Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252875/5/BMa

Linz, 25.07.2011

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Bergmayr-Mann aus Anlass der Zurückziehung (mit Eingabe vom 18. Juli 2011) der rechtzeitig eingebrachten Berufung des X vom 26. Mai 2011 gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmanns von Gmunden, SV96-74-2011 und SV96-18-2011, jeweils vom 11. Mai 2011, beschlossen:

 

 

Die Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden eingestellt.

 

 

 

Begründung:

 

1. Mit Straferkenntnissen des Bezirkshauptmanns von Gmunden jeweils vom
11. Mai 2011, SV96-74-2011 und SV96-18-2011, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Beschäftigung von X, rumänische StA, am 15.02.2011 im Lokal "X" nach dem AuslBG und wegen Beschäftigung von X, X, X, X, X, X am 25. 11. 2010 im Lokal "X" nach dem ASVG, bestraft. Die dagegen erhobene rechtzeitige Berufung vom 26. Mai 2011 wurden vom Bw mit Eingabe vom 18. Juli 2011 zurückgezogen.

 

2. Die Berufung des X waren daher analog dem § 33 Abs.1 VwGG, für gegenstandslos zu erklären und die Verfahren waren einzustellen. Damit sind die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 11. Mai 2011, SV96-74-2011 und SV96-18-2011, in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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