Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165972/16/Bi/Kr

Linz, 04.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 14. April 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 21. Februar 2011, VerkR96-64637-2009, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 1. Juli 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "auf der A1 bei km 234.144, Seewalchen am Attersee, Fahrtrichtung Wien" zu entfallen hat.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 28 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 140 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 14. Dezember 2009 als vom Zulassungs­besitzer namhaft gemachte Auskunftsperson aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung (hinterlegt am 17. Dezember 2009 bei der Zustell­basis 1030 Wien), der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahr­zeug X am 1. Oktober 2009 um 6.45 Uhr auf der A1 bei km 234.144, Seewalchen am Attersee, Fahrtrichtung Wien, gelenkt habe. Er habe am
29. Dezember 2009 eine unzureichende Auskunft erteilt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 18,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 1. Juli 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, wobei der Bw und die Zeugin X unentschuldigt, die Vertreterin der Erstinstanz X entschuldigt nicht erschienen sind. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet.  

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er kenne das Geburtsdatum von X nicht und eine solche Bekanntgabe sei im Gesetz nicht vorgesehen. Er habe Zeugen, die von der Überlassung des Fahrzeuges wüssten und die man jederzeit befragen hätte können, wenn das notwendig wäre. Er sei nie zu den Anschriften möglicher Zeugen befragt worden, wäre aber dazu bereit gewesen. Er führt namentlich zwei Zeugen mit Adresse in Wien an, beantragt die Auf­hebung des Straferkenntnisses nach "Ansetzung" einer mündlichen Berufungs­ver­handlung, "zu welcher er geladen werden möge".

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie (nicht bloß Ansetzung sondern) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Bw ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 3.6.2011 geladen wurde; den Verhandlungstermin hat er jedoch ohne jede Angabe von Gründen ignoriert. Die von ihm namhaft gemachte Zeugin wurde mehrmals geladen, hat die Ladungen aber nie von der Post abgeholt, obwohl sie an der vom Bw angegebenen Adresse wenigstens nicht unbekannt sein dürfte.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

 

Der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe lag eine Anzeige zugrunde, wonach der Lenker des Pkw X auf der A1 bei km 234.144 im Baustellenbereich trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h mittels stationärem Radar gemessen wurde. Die Zulassungsbesitzerin des Pkw, die X, gab im Rahmen der Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 den Bw als Auskunftsperson an, worauf dieser mit Schreiben vom  29. Dezember 2009 die Auskunft erteilte, Herr X, sei der Lenker zur angegebenen Tatzeit gewesen.

Die an den genannten Lenker gerichtete Strafverfügung kam mit dem Postver­merk "unbekannt" zurück, worauf der Bw seitens der Erstinstanz um die genaue Anschrift und das Geburtsdatum des angegebenen Lenkers ersucht wurde, wobei ihm auch der Grund dafür genannt wurde. Er ignorierte dieses Ersuchen, worauf die Strafverfügung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 10.6.2010 laut Rückschein am 15. Juni 2010 an ihn abgesandt und ihm am
5. Juli 2010 eigenhändig zugestellt wurde. Im Einspruch vom 19. Juli 2010 berief er sich darauf, seine Auskunft sei richtig gewesen und er ersuche um Miteilung, was an seiner Auskunft unzureichend gewesen sei.

Mit Schreiben von 2. August 2010 wurde ihm seitens der Erstinstanz lang und breit erklärt, wozu die Angabe des Geburtsdatums dient und dass er zur Mitwirkung verpflichtet gewesen wäre; die Möglichkeit zur Bekanntgabe näherer Daten des von ihm angegebenen Lenkers wurde ihm nochmals eingeräumt, worauf er sich mit Schreiben vom 14. September 2010 erneut verantwortete, der von ihm Genannte lebe an der angegebenen Adresse mit seiner Freundin zusammen, habe auch seinen Namen auf dem Türschild, sei aber dort nicht polizei­lich gemeldet, weil er immer nur zwei aufeinander folgende Tage dort wohne und ansonsten als Vertreter in ganz Österreich unterwegs sei. Er sei aber jede Woche mehrfach dort anzutreffen. Von einem Geburtsdatum war wieder keine Rede, worauf schließlich das angefochtene Straferkenntnis erging.

 

Tatsache ist, dass ein X mit der genannten Adresse weder im ZMR noch im FRG aufscheint, dh der von Bw genannte angebliche Lenker nicht zu finden ist, wenn das Geburtsdatum unbekannt ist. Diesen Grund für die genaue Anfrage hat die Erstinstanz dem Bw nach der Aktenlage allgemein und leicht verständlich erklärt und die Verpflichtung zur Mitwirkung in einem derartigen Fall besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichts­hofes (vgl E 5.7.1996, 96/02/0075; 19.4.1989, 88/02/0210;  15.12.2000, 99/02/0290; 3.9.2003, 2002/03/0012; uva).

Allein der Umstand, dass der Bw entweder nicht in der Lage war, den ohnehin jede Woche dort anzutreffenden angeblichen Lenker nach seinem Geburtsdatum zu fragen, oder dass er nicht Gefahr laufen wollte, seine eigene Auskunft selbst sofort als unrichtig zu qualifizieren, und daher vorsätzlich untätig blieb, spricht dafür, dass seine Auskunft nicht der Realität entsprach. Dass der angebliche Lenker laut Postvermerk an der genannten Adresse unbekannt war, spricht auch nicht dafür, dass sein Name an der Tür steht oder dass der Briefträger bei der angeblichen Lebens­gefährtin nachgefragt hat, wenn er ihn selbst noch nie dort gesehen hat. Die Zeugin, die der Bw zum Beweis seiner Behauptungen in der Berufung schließlich nannte, ist an der genannten Adresse, an der sie angeblich mit dem angeführten Lenker zumindest an zwei aufeinanderfolgenden Tagen der Woche wohnt, zwar nicht unbekannt, war ansonsten aber nicht motiviert, überhaupt in Erscheinung zu treten. Sie ermöglichte damit aber nicht nur den Schluss auf die Qualität der vom Bw gegebenen Lenkerauskunft, sondern führte jedenfalls seine Behauptungen ad absurdum.

Damit steht nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens für den Unabhängigen Verwaltungssenat einwandfrei fest, dass der (für Geschwindigkeitsüber­schrei­tungen beim UVS OÖ. bereits bekannte) Bw nie ein Interesse an einer Bekanntgabe des tatsächlichen Lenkers des Pkw X am 1. Oktober 2009, 6.45 Uhr, hatte und sich dementsprechend verhalten hat. Damit hat er aber den ihm zur Last gelegten Tatbestand – gemäß § 44a Z1 VStG mit dem Wegfall des Vorwurfs der Nichtbeantwortung der Frage nach dem Ort des Lenkens – ohne Zweifel erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann. 

 


Zur Strafbemessung ist zu sagen, das der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist nicht unbescholten, sodass Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht anfallen. Er hat der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erstinstanz nicht widersprochen, sodass von einem Einkommen von 1.500 netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten auszugehen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hat. Die gemäß § 19 VStG festgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Eine Strafherabsetzung war nicht gerecht­fertigt. Die Voraussetzungen des § 21 VStG lagen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Lenkerauskunft 0

 

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