Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166255/2/Fra/Gr

Linz, 13.09.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Juli 2011, VerkR96-10882-2010, betreffend Übertretung des § 103 Abs.4 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenkostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.4 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 30 Stunden) verhängt, weil er es als Verantwortlicher der Firma X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, welches mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, unterlassen hat, den/die Lenker/in zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes in der vorgeschriebenen Handhandhabung zu unterweisen und die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes zu erklären. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Hirsch Hans gelenkt, wobei der Lenker bei einer Kontrolle das Gerät nicht bedienen konnte.

 

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, Innkreisautobahn A8, Höhe Straßenkilometer 24.950 (Autobahnkontrollplatz Kematen am Innbach), Fahrtrichtung Wels

 

Tatzeit: 26. November 2010, 08:18 Uhr

 

Fahrzeuge:  Kennzeichen: X, Sattelzugfahrzeug, Marke Volvo, Type                                      FH500

                   Kennzeichen: X, Sattelanhänger, Marke: Schmitz Cargobull,

                   SKO24/X

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 hat sich bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen.

 

3.2. Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 26. November 2010 war der Lenker des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers Herr X im Rahmen einer Kontrolle nicht in der Lage, einen manuellen Nachtrag am digitalen Kontrollgerät durchzuführen. Zudem habe der Lenker angegeben, vom Chef nicht am digitalen Kontrollgerät eingeschult worden zu sein. Dieser habe ihm nur das neue Auto gegeben und gesagt, er solle fahren. Der Meldungsleger, BezInsp X, wurde von der belangten Behörde am 11. März 2011 zeugenschaftlich einvernommen. Er hat seine o.a. Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

Der Bw begründet sein Rechtsmittel u.a. dahingehend, dass die Einschulung aller Fahrer der Firma X hinsichtlich des digitalen Tachografen bei der Fahrzeugherstellerfirma VOLVO erfolge. Die Schulung finde konkret bei der Nutzfahrzeugservice GmbH (X) in X, X einer autorisierten Fachwerkstätte der Fa. X statt.

 

Die Schulung umfasse

- einerseits eine ausführliche Unterweisung in der technischen Bedienung des Kraftfahrzeuges und die Aushändigung der Bedienungsanleitung

-andererseits die ausführliche Einschulung hinsichtlich der korrekten technischen Bedienung des digitalen Tachografen, der damit verbundenen Pflichten, die Aushändigung der Bedienungsanleitung sowie des Handbuches für Detailinformationen.

 

In diesem Sinne habe auch der Fahrer X bei der Fahrzeugübergabe einen ausführlichen Einschulungsprozess durch die X in X durchgelaufen. Dabei sei selbstredend auch das Thema der Durchführung eines manuellen Nachtrages im Zuge der Schulung am digitalen Tachografen als Teil der Bedienungsanleitung behandelt und auf die gesetzliche Nachtragspflicht hingewiesen worden.

 

Zusätzlich sei dem Lenker X ein umfangreiches Fahrerhandbuch zu den Themen "Lenk- und Ruhezeiten, EU-Sozialvorschriften und digitaler Tachograf" übergeben worden, das in Verbindung mit regelmäßigen Schulungen laufend aktualisiert wird.

Beweis: Fahrerhandbuch 2007. Auf Seite 31 des Fahrerhandbuches wird zum manuellen Nachtrag ausdrücklich angeführt:

"6.2.2.4 Aufenthalte außerhalb des Fahrzeuges

"Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und das Kontrollgerät daher nicht betätigen kann, müssen folgende Zeitgruppen mit der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden:

 

- andere Arbeitszeiten

- Bereitschaftszeiten

- Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten

 

 

Zudem wurde dem Lenker X  eine umfangreiche

 

"Information und Anweisung für alle Fahrer"

zur Mitführung in der Fahrermappe übergeben. Darin wird ausdrücklich u.a. zum Thema "Digitaler Tachograph" angeführt (Seite 2 der Fahrerinformation Textstelle mit Pfeil gekennzeichnet):

"Digitaler Tachograph: Bei der Neuübernahme des Fahrzeuges erhält der Fahrer vom Hersteller eine Einschulung für den digitalen Tachografen. Bitte das entsprechende Schulungs-Zertifikat unterschreiben und in der Fahrermappe ablegen. Bitte alle 28 Tage die Karte auslesen lassen. Alle drei Monate unbedingt den Digitalen Fahrtenschreiben von der EDV auslesen lassen. Bei der Entnahme der Karte dringend auf die Einstellung achten, ob das Gerät korrekt geschrieben hat."

 

Die Befolgung der Anweisungen des gegenständlichen Informationsblattes wurde dem Fahrer Herrn X im Rahmen des Fahrerauditberichtes QMH210.04 durch seine Unterschrift bestätigt (mit Pfeil gekennzeichnet).

 

Somit verpflichtete sich der Lenker Herr X, schriftlich zur Einhaltung der Vorschriften über den digitalen Tachographen.

 

Beweis: Information und Anweisung für alle Fahrer vom 04.02.2010

            Unterschriftenliste QMH210.04 (Fahreraudit)

 

Im Unternehmen des Beschuldigten werden alle LKW-Fahrer vor Aufnahme der ihnen zugewiesen Arbeiten auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet. Diese Vorbereitung umfasst sowohl einen praktischen Anschauungsunterricht als auch eine eingehende Schulung hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Tätigkeit.

 

Nachfolgend finden laufend Schulungen statt, um den Wissenstand zu überprüfen und die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben.

 

Auch der Fahrer Hans Hirsch wurde über alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften unterrichtet und regelmäßig auf den Wissensstand hin überprüft.

 

Er komme somit seiner gesetzlichen Verpflichtung dadurch nach, dass er sämtliche LKW-Fahrer seines Unternehmens entsprechend schult, belehrt und überwacht.

 

In der Firma X als ISO-zertifiziertem Unternehmen werden hohe Standards festgelegt, die selbstredend in den Sicherheitsbereich und somit auch auf die Einhaltung der Sozialvorschriften übertragen werden. Laufende Weiterbildung und Schulung der Mitarbeiter – auch in externen Seminaren - ist daher Bestandteil des Sicherheitsdenkens und der Firmenphilosophie. Auch diese Vorkehrungen entspringen dem Verantwortungsbewusstsein und dem Sicherheitsdenken des Betroffenen. Konkret wird das Qualitätsmanagementssystem der ISO-Zertifizierung seit 30. April 1996 wirksam angewendet. Das Fahrpersonal nimmt jährlich zwei- bis dreimal an den laufenden internen Schulungen teil, wobei jeweils Gesetzesänderungen, Arbeitszeitregelungen etc. erläutert werden.

 

Beweis: Zertifikat ISO 9001:2000

 

Zum Beweis dafür, dass der Fahrer Hans Hirsch bereits seit drei Jahren mit digitalem Kontrollgerät unterwegs ist, legt er den Fahrerkartenausdruck für Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Jänner 2011 zur Fahrerkarte Nr. DF00009000352000 des Fahrers Hans Hermann Hirsch vor. Demnach wurde der Fahrer intensiv geschult, mit allen Informationen ausgestattet und verpflichtete sich auch schriftlich, die Vorschriften im Zusammenhang mit dem digitalen Tachografen einzuhalten.

 

Anhand des Schulungszertifikates der Firma X X, X, vom 27. Mai 2010 ist deutlich ersichtlich, dass die konkrete Einschulung des Fahrers X hinsichtlich des digitalen Tachographen bei der Firma X in X, einer autorisierten Fachwerkstätte der Firma X, am 27. Mai durch Herrn X erfolgte.

 

Im gegenständlichen Schulungszertifikat wird dazu vermerkt:

 

"Digitaler Tachograph: Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich bei dem vorstehend angeführten Kraftfahrzeug bezüglich der korrekten technischen Bedienung des digitalen Tachographen sowie den damit verbundenen Pflichten unterwiesen wurde. Überdies werde ich mir die übergebene Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes sorgfältig lesen und beachten sowie das erhaltene Trainingspaket (Handbuch und CD) für Detailinformationen heranziehen."

 

Der Fahrer X bestätigte durch seine Unterschrift die Unterweisung im Hinblick auf den digitalen Tachographen.

 

Beweis: Schulungszertifikat vom 27. Mai 2010

 

Die Schulung wurde in engem zeitlichen Zusammenhang zum Kontrollzeitpunkt durchgeführt, lediglich sechs Monate liegen zwischen der nachweislichen Unterweisung und dem Tatzeitpunkt..

 

Herr X wurde im Zuge der Kontrolle mehrerer Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 beschuldigt.

 

Seine Aussage im Zuge der Polizeikontrolle, zu keinem Zeitpunkt von seinem Arbeitgeber in der Verwendung des Kontrollgerätes entsprechend eingeschult worden zu sein, ist somit als Schutzbehauptung zu werten, um

 

a)    die festgestellten Verstöße gegen EG-VO 561/2006 vor den Beamten plausibel darstellen zu können;

b)    weitere Tatvorwürfe von sich fernzuhalten.

 

 

Der Aussage des anzeigenden Beamten: " Während der Kontrolle gab mir gegenüber Herr X an, dass er von seinem Chef am digitalen Gerät nicht eingeschult worden sei", entgegne er, dass aus dem mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2011 vorgelegten Schulungszertifikat der Fa. X in X zweifellos hervor geht, dass die konkrete Einschulung des Fahrers X hinsichtlich des digitalen Tachographen des tatgegenständlichen Fahrzeuges durch Herrn X erfolgte.

 

Somit sei mit dem Hinweis des Meldungslegers auf eine fehlende Einschulung durch den Betroffenen nichts gewonnen, da die konkrete Einschulung nachweislich durch einen Mitarbeiter der autorisierten Fachwerkstätte erfolgte. Er verweise ausdrücklich darauf hin, dass das gegenständliche Fahrerhandbuch auch nach der Einschulung im Fahrzeug des Fahrers mitzuführen ist und diesem ständig zur Verfügung stehe. Der Fahrer X verfüge bereits seit dem 15. April 2008 zur Nummer DF00009000352000 über eine Fahrerkarte. Es sei somit schlichtweg denkunmöglich, dass der Fahrer bisher keine manuellen Nachträge am digitalen Kontrollgerät durchgeführt haben soll, bzw. ihm die Funktionsweise des digitalen Tachographen nicht bekannt gewesen sein soll. Beim gegenständlichen Fahrzeug der Marke X mit dem amtlichen X handle es sich mittlerweile um das dritte Stammfahrzeug das dem Lenker X nach einer Schulung übergeben wurde. Die Schulungen an den digitalen Tachographen der ersten beiden Fahrzeuge der Marke IVECO erfolgten direkt beim Hersteller

 

Fa X.

 

Diese Schulungen durch besonders qualifizierte Fachleute seien vom Betroffenen veranlasst worden, somit ist er seinen diesbezüglichen Verpflichtungen voll umfänglich entspricht.

 

Er weise ausdrücklich darauf hin, dass er bei der Kontrolle nicht anwesend war und somit keine Möglichkeit hatte, seinerseits unmittelbar die Ausführungen des Fahrers zu widerlegen, sodass seine nachträgliche schriftliche Stellungnahme erstmals die Möglichkeit geboten habe, sich zu den Vorwürfen zu äußeren.

 

Zusammenfassend hält der Berufungswerber fest,

 

- dass Herr X bereits seit dem 15. April 2008 über eine Fahrerkarte verfügt

 

- Herr X bisher dreimal bei Übergabe eines neuen Stammfahrzeuges konkret eine Spezialeinschulung vom Fahrzeughersteller bzw. einer autorisierten Fachwerkstätte zur Handhabung des jeweiligen Kontrollgerätes und insbesondere zur Durchführung manueller Nachträge erhielt

 

- er für eine dreimalige Einschulung des Fahrers X in der Handhabung des digitalen Tachographen durch hoch qualifizierte Fachleute gesorgt hat und damit seine diesbezügliche Verpflichtung vollends erfüllt hat und

 

- die gegenständliche Übertretung nicht betriebsbedingt ist, sondern eindeutig auf eigenmächtiges Fahrerverhalten zurückzuführen ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält fest, dass der Bw mit seinem umfangreichen Vorbringen – auch durch Unterlagen entsprechend belegt – dargelegt hat, dass der Lenker X betreffend die ordnungsgemäße Verwendung des digitalen Kontrollgerätes des von ihm gelenkten Sattelzugfahrzeuges in der vorgeschriebenen Handhabung ausreichend unterwiesen wurde. Das Argument des Bw, angesichts der Tatsache, dass Herr X hinsichtlich der korrekten technischen Bedingung des digitalen Tachographen sowie der damit verbundenen Verpflichtungen unterwiesen wurde und er es schlicht denkunmöglich sei, dass der Fahrer X bisher keine manuellen Nachträge durchgeführt haben soll bzw. ihm die Funktionsweise des digitalen Tachographen nicht bekannt gewesen sein soll, ist plausibel, ebenso die Schlussfolgerung des Bw, dass der gegenständliche Verstoß nicht betriebsbedingt, sondern auf ein eigenmächtiges Handeln des Fahrers zurückzuführen ist. Dem Bw kann sohin tatbildliches Verhalten nicht vorgeworfen werden. Der im erstinstanzlichen Akt befindliche Rechtssatz eines Erkenntnisses des UVS Steiermark (Ordnungsnummer 45) ist auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. In diesem vom UVS Steiermark entschiedenen Fall hat offenbar der Beschuldigte gegen den Lenker keine wirksamen Sanktionen gesetzt, obwohl er bereits vor der verfahrensgegenständlichen Anzeige wusste, dass dieser das Kontrollgerät laufend falsch bediente. Herr X weist zwar viele Vormerkungen, auch nach dem KFG 1967 auf, jedoch keine einzige einschlägige Vormerkung.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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