Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260442/2/Wim/Pe/Bu

Linz, 30.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. April 2011, Wa96-15-2-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.  Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 7. April 2011, Wa96-15-2-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 iVm § 137 Abs.1 Z13 WRG 1959 eine Geldstrafe von 300 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden, verhängt, weil er am Vormittag des 27.06.2010 den Austritt von ca. 700 Litern Dieselkraftstoff aus seinem Dieselkraftstofftank, welcher in einem Nebengebäude seines landwirtschaftlichen Anwesens in X, X, aufgestellt war, in das vor dem Gebäude befindliche Erdreich bemerkt und den Vorfall nicht sofort gemeldet habe.

Er habe bis zumindest 28.06.2010, 09.00 Uhr, keine zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen ergriffen, obwohl der nach § 31 Abs.1 WRG 1959 Verpflichtete (allgemeine Sorgfaltspflicht für die Gewässerreinhaltung) bei Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen hat.

Er habe seine gemäß § 31 Abs.2 WRG 1959 bestehende Meldepflicht außer Acht gelassen und dadurch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend soweit hier wesentlich ausgeführt, dass er bereits am Sonntag Vormittag, 27.6.2010, den Dieselkraftstoffaustritt in das vor dem Gebäude befindliche Erdreich bemerkt habe, mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen sei.

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Palting habe er am Montag in der Früh bemerkt, dass Dieselkraftstoff aus dem Tank ausgeflossen und im Erdreich versickert sei. Weiters hätten die Erhebungen ergeben, dass er den Schlauch des Dieseltanks bereits am Vormittag des Vortages im Nebengebäude am Boden liegen gesehen hätte. Dass durch den Handpumpenschlauch Kraftstoff austreten könne, hätte er sich nicht gedacht, da die Pumpe ja händisch betätigt werden müsse. Auch habe er keinen Dieselgeruch oder bereits ausgetretenen Kraftstoff festgestellt. Am nächsten Morgen habe er einen großen braunen Fleck in der Wiese festgestellt.

 

Es sei aktenkundig, dass der Bw den Bürgermeister am frühen Morgen des 28.6.2010 vom Vorfall informiert habe, dieser bereits um 07.40 Uhr bei der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau angerufen habe und die Polizei um ca. 08.30 Uhr dieses Tages vor Ort gewesen sei.

Der Tatvorwurf sei somit nicht richtig, da der Bw sofort nach Kenntnis des ausgetretenen Dieselkraftstoffes den Bürgermeister informiert und einen Bagger sowie Transportmittel organisiert habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal sich schon aus der Aktenlage ergibt, dass der Berufung Folge zu geben ist.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass das unter Punkt 2. zusammengefasste Berufungsvorbringen den Tatsachen entspricht.

 

4.  Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 hat, tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

 

Gemäß § 137 Abs.1 Z13 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer als nach § 31 Abs.1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs.2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt.

 

 

Da der Bw zeitgerecht den Bürgermeister von der Verunreinigung verständigt hat, hat er die ihm konkret vorgeworfene Tat nicht begangen, sodass das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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