Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166167/2/Kof/Gr

Linz, 22.07.2011

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. Juni 2011, VerkR96-3712-2010,
wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt
herab- bzw. festgesetzt werden:

 

Zu 1.)      55 Euro  bzw.  12 Stunden

Zu 2.)    375 Euro  bzw.  84 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.2 Z1 GGBG in der zur Tatzeit (= 4. Oktober 2010) geltenden Fassung,

BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007  iVm  § 20 VStG –

zu 1.: lit.b – Gefahrenkategorie II; 

zu 2.: lit.a – Gefahrenkategorie I

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

 

Geldstrafe (55 + 375 =) ............................................................ 430 Euro

Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................................. 43 Euro

                                                                                                         473 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (12 + 84 =) .......... 96 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1.)

Sie haben als Absender das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des
§ 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitssorgepflicht) dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen und IBC verwendet werden, die mit den gemäß § 2 Z1 GGBG
in Betracht kommenden Vorschriften Kennzeichen versehen sind.

Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzettel.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs.1 und § 7 Abs.3 Ziffer 3 GGBG i.V.m.

 Absatz 5.2.2.1.1. ADR Absatz 1.4.2.1.1. lit.c ADR

 

2.)

Sie haben als Absender das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des
§ 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungs-papiere und Begleitpapiere zu liefern.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs.1 und § 7 Abs.3 Ziffer 2 GGBG i.V.m

Abschnitt 5.4.1 ADR und Absatz 1.4.2.1.1. lit.b ADR

 

Die festgestellten Mängel sind entsprechend den Bestimmungen des § 15a GGBG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

 

Beförderungseinheit:

LKW, Kennzeichen: PE-.....;   Anhänger, Kennzeichen: PE-.....

 

Die Beförderungseinheit war mit folgendem gefährlichen Gut beladen:

UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)  IBC mit Inhalt 700 l

 

Einfügung durch den UVS:

Zeit und Ort der Amtshandlung:

4. Oktober 2010 um 11:00 Uhr

B 121 bei Str.km 7,6 – Fahrtrichtung Waidhofen an der Ybbs

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das

gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Absenders, Firma K.E.E.L. GmbH.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          falls dise uneinbringlich ist,                         gemäß §

      Euro                         Ersatzfreiheitsstrafe

1) 750 Euro                           7 Tage          § 37 Abs.2 Z1 i.V.m. § 27 Abs.2 lit.a GGBG

2) 750 Euro                           7 Tage          § 37 Abs.2 Z1 i.V.m. § 27 Abs.2 lit.a GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

150 Euro    als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens , d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.650 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 1. Juli 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 12. Juli 2011 erhoben.  Die Berufung richtet sich nur gegen die Strafhöhe bzw. wird die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51 c VStG) erwogen:

 

Da die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084;  vom 18.10.1999, 98/17/0364 uva.

 

Zu 1.:

Betreffend die Einstufung der vom Bw begangenen Verwaltungsübertretung wird auf den Gefahrguttransport – Vollzugserlass 2007 des Bundesministeriums für Verkehr und Innovation und Technologie verwiesen.

Die fehlende Bezettelung auf den Versandstücken ist als Gefahrenkategorie II einzustufen; siehe Vollzugserlass, Checklistennummer – Unterposition 25.7.

ebenso VwGH vom 21. April 2010, 2007/03/0206.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z1 lit.b GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe ......... 110 Euro.

 

Zu 2:

Das Fehlen des Beförderungspapieres ist als Gefahrkategorie I einzustufen;

siehe das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21. April 2010.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z1 lit.a GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe ........ 750 Euro.

 

Der Bw ist – siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis – bisher unbescholten; dies wird als mildernder Umstand iSd § 19 VStG gewertet.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

Weiters ist der Bw sorgepflichtig für die Ehegattin und drei Kinder.

 

Betreffend die Mindeststrafen hat der VfGH im Erkenntnis vom 27.09.2002, G45/02 = VfSlg 16633 ausgeführt:

Der Gesetzgeber hat sich bei der Höhe der Geldstrafen vor allem am Strafzweck zu orientieren.

Die Strafe hat in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens zu stehen.

Die Regelungen des GGBG dienen der Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter, somit auch dem Schutz menschlichen Lebens und damit der Abwendung potenziell durch ein Vergehen bewirkbaren Schadens.

Dieser Schutzzweck kann nur dann wirksam verfolgt werden, wenn die für den Fall des rechtswidrigen Verhaltens zu verhängenden Strafen derart empfindlich sind, dass ein in der Regel normgemäßes Verhalten durchgesetzt werden kann.

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht – bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe – § 20 VStG zur Verfügung.

 

Im vorliegenden Fall ist berücksichtigen, dass es sich um keinen "Tankwagen
im eigentlichen Sinn" gehandelt hat, sondern "nur" 700 l Dieselkraftstoff transportiert wurde.

 

 

 

Die Verhängung der Mindeststrafe wäre daher – insbesondere im Hinblick
auf die bisherige Unbescholtenheit sowie die Sorgepflichten des Bw – eine unangemessene Härte.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf

zu 1.)      55 Euro;    12 Stunden

zu 2.)     375 Euro;    84 Stunden

herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I Instanz .......10% der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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