Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252750/2/Kü/Hu/Ba

Linz, 28.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, vertreten durch Herrn Dr. X X, pA X, Bezirksstelle X, vom 8. März 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom  17. Februar 2011, SV96-27-2010/Stö, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben, von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und das Verfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 17. Februar 2011, SV96-27-2010/Stö, über Herrn X X, X, X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 33 Abs.1 und 1a iVm 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, eine Geldstrafe von 365 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er es als Dienstgeber – welcher für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten keinen Bevollmächtigten bestellt und dem zuständigen Sozialversicherungsträger bekannt gegeben habe, auf dem ehemaligen Gelände der Fa. X, X, X, nunmehriger Besitzer X X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser Firma als Dienstgeber iS § 35 Abs.1 ASVG am 4.9.2008 gegen 9.15 Uhr die unten angeführte Person als Dienstnehmer, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden. Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung, beim zuständigen Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet: Unmut Bayat, geb. 20.9.1995.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und darin unrichtige Sachverhaltsdarstellung sowie falsche Beweiswürdigung behauptet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 9. März 2011 vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Die vom Oö. Verwaltungssenat am 28. Juni 2011 durchgeführte Anfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass der Berufungswerber verstorben ist. Aufgrund des Vorliegens dieses Strafaufhebungsgrundes war gegenständliches Verfahren unter Hinweis auf die oben zitierte Gesetzesstelle einzustellen.

 

5. Der Kostenausspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum