Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100843/5/Fra/Hm

Linz, 22.02.1993

VwSen - 100843/5/Fra/Hm Linz, am 22. Februar 1993 DVR.0690392

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dr. P K, A, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. Mai 1992, VerkR96/7267/1992Mi/Sö, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit Strafverfügung vom 10. Dezember 1991, VerkR96/7267/1991, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Dem Einspruch gegen das Ausmaß der mit dieser Strafverfügung verhängten Strafe wurde mit Bescheid vom 25. Mai 1992, VerkR96/7267/1991Mi/Sö, keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte berufen. Der angefochtene Bescheid wurde, wie dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rückschein) zu entnehmen ist, dem Berufungswerber am 6. August 1992 durch Hinterlegung zugestellt. Das Rechtsmittel wurde lt. Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 8. September 1992 zur Post gegeben. Am 9. September 1992 langte es bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ein.

2. Der unter Punkt 1. angeführte und sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufung mit Ablauf des 20. August 1992. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 8. September 1992 - sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist - zur Post gegeben und gilt deshalb als verspätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz festgesetzte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels dem Berufungswerber auch zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm mitgeteilt, daß der angefochtene Bescheid laut Zustellnachweis (Rückschein) am 6. August 1992 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Um das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels prüfen zu können, wurde der Berufungswerber ersucht, Angaben darüber zu machen, ob er zum Zeitpunkt der Zustellversuche und der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes allenfalls vorübergehend ortsabwesend war. Für diesen Fall wurde auch um Vorlage von entsprechenden Bescheinigungsmitteln ersucht. Der Berufungswerber hat daraufhin zwar einen Auslandsaufenthalt behauptet, diesen jedoch nicht belegt. Es ist daher von der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 6. August 1992 durch Hinterlegung auszugehen. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf den eigentlichen Tatvorwurf eingegangen werden durfte.

4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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