Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165856/7/Kei/Eg

Linz, 27.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichter: Dr. Keinberger und Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Februar 2011, Zl. VerkR96-2853-2011, wegen einer Übertretung des FSG, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 iVm 63 Abs. 5, 32 Abs. 2 und 33 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, sowie eine primäre Freiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche verhängt, weil er am 10. Jänner 2011 um 16:12 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Pasching ohne im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen zu sein, gelenkt habe.

 

2. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nach Einlagen einer Verständigung im Hausbrieffach am 1. März 2011 ab 2. März 2011 beim Postamt X zur Abholung bereit gehalten und demnach mit diesem Datum zugestellt.

 

3. Dagegen richtet sich die an die Poststelle der Behörde erster Instanz mittels Telefax vom 18. März 2011, 17:14 Uhr, gesendete und als Einspruch bezeichnete Berufung. Darin wird im Ergebnis der Ausspruch der Freiheitsstrafe bekämpft.  Gegen die Geldstrafe richtet sich das Rechtsmittel offenbar nicht.

 

4. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Angesichts der ausgesprochenen primären Freiheitsstrafe ist dieser durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs. 1 2. Satz AVG).

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einschau in den Verwaltungsakt und Gewährung des Parteiengehörs mit dem Schreiben vom 9. Juni 2011 zum offenkundig verspätet eingebrachten Rechtsmittel.

Darin wurde der Zustellvorgang laut Aktenlage dargelegt und demnach auf das um zwei Tage verspätet eingebrachte Rechtsmittel hingewiesen.

 

4.2. Der Berufungswerber erklärt dazu "zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub" gewesen zu sein. Wann der Berufungswerber auf Urlaub war wird weder konkretisiert noch wird dieses belegt. Im übrigen vermeint der Berufungswerber damals zu seiner jetzigen Lebensgefährtin in die X, übersiedelt zu sein und daher nicht zu seiner Post an der Zustelladresse in X, gekommen zu sein.

Damit zeigt der Berufungswerber einen Zustellmangel nicht auf.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Nach § 32 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Berufungsfrist endete hier – wie im Parteiengehör bereits festgestellt – mit Ablauf des 16. März 2011. Die Berufung wurde jedoch erst am 18. März 2011 per Telefax bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

 

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Berufungsbegehren – nämlich die Beurteilung des Strafausmaßes – ist demnach nicht (mehr) möglich.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag am 2. März 2011).

 

§ 17 ZustellG lautet (auszugsweise):

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.    

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Hervorhebung im Gesetzestext durch die Berufungsbehörde).

 

Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs. 3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt etwa dann vor, wenn der Empfänger gehindert gewesen wäre, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (s. insb. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80). Diesbezüglich liegt weder ein Anhaltspunkt im Akt vor und der Berufungswerber blieb diesbezüglich jeglichen Hinweis schuldig.

Ist der Adressat – so wie der Berufungswerber es offenbar darzutun versucht –nur tagsüber ortsabwesend und hätte die Möglichkeit, an der Abgabestelle von der Zustellung am Abend Kenntnis zu erlangen, dann liegt keine Ortsabwesenheit im Sinne der obzitierten Bestimmung vor (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0130). Dass er bei seiner Freundin wohnte und aus diesem Grund vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangte, macht die Hinterlegung nicht ungültig.

Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft der Berufungsbehörde verwehrt.

 

Das Rechtsmittel musste aus den angeführten Gründen als verspätet zurückgewiesen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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