kann.

 

Soweit von den Berufungswerbern darüber hinaus in ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 vorgebracht wird, die bescheidmäßig genehmigte Errichtung einer Lärmschutzwand mit Einbringung einer Steinwollmatte von 3 cm Material­stärke zwischen der bestehenden Außenwand und der neu zu errichtenden 25 cm Ziegelwand sei nicht ausreichend, den Lärmschutz nach den technischen Erfordernissen zu gewährleisten und die Lärmemissionen der Anlage für die Nachbarn auf ein zumutbares und ortsübliches Maß zu reduzieren, so ist dem zunächst – wie auch zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt – zu entgegnen, dass Lärmschutzmaßnahmen im verfahrensgegenständliche Betriebsanlagenänderungsverfahren nach § 81 GewO 1994 nur in direktem Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Projektbestandteilen vorzuschreiben sind. Das verfahrensgegenständliche, der Genehmigung zugrunde liegende Projekt, beinhaltet den Umbau der Sanitäreinheiten, den Zubau einer Garage und eines Garagennebenraumes sowie die Errichtung der Lärmschutzwand entlang der nördlichen Gebäudewand, somit um Teile der Betriebsanlage, von denen eine wahrnehmbare Lärmemission nicht erwartet werden kann. Eine Lärmemission aus den verfahrensgegenständlichen Projektsbestandteilen wird auch nicht vom beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen, auch nicht von der belangten Behörde und letztlich auch nicht von den berufungs­werbenden Nachbarn behauptet. Vielmehr ist – wie auch im bekämpften Bescheid – zu Recht davon auszugehen, dass durch die verfahrensgegenständliche Anlagenänderung eine lärmmäßige Verschlechterung der derzeitigen Ist-Situation ausgeschlossen werden konnte. Daraus folgt weiters, dass ein Berufungsvor­bringen im Zusammenhang mit Lärmemissionen der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann, da in Betriebsanlagenänderungsverfahren nur die jeweilige Veränderung der bestehenden Situation in ihren Auswirkungen zu beurteilen ist, nicht jedoch die zuvor bestehende Ist-Situation selbst. In letzterem Falle würde bei berechtigten Beschwerden ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 zur Vorschreibung zusätzlicher oder ergänzender Auflagen einzuleiten sein.

 

Insbesondere die durch das gegenständliche Projekt zur Realisierung beabsichtigte 25 cm starke Ziegelmauer inklusiv ein 3 cm Dämmmaterial wird daher, da durch das Projekt zusätzliche Lärmemissionen nicht zu erwarten sind, jedenfalls zu einer Ver­besserung der bestehenden Lärmsituation gegenüber den Nachbarn führen, da diese Mauer samt Dämmmaterial zwischen der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage und dem Anrainergrundstück errichtet wird; keinesfalls jedoch kann eine Verschlechterung der Lärmsituation damit in Verbindung gebracht werden.

 

Im Übrigen ist zu den vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15.11.2010 sowie der mündlichen Äußerung im Rahmen der Augenscheinsverhandlung am 22. November 2010 festzuhalten, dass sich der konkrete Einwand der Berufungswerber ausdrücklich und präzise nur zur oben bereits abgehandelten Frage des Erlöschens eines im Grundbuch einge­tragenen Geh- und Fahrtrechts bezieht, zur Frage der Lärmbelästigung hingegen lediglich angeregt wird, dass überlegt werden solle, dass zur Errichtung einer besseren Lärmschutzmaßnahme eine geschlossene Mauer geführt werde. Es sollten keine Entlüftungsöffnungen in die Mauer zu ihrer Seite eingebracht werden und Lüftungsaggregate und Maschinen so angebracht werden, dass keine Lärmbelästigung zu ihrer Seite hin zusätzlich entstehe. Durch die Errichtung der Garage würde eine Lücke durch Türöffnungen in der Schallschutzdämmung entstehen. Dies würde nicht ausreichen, um die Nachbarschaft vor Musiklärm zu schützen. Unabhängig von den obigen Ausführungen zur bestehenden bzw. zur erwartenden Lärmsituation ist zu diesen Ausführungen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorbringen, die sich lediglich in Hinweisen auf diverse Punkte, die von der Behörde bei der Erlassung des Ge­nehmigungsbescheides zu beachten sein werden und in der Forderung nach Vorschreibung bestimmter Auflagen erschöpfen, nicht als Einwendungen im Sinne des § 42 Abs.1 AVG im Zusammenhalt mit § 356 GewO 1994 anzusehen sind, wonach die Verletzung eines subjektiven Rechtes konkret geltend zu machen ist, um die Parteistellung aufrecht zu erhalten.

 

Insgesamt konnte die Berufung somit den bekämpften Bescheid nicht mit Erfolg bekämpfen und war aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

 

 

VwSen-531118/4/Re/Ba vom 12. Mai 2011

VwSen-531119/2/Re/Ba vom 12. Mai 2011

 

Erkenntnis

 

VwGG §63 Abs1

 

 

Ein lediglich als Anregung formuliertes Vorbringen von Nachbarn im Verfahren nach § 77 bzw § 81 GewO 1994, dass überlegt werden solle, zur Errichtung einer besseren Lärmschutzmaßnahme eine geschlossene Mauer zu führen und in die Mauer keine Entlüftungsöffnungen einzubringen, kann alleine nicht als Einwendung im Sinne des § 42 Abs1 AVG in Zusammenhalt mit § 356 GewO 1994 angesehen werden, wonach die Verletzung eines subjektiven Rechts konkret geltend zu machen ist, um die Parteistellung aufrecht zu erhalten.

 

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