Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522917/2/Fra/Gr

Linz, 08.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Juli 2011, GZ: 09/472239, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und er angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs.3 und Abs.6 Z.1 lit.e FSG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid angeordnet, dass sich der Berufungswerber (Bw) auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen hat und festgestellt, dass sich mit der Anordnung dieser Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Weiters wurde der Bw aufgefordert, seinen Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Ausstellung eines neuen Führerscheines wegen Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 29. Dezember 2009, GZ: 09/47239.

 

Dieser Bescheid wurde am 18. Juli 2011 zugestellt. Der Bw erhob innerhalb offener Frist die mit 25. Juli 2011 datierte Berufung, welche persönlich am 28. Juli 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben wurde.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67 Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw befindet sich in der Probezeit. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Bw mit Strafverfügung vom 16. Mai 2011, VerkR96-7619-2011, wegen einer Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z.5 leg.cit eine Geldstrafe von 90 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges PKW, X am 21. Jänner 2011 um 12:20 Uhr in Vöcklamarkt, Kreuzung Wiener Landesstraße – Frankenburger Landesstraße als wartepflichtiger Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Einbiegen auf die Kreuzung, vor der sich das Vorschriftszeichen "HALT" befindet eine im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben hat und dieses dadurch zu unvermitteltem Ablenken genötigt und ist es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen und kam es in weiterer Folge zu einem Zusammenstoß.

 

Diese Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht und ist sohin Rechtskraft erwachsen. In seinem Rechtsmittel gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid bringt der Bw vor, dass er an der STOP-Tafel angehalten habe und erst nach längerer Wartezeit (bedingt durch den sehr starken Mittagsverkehr) bei sehr schwierigen Sichtverhältnissen (großer Schneehaufen direkt im Einsichtbereich der Kreuzung) es zu dem Zusammenstoß kam. In diesem unfallträchtigen Bereich komme es immer wieder zu Unfällen. Dies werde welches durch die Hinweise auf der Wiener Landesstraße "Unfallhäufung" belegt. Er habe die STOP-Tafel ja nicht ignoriert. Dies würden die Polizeiakte belegen. Auch sei die Fahrgeschwindigkeit seines Unfallgegners nicht erhoben worden.

 

Diesem Argument ist in rechtlicher Hinsicht zu erwidern, dass, wenn jemand wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 – mittels Strafverfügung, Straferkenntnis oder Berufungsentscheidung – rechtskräftig bestraft wird, in Angelegenheit der Lenkberechtigung eine Bindungswirkung an diesen Strafbescheid besteht.

 

Begeht ein Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, ist gemäß § 4 Abs.3 FSG von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiters Jahr. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern. Gemäß § 4 Abs.6 Z.1 lit.e FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß § 4 Abs.3 leg.cit eine Vorrangverletzung (§ 19 Abs.7 StVO 1960).

 

Aus den o.a. Ausführungen ergibt sich, dass der Bw den in § 4 Abs.6 Z.1 lit.e FSG angeführten schweren Verstoß begangen hat, weshalb die belangte Behörde verpflichtet war, innerhalb einer bezeichneten Frist eine Nachschulung zu absolvieren und den Bw zu verpflichten, den Führerschein zwecks Eintragung der Probezeit bei der belangten Behörde abzuliefern. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass – wie der Bw zutreffend in seinem Rechtsmittel anführt – im Beiblatt der oa. Strafverfügung unrichtigerweise davon die Rede ist, dass ab Rechtskraft des Strafbescheides die Begehung dieses Deliktes mit der Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung (lediglich) im Führerscheinregister vorgemerkt wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass lediglich der Spruch und Strafausspruch der o.a. Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, jedoch nicht der vorhin genannte Hinweis.

 

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum