Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165648/7/Kei/Eg

Linz, 29.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, Dr. X u. Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. November 2010, Zl. VerkR96-4818-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2011, zu Recht:

 

I.              Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt wird.

          Statt "am 30.3.2010" wird gesetzt "am 30.3.2010 um 13:15 Uhr".

 

 

 

 

II.           Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 15 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Tatort: Gemeinde Aistersheim, Autobahn Nr. 8 bei km 33.500, Fahrtrichtung Suben

Tatzeit: 30.03.2010, 13:15 Uhr.

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, Renault 11 GWA, grau

Kennzeichen X, Sattelanhänger, Nordberg Read, weiß

Sie haben es als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen am 30.3.2010 unterlassen, auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers über lenkfreie Tage im Zeitraum vom 2.3.2010 bis 14.3.2010 und von 22.3.2010 bis 26.3.2010 vorzulegen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1a KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von                 falls diese uneinbringlich ist,                 gemäß

                                       Ersatzfreiheitsstrafe von

300 Euro                          --                                                        § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Dezember 2010, Zl. VerkR96-4818-2010, Einsicht genommen und am 21. Juli 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge GI X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG) zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI X und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Auch wurde berücksichtigt, dass der Berufungswerber (Bw) in der Verhandlung außer Streit gestellt hat, dass er im gegenständlichen Zusammenhang das KFZ gelenkt hat. Die gegenständliche mit 16. Juni 2010 datierte Eidesstattliche Versicherung der X Metallhandels GmbH wird als glaubhaft beurteilt und es wird durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates davon ausgegangen, dass der Bw erst ab dem 15. März 2010 bei der X Metallhandels GmbH tätig war. Der Bw hätte eine diesbezügliche Bestätigung im gegenständlichen Zusammenhang mitführen müssen und diese dem GI X im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung aushändigen müssen. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 102 Abs. 1a KFG 1967.

Die Bestimmungen betreffend die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, die der Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen begegnen (VwGH vom 27. Februar 2007, Zl. 2004/01/0046).

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das oben Angeführte im Hinblick darauf, dass der Bw erst ab dem 15. März 2010 bei der X Metallhandels GmbH tätig war – und nicht auch im Zeitraum vom 2. März 2010 bis 14. März 2010 -, mindert das Verschulden des Bw etwas.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.  Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 350 Euro (Hartz IV), er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflichten.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist – insbesondere auch weil das Verschulden des Bw etwas gemindert ist (siehe oben).

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 18.10.2011, Zl. 2011/02/0298-3

 

 

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