Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231263/2/Gf/Mu

Linz, 29.06.2011

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das aus Anlass einer Übertretung des Meldegesetzes erlassene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 8. November 2010, Zl. Sich96-4796-2010, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 8. November 2010, Zl. Sich96-4796-2010, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 4 Euro) verhängt, weil er am 20. April 2009 an seinem Wohnort Unterkunft genommen, es jedoch zumindest bis zum 1. März 2010 unterlassen habe, sich bei der Gemeinde Altheim polizeilich zu melden. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 135/2009 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb er nach § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen von Zeugen sowie von ermittelnden Sicherheitsorganen als erwiesen anzu­sehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien seine Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 15. November 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. November 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er zunächst mehr als 1 Jahr lang an der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Adresse einen Zweitwohnsitz begründet und lediglich 2 bis 3 Mal im Monat dort genächtigt hätte. Als er sich dann entschlossen hatte, diese Wohnung als Hauptwohnsitz zu nutzen, habe er ohnehin noch vor dem Ende der Übersiedlung eine entsprechende polizeiliche Meldung durchgeführt.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. Sich96-4796-2010; da sich
bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ohne sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Behörde anzumelden.

 

3.2. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt lässt sich folgender wesentlicher Inhalt entnehmen:

 

* Mit Anzeige der PI Braunau vom 12. April 2010, Zl. A1/6306/2010, wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, dass er "am 20.04.2009 in 4950 Altheim, x mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 01.03.2010 unterlassen" habe, "sich beim Meldeamt der(s) Stadtgemeinde Altheim polizeilich anzumelden". Hinweise auf entsprechende Beweismittel hierfür finden sich jedoch in dieser Anzeige nicht.

 

* Aus einem Aktenvermerk vom 4. August 2010 geht hervor, dass ein Kollege des diese Anzeige erstattet habenden Sicherheitsorganes, der zum damaligen Zeitpunkt der Lebensgefährte der Exgattin des Beschwerdeführers war, der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt hat, dass der Rechtsmittelwerber "mindestens seit 20.04.2009" in der Wohnung – d.i. die Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Adresse – seiner nunmehrigen Lebensgefährtin wohne, wobei die Abmeldung des Beschwerdeführers von seinem früheren Wohnsitz durch den Ex-Schwager dieses Kollegen, der früher Postenkommandant des PI x gewesen sei, vorangetrieben worden sei. Auch hierfür finden sich keinerlei dementsprechenden Beweismittel.

 

* Dem gegenüber hat die nunmehrige Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers am 2. September 2010 bei der belangten Behörde zeugenschaftlich ausgesagt (vgl. die Niederschrift der BH Braunau vom 2. September 2010, Zl. Sich96-4796-2010), dass dieser (erst) am 30. Juni 2010 in ihr Haus eingezogen sei, zuvor hingegen lediglich "oft zu Besuch" gewesen sei und bei ihr "einige Stunden geschlafen" habe.

 

Insgesamt besehen ist damit aber objektiv nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Belege die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer konkret während des ihm vorgeworfenen Tatzeitraumes (20. April 2009 bis 1. März 2010) das ihm angelastete Meldevergehen begangen hat.

 

Vielmehr wäre bei einer derartigen Beweislage gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen gewesen, dass er diesen Tatbestand nicht erfüllt hat.

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

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