Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130769/2/Bi/Kr

Linz, 04.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 24. Juni 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 21. Juni 2011, VerkR96-2719-1-2011-Ms, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 Abs.2 iVm 6 Abs.1 lit.b Oö. PGG und § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 100 Euro (36 Stunden EFS) ver­hängt. Ihm wurde angelastet, er sei als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges X (D) sei und mit Schreiben der BH Braunau/Inn vom 5. April 2011, welches am 11. April 2011 nachweislich zugestellt worden sei, aufgefordert worden sei, jene Person namhaft zu machen, der dieses Fahrzeug am 3. Februar 2011 um 14.18 Uhr überlassen gewesen sei, gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, dass in der Auskunft vom 3. Mai 2011 lediglich der Lenker sowie dessen Anschrift, aber kein Geburtsdatum angeführt gewesen sei, sodass aufgrund der unvollständigen Auskunft die X ihrer gesetzliche Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs.2 OÖ. Parkgebührengesetz nicht nachgekommen sei.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, beim Pkw X handle es sich um ein Firmenfahrzeug, das auch von Arbeitspartnern ab und zu benutzt werde. Da es sich hierbei um eine wirklich kurzzeitige Benutzung handle, fragten sie ihre Geschäftspartner nicht nach dem Geburtsdatum. Herr X sei am 28.8.1957 geboren, das hätten sie nun ausfindig gemacht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz 1988 begeht eine Verwaltungs­über­tretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 Abs.2 OÖ. PGG können die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, Auskünfte verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahr­zeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.

 

Der Pkw X (D) wurde am 3. Februar 2011 um 14.18 Uhr in der gebühren­­pflichtigen Kurzparkzone in Mattighofen, Stadtplatz 11/13,  abgestellt vorgefunden. Als Zulassungsbesitzer wurde die X eruiert, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw mit der Adresse in X, ist. Die von der örtlich zuständigen Erstinstanz an die GmbH als Zulassungsbesitzerin des genannten Kfz gerichtete Aufforderung vom 5. April 2011 gemäß § 2 Abs.2 OÖ. PGG, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der genannten Behörde mitzuteilen, wer den Pkw X zuletzt vor dem 3. Februar 2011, 14.18 Uhr, im Ortsgebiet von Mattighofen, Stadtplatz 11/13, abgestellt habe oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne; diese treffe dann die Auskunftspflicht; wurde laut Rückschein am 11. April 2011 zugestellt und mit Schreiben der GmbH vom 3. Mai 2011 unter Verwendung des mitgesendeten Vordrucks dahingehend beantwortet, dass Herr X, wohnhaft "X" das Fahrzeug abgestellt habe. Die Rubrik "geboren am" blieb leer; ebenso wenig geht hervor, in welchem Staat diese Adresse zu finden ist.

Daraufhin erging an den Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH die Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. Mai 2011, zugestellt  durch Hinterlegung am 19. Mai 2011 und fristgerecht beeinsprucht vom Bw mit der Begründung, es handle sich um ein Firmenfahrzeug, das auch von Arbeitspartnern kurzzeitig benutzt werde und da hätten sie noch nie nach einem Geburtsdatum gefragt, daher werde die Meinung vertreten, der Einspruch sei gerechtfertigt. Der Bw hat damit die Anlastung an sich nicht bestritten, sondern lediglich ein rechtlich relevantes Argument zu finden versucht.

 

Tatsache ist, dass im gesetzlich vorgegeben Wortlaut einer Aufforderung gemäß § 2 Abs.2 OÖ. PGG Name, Geburtsdatum und Adresse der für die Einhaltung der Bestimmungen des Oö. PGG verantwortlichen Person erfragt wird, wobei der von der Erst­instanz für die Auskunft mitgesandte Vordruck dieser Bestimmung entspricht. Wenn der Bw darauf verweist, bei kurzzeitigen Überlassungen werde nicht nach dem Geburtsdatum der Benützers gefragt, ist ihm entgegenzuhalten, dass derjenige, der ein Firmenfahrzeug, wenn auch nur kurzfristig, jemandem über­lässt, sich auch vergewissern muss, dass dieser eine gültige Lenkbe­rechtigung bzw Fahrerlaubnis besitzt. Im dafür vorgesehenen Dokument ist das Geburts­datum mit Sicherheit angeführt, sodass ein ausdrückliches Nachfragen durchaus unterbleiben kann, wenn es schon dem Dokument entnommen werden kann. Bei Überlassung eines Firmenfahrzeuges im normalen Geschäftsbetrieb musste der Bw in seiner Funktion als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der GmbH gemäß § 9 Abs.1 VStG außerdem wissen, welche Daten er für eine Lenkerauskunft nach dem Oö. PGG benötigt, sodass sein Argument ins Leere geht.    

Die von ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2011 – also mehr als zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung vom 5. April 2011; die Frist war nach Zustellung der Aufforderung am 11. April 2011 bereits am 26. April 2011 abgelaufen -  erteilte Auskunft war somit sowohl hinsichtlich des Geburtsdatums als auch der Adresse unvollständig. Der Bw hat daher ohne jeden Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 6 Abs.1 Oö. PGG bis 220 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf der Grundlage des § 16 Abs.2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw weist bei der Erstinstanz zwei Vormerkungen wegen § 103 Abs.2 KFG auf, die als einschlägig anzusehen sind, weil es dabei ebenfalls um jeweils nicht ordnungs­gemäß erteilte Lenkerauskünfte geht. Strafmildernde Umstände waren nicht zu finden. Der Bw hat seine finanziellen Verhältnisse mit 1.600 Euro Nettomonatseinkommen bekanntgegeben. 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessenspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des  § 19 VStG festgesetzte Strafe liegt im mittleren Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist objektiv geeignet, den Bw in Zukunft zu mehr Sorgfalt bei der Erteilung von Lenkerauskünften anzu­halten. Von geringfügigem Verschulden war nicht auszugehen, weshalb § 21 VStG nicht anzuwenden war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

PGG – keine Lenkerauskunft -> bestätigt

 

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