Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730366/2/Wg/Gru

Linz, 09.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. März 2011, AZ.: Sich40-35223, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 17. März 2011 den vom Berufungswerber (im Folgenden: Bw) am 28. Dezember 2010 eingebrachten Antrag auf Aufhebung des auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes, welches mit Bescheid vom 12.10.2007 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß § 60 iVm § 65 Abs 1 und § 66 Abs 2 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) rechtskräftig erlassen wurde, abgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 11. April 2011. Darin bringt der Bw vor, gemäß dem Schreiben des Innenministeriums der Republik Italien gelte das Aufenthaltsverbot nicht in der Republik Italien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Auf der Grundlage dieses Schreibens sei er belehrt worden, um die Löschung der Aufenthaltsverbotsdaten anzusuchen. Ihm sei durch den italienischen Arbeitgeber und die dortige Behörde die Arbeitserlaubnis erteilt worden. Er ersuche um die Erlassung eines Bescheides, mit dem ihm erlaubt werde, die Grenze der europäischen Union ausschließlich zum Zwecke seines Aufenthaltes in Italien zu passieren. Er begehre nicht den Aufenthalt in der Republik Österreich und würde sich vorbildlich während seines ganzen Aufenthaltes in Italien verhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1.7.2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gem. § 60 oder Rückkehrverbote gem. § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Die Zuständigkeit des Verwaltungs­senats als Berufungsbehörde ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097. Aus diesem Erkenntnis des VwGH folgt, dass auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 für die Entscheidung über eine Berufung in Aufenthaltsverbotsverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist.

 

Da sich der Bw zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom 4. September 2007 auf Grund seines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, gilt für den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die Bestimmung des § 69 Abs. 2 FPG in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011.

 

Eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot sind gem. § 69 Abs. 2 FPG auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

In seiner "Stellungnahme" vom 11. April 2011 bringt der Bw vor, er ersuche um die Erlassung eines Bescheides, der ihm erlaube, die Grenze der Europäischen Union ausschließlich zum Zwecke seines Aufenthaltes in Italien zu passieren. Damit richtet er sich inhaltlich gegen den Bescheid vom 17. März 2011, weshalb die Stellungnahme als Berufung anzusehen ist.

 

Das Aufenthaltsverbot stützte sich im Wesentlichen auf das Vorliegen einer sogenannten "Aufenthaltsehe" mit Frau X. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hiermit auf die Begründung des Aufenthaltsverbots vom 4.9.2007 und des bekämpften Bescheids vom 17.3.2011 verwiesen.

 

Soweit der Bw in seiner Stellungnahme vom 11.2.2011 die Anbahnung einer Beziehung zu X sowie seine damaligen persönlichen und familiären Verhältnisse schildert, ist ihm zu entgegnen, dass bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann (vgl VwGH vom 2.9.2008, 2006/18/05123). Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass  der Bw eine Aufenthaltsehe eingegangen und das Aufenthaltsverbot iSd Artikel 8 EMRK zulässig ist. Es ist als negativ zu werten, dass der Bw sein Fehlverhalten nach wie vor nicht einsieht und behauptet, X und er hätten aus Liebe geheiratet.

 

Auch das Argument des Bw, er habe sich seit nahezu zwei Jahren wohl verhalten, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie die BH Gmunden im angefochtenen Bescheid unbestritten ausführte, ist der Bw am 16.6.2008 – entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot – neuerlich in das Bundesgebiet eingereist und wurde er am 31.7.2008 nach X abgeschoben.

 

Auch die Absicht des Bw, nach Italien zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzureisen, belegt nicht, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom 4.9.2007 geführt haben, weggefallen sind.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Der Bw muss die sich aus dem Aufenthaltsverbot ergebende Reflexwirkung, nicht in den Schengenraum einreisen zu können, hinnehmen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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