Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590251/2/WEI/Ba

Linz, 16.08.2011

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des X X, X, X, gegen das Schreiben des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 1. Juni 2010, Zl. BauR01-7-118-2001, betreffend Erteilung einer Auskunft zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, §§ 1 ff Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (LGBl Nr. 46/1988 idF LGBl Nr. 86/2006)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit der angefochtenen Erledigung vom 1. Juni 2010, Zl. BauR01-7-118-2001, hatte die belangte Behörde ein Auskunftsbegehren des Berufungswerbers (im Folgenden nur Bw) zum Anwesen von X und X X, X, X, wie folgt beantwortet:

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Zu Ihrem Schreiben werden folgende Auskünfte erteilt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding führte auf Grund eines Antrages ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durch. Im Rahmen des Verfahrens wurden die in die Gewerbeordnung normierten gesetzlichen Voraussetzungen geprüft und es wurde daraufhin mit Bescheid vom 11. Jänner 2008, Ge21-2-8-2001, die Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge dieses Verfahrens haben Sie keine Parteistellung erlangt und es sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, die auf eine solche deuten würden. Die Betriebsanlage des Herrn X X befindet sich geschätzte 7 km Luftlinie von Ihrem Anwesen entfernt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat im Rahmen des Betriebsanlagenverfahrens keine raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Normen zu prüfen. Dies obliegt alleine der zuständigen Gemeinde als Baubehörde; in diesem Fall der Marktgemeinde X Ihre Fragen, insbesondere die unter Punkt '4. Nachfrist für offene Fragen' aufgelisteten Fragen, können daher ausschließlich von der Marktgemeinde X beantwortet werden. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding ist nicht verpflichtet Erhebungen über das administrative Bauverfahren durchzuführen.

 

Weder die Marktgemeinde X noch die Oberbehörden haben irgendwelche baurechtliche Mängel bezüglich des Anwesens X festgestellt. Es liegt daher keine wie immer geartete Grundlage für die Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne der Oö. Bauordnung vor. Selbst dann, wenn die Bezirkshauptmannschaft Eferding ein Strafverfahren auf der Grundlage der Oö. Bauordnung durchführen müsste, hätten Sie als völlig Unbeteiligter keinerlei Berechtigung vom Inhalt oder Ablauf eines Verwaltungsstrafverfahrens Kenntnis zu erlangen.

 

Zusammenfassend wird zum wiederholten Mal festgehalten:

 

Baurechtliche und raumordnungsrechtliche Belange sind ausschließlich von den dafür zuständigen Gemeinden zu erledigen. Bezirksverwaltungsbehörden haben diesbezüglich grundsätzlich keinerlei Kompetenzen und auch keinerlei aufsichtsbehördliche Berechtigungen oder Verpflichtungen. Dies ist Ihnen bestens bekannt, wie alleine die Schreiben an und von der Oberbehörde belegen.

 

Auskunft aus Strafverfahren aus allen Rechtsmaterien, und damit auch im Bezug auf das Baurecht, dürfen von der Behörde niemanden erteilt werden. Dies ist Ihnen bestens bekannt.

 

Dass die Gewerbebehörde im Betriebsanlagenverfahren raumordnungsrechtliche und baurechtliche Belange nicht zu prüfen hat, ergibt sich aus der Gewerbeordnung, wurde Ihnen mehrfach mitgeteilt und ist Ihnen bestens bekannt.

 

Insgesamt hat Ihnen die Bezirkshauptmannschaft Eferding schon bisher alle im Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Eferding liegenden Informationen gegeben. Ständig wiederkehrende Anfragen zu ein und denselben Sachthemen wider besseren Wissens sind daher als mutwillig zu werten. Der Vorhalt, völlig unbeteiligte Personen in eine Auseinandersetzung mit der Marktgemeinde X einzubeziehen, ist durch Ihr Schreiben nicht entkräftet, sondern vielmehr bestätigt worden. Die Überlegung, durch eine Anzeige unbeteiligter Dritter bei dafür unzuständigen Behörden bzw. Aufsichtsbehörden würde es Ihnen gelingen 'die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Marktgemeinde X' überprüfen lassen zu können, entzieht sich jeglicher logischer Nachvollziehbarkeit und findet im Gesetz keine Deckung. Die übrigen endlos wiederkehrenden Vorbringen, wie etwa das Thema 'AMA-Förderung', stehen mit der Betriebsanlage 'X' in keinem Zusammenhang, stellen nur unnötigen Ballast Ihres Schreibens und damit eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde dar. Ebenso auch die ausufernden, völlig falschen 'rechtlichen' Mutmaßungen zu den Gesetzen und die endlosen moralisierenden und polemisierenden, mit der Sache nicht im Zusammenhang stehenden Erörterungen. Abgesehen davon, dass das Gesetz die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde unter Strafe stellt, sieht § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Ordnungsstrafen vor, wenn sich jemand in schriftlichen Eingaben eine beleidigenden Schreibweise bedient.

 

Eine umfassende Auskunft ist damit erteilt.

 

..."

 

2.1. Gegen dieses Auskunftsschreiben der belangten Behörde vom 1. Juni 2010, Zl. BauR01-7-118-2001, wendet sich die Berufung vom 3. Juni 2010, in der unter Hinweis auf eine Antragstellung gemäß § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz in einer Stellungnahme des Bw an die belangte Behörde vom 12. April 2010 (richtig: 13. April 2010) davon ausgegangen wird, dass das Auskunftsschreiben die Wirkung eines Bescheides entfalte.

 

Die Berufung rügt unter formeller Rechtswidrigkeit, dass die Erledigung nicht die Anforderungen an einen Bescheid im Grunde der Bestimmungen der §§ 56 ff AVG erfüllt, obwohl ein Bescheid begehrt worden sei. Es mangle an einem Bezug zu den heranzuziehenden Rechtsgrundlagen. Ausführungen zum Datenschutz im Verwaltungsstrafverfahren gingen an der Sache vorbei, weil zu Belangen eines Verwaltungsstrafverfahrens keine Auskunft begehrt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft sei säumig geworden und habe es in der Erledigung vom 1. Juni 2010 unterlassen, dem Antrag vom 12. April 2010 nachzukommen und über eine Verweigerung von begehrten Auskünften mit Bescheid auszusprechen.

 

Unter materieller Rechtswidrigkeit wird auf frühere Stellungnahmen verwiesen und behauptet, dass der belangten Behörde zum gewerblichen Betriebsanlageverfahren auch die den Gegenstand des Auskunftsbegehrens betreffenden Tatsachen vorliegen würden. Jedermann hätte einen Anspruch auf Auskunft, die unabhängig von der Parteistellung zu erteilen wäre.

 

Die belangte Behörde habe keine Gründe konkretisiert, um die begehrten Auskünfte zu verweigern. Sie widerspreche sich selbst, wenn sie einerseits Umstände eines mutwilligen Auskunftsbegehrens anspricht und andererseits festhalte, dass eine umfassende Auskunft erteilt sei.

 

Auf Erledigungen des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Inneres und Kommunales, zu verweisen, sei schon deshalb untauglich, weil daraus nicht nachvollziehbar sei, ob die Tatbestandselemente hinreichend geprüft worden seien und tatsächlich zutreffen. Eine Prüfung des Bauaktes allein reiche nicht aus. Eine Übereinstimmung der baubehördlichen Bewilligung mit der tatsächlichen Ausführung sei maßgeblich. Dies hätte, wie beim Amt der Oö. Landesregierung beantragt, einer Überprüfung durch einen bisher nicht betrauten Amtssachverständigen eines Bezirksbauamtes bedurft, welches Vorbringen unbeachtet geblieben wäre. Daher müssten die Äußerungen des Landes als nicht schlüssig bewertet werden, was der belangten Behörde bekannt sein müsste. Nach der Rechtslage des Oö. Raumordnungsgesetzes und der Oö. BauO sei nämlich nicht erklärbar, dass ein offensichtlich nur Wohnzwecken dienendes Gebäude auf einem im Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet ausgewiesenen Grundstück errichtet werden darf. Es werde daher wohl zutreffen, dass dem Wohngebäude ein anderer Zweck, nämlich eine gewerbliche Nutzung zugeschrieben worden sei.

 

Da die Aufsichtsbehörde des Landes Oberösterreich einem formlosen Ersuchen um Überprüfung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, sei das Auskunftsbegehren bei der belangten Behörde einzubringen gewesen, der die begehrten Tatsachen bekannt sein müssten. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde komme die Stellungnahme vom 1. Juni 2010 inhaltlich einer Verweigerung gleich.

 

Wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrete, das Auskunftsbegehren falle nicht in ihren Wirkungsbereich, sondern den der Marktgemeinde X, dann wäre sie gehalten gewesen, das Auskunftsbegehren weiterzuleiten oder den Auskunftswerber diesbezüglich ausdrücklich zu verweisen. Sie habe sich zu Recht auf das Auskunftsbegehren eingelassen und sei daher zur Auskunft verpflichtet. Der Verweis auf den Wirkungsbereich der Gemeinde als Baubehörde sei zwar dem Grunde nach berechtigt, aber deshalb nicht maßgeblich, weil der belangten Behörde die zur Auskunft anstehenden Tatsachen bekannt seien und das Auskunftsbegehren bei dieser Behörde eingebracht worden sei.

 

Abschließend wird beantragt:

 

"Die Berufungsbehörde möge daher

 

1.      die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 1.6.2010, Zl. BauR01-7-118-2001, aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erledigung zurückweisen und anzuhalten die begehrten Auskünfte aus den dargestellten Gründen zu erteilen,

2.      andernfalls feststellen, dass keine Gründe vorliegen, das Auskunftsbegehren zu verweigern."

 

2.2. Die belangte Behörde tritt der Berufung im Vorlageschreiben vom 19. Juli 2010, BauR01-7-124-2001, entgegen und weist vor dem Hintergrund einer von den Ehegatten X über 15 Jahre geführten Auseinandersetzung mit der Marktgemeinde X darauf hin, dass die begehrte Auskunft nicht dem im Gesetz vorgesehenen Informationsgewinn, sondern dem Zweck dienen soll, die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Marktgemeinde zu hinterfragen (vgl Schreiben des Bw vom 13.04.2010, Seite 3). Davon ausgehend werde versucht, die belangte Behörde durch Strafanzeigen, Anträge und Auskunftsbegehren zu instrumentalisieren, um "Materialien" für die Auseinandersetzung zu gewinnen und die belangte Behörde in die Funktion einer Aufsichtsbehörde betreffend Belange des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde zu drängen.

 

Inhaltlich sei anzumerken, dass die belangte Behörde nicht verpflichtet sei, Auskünfte zu den der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich obliegenden Angelegenheiten des Baurechtes und Raumordnungsrechtes zu erteilen. Irgendwelche Daten dazu würden bei der belangten Behörde nicht aufliegen und diese wäre nicht verpflichtet solche zu beschaffen. Wie in der Auskunft dargelegt, sei ein Betriebsanlageverfahren durchgeführt worden, in dem der Bw keine Parteistellung erlangte. Wie aus den Schreiben des Bw zu ersehen sei, verlange dieser nicht bloß Auskünfte über bekannte Tatsachen, sondern ein Tätigwerden der Behörde zur Durchführung von Verfahren und Erhebungen, was den Rahmen des Oö. Auskunftspflichtgesetzes bei weitem sprenge.

 

2.3. Wie der belangten Behörde von der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtbehörde (Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der Oö. Landesregierung) zur Kenntnis gebracht wurde, hat diese mit Schreiben vom 19. April 2010, Zl. IKD(BauR)-158458/8-2010-Pe/Wm, auf eine (neuerliche) Eingabe der Ehegatten X und X X betreffend das Wohnhaus "X X" in X wie folgt geantwortet:

 

"Auf die in Ihrer Eingabe vom 12.02.2010 im Beschwerdefall erneut aufgeworfenen Fragestellungen sind wir bereits in unserem Schreiben vom 30.11.2009, IKD(BauR)-158458/4-2009-Pe/Vi, und vom 10.02.2010, IKD(BauR)-158458/6-2009-Pe/Vi, eingehend eingegangen. Dort haben wir insbesondere auch Ihre Frage beantwortet, 'ob ein Wohnhaus auf einem als 'Betriebsbaugebiet' gewidmeten Bauplatz errichtet werden darf'.

 

Wir dürfen Sie daher auf unsere genannten Schreiben verweisen."

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes festgestellt, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen hinreichend geklärt erscheinen und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Aus den §§ 1 und 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (LGBL Nr. 46/1988 idF LGBl Nr. 41/2000 und LGBl Nr. 86/2006; im Folgenden nur Oö. AuskunftspflichtG) ergibt sich, dass jedermann ein Recht auf Auskunft durch die zuständigen Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper hat. Die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nur über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieser Organe (vgl § 1 Abs 1) und soweit es um dem Organ bekannte Tatsachen, oder solche, die bekannt sein müssen (§ 1 Abs 2), geht (vgl auch RV 175 und AB 184 der Beilagen Oö. LT, 23. GP).

 

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 Oö. AuskunftspflichtG ist unter Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

 

Nach § 2 Abs 3 Oö. AuskunftspflichtG ist ein Auskunftsbegehren über einen Angelegenheit, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt, an das zuständige Organ weiterzuleiten oder der Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

 

Nach § 3 Abs 1 Oö. AuskunftspflichtG ist die Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Zufolge dem § 3 Abs 2 leg.cit. kann die Auskunft auch verweigert werden, wenn

 

a)    die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

b)    die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder

c)     dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.

 

Nach dem § 5 Abs 1 Oö. AuskunftspflichtG hat die nach § 6 leg.cit. zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung einer Auskunft mit Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.

 

Gemäß § 6 Abs 4 Oö. AuskunftspflichtG entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen gegen Bescheide des Vertretungsorgans eines Selbstverwaltungskörpers (§ 6 Abs 1 Z 3), der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Agrarbezirksbehörde (§ 6 Abs 1 Z 4) oder der Landesregierung (§ 6 Abs 1 Z 5).

 

4.2. Der Bw bringt unter dem Aspekt formeller Rechtswidrigkeit selbst vor, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 1. Juni 2010 nicht die Anforderungen an einen Bescheid nach den §§ 56 ff AVG erfüllt, meint aber, dass sie die Wirkung eines Bescheides entfalte, der begehrt worden sei.

 

Ein Bescheid ist ein an individuell bestimmte Personen gerichteter, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (zum Begriff näher Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 379 ff mwN). Unverzichtbare Bescheidmerkmale sind die Bezeichnung der Behörde, Unterschrift des Genehmigenden oder Verfahren zum Nachweis von dessen Identität oder Beglaubigung (vgl § 18 Abs 3 und 4 AVG), der individuell bestimmte Adressat und der normative Spruch. Fehlt eines dieser konstitutiven Merkmale, so liegt kein Bescheid vor (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] Anm 2 zu § 58 AVG).

 

Nach dem Verbesserungsauftrag vom 7. April 2010 hatte der Bw mit Schreiben vom 13. April 2010 unter "4. Nachfrist für offenen Fragen" das Auskunftsbegehren hinsichtlich der offenen Fragen wie folgt dargelegt:

 

"Wie bereits hinlänglich ausgeführt kann ein Wohnhaus in einem Betriebsbaugebiet nicht bewilligt und nicht errichtet werden. Nachdem X in X offensichtlich ein Wohnhaus errichtet hat und dieses Objekt als solches auch bewohnt (Argument: Wohnsitz) ist eine Auskunft in der beantragten Weise begründet und legitim. Es geht einfach darum eine Auskunft zu erhalten ob eine solche Wohnanlage im Betriebsbaugebiet bewilligt worden ist und ob bzw. wie es sein kann, dass ein Wohnhaus im Betriebsbaugebiet errichtet werden kann.

 

Vorsorglich wird das Auskunftsbegehren wie folgt umschrieben:

a)           Ist das Objekt X ausschließlich als Wohnhaus baubewilligt

b)           Ist das Objekt X allenfalls für andere Zwecke baubewilligt, z.B. Büro

c)            Was dann, sofern das Objekt X  nicht als Wohnhaus bewilligt ist, jedoch als solches benützt wird. Welche Konsequenzen hätten die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Gemeinde zu veranlassen bzw. welche behördlichen Aufträge wären zu erteilen."

 

Daraufhin erteilte die belangte Behörde dem Bw mit Schreiben vom 1. Juni 2010 die aus ihrer Sicht mögliche Auskunft. Sie berichtete, dass Herrn X X eine Betriebsanlagengenehmigung mit Bescheid vom 11. Jänner 2008, Ge21-2-8-2001, rechtskräftig erteilt worden sei. Sie wies den Bw darauf hin, dass im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren keine raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Normen zu prüfen seien und die von ihm unter "4. Nachfrist für offene Fragen" aufgelisteten Fragen ausschließlich von der Marktgemeinde X beantwortet werden können. Sie erklärte auch, dem Bw alle in ihrem Wirkungsbereich liegenden Informationen gegeben zu haben und kritisierte seine Vorgangsweise und sein wiederkehrendes Vorbringen, das mit der Sache nicht zusammenhängende Erörterungen enthalte.

 

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats fehlte der belangten Behörde, die ihre Erledigung offenbar bewusst nicht in die Rechtsform eines Bescheides mit Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung kleidete, der Bescheidwille. Sie wollte dem Bw zwar ihren Standpunkt zu seinen Eingaben mitteilen, es fehlte aber an einem normativen Abspruch. Die mangelnde Bescheidform hatte auch den im Folgenden noch darzustellenden verfahrensrechtlichen Grund.

 

4.3. Nach dem § 4 Oö. AuskunftspflichtG ist die Auskunft grundsätzlich formlos - auch mündlich oder telefonisch - und nicht in Bescheidform zu erteilen. Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich nämlich bei der Auskunft ihrer Rechtsnatur nach um eine Wissenserklärung über Tatsachen, die keinen normativen Inhalt hat und auch Rechtsverhältnisse nicht gestaltet oder verbindlich feststellt. Sie ist daher keine Verwaltungsakt, auf den die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG anzuwenden wären (vgl RV175 der BlgOö.LT, 23. GP, "Zu § 4:"). Im Gegensatz zur Auskunftserteilung kann die Verweigerung einer Auskunft ein Verwaltungsakt sein. Zwar muss auch in den Fällen des § 3 leg.cit., in denen eine Auskunft verweigert wird, grundsätzlich kein Bescheid erlassen werden, jedoch ist auf Antrag des Auskunftswerbers nach § 5 Abs 1 Oö. AuskunftspflichtG ein solcher zu erlassen (vgl RV175 BlgOö.LT, 23. GP, "Zu § 5:")

 

§ 5 Abs 1 Oö. AuskunftspflichtG lautet:

 

         (1) Wird die Auskunft verweigert (§ 3), so hat die Behörde (§ 6) auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchen das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.

 

§ 5 Abs 1 leg.cit. sieht ein Recht auf Erlassung eines Bescheides nur im Fall der Verweigerung nach § 3 leg.cit und auf schriftlichen Antrag mit nochmaliger Darlegung des Auskunftsbegehrens vor. Der Bw verkennt in seiner Eingabe vom 13. April 2010 und in der Berufung, dass er nicht schlechthin ein Recht auf Bescheiderlassung hatte. Deshalb konnte er auch in seiner Eingabe vom 13. April 2010, mit der er auf den Verbesserungsauftrag vom 7. April 2010 reagierte, nicht im Vorhinein auf Seite 4 unter "6. Schlussbemerkungen" (Zitat: "... . Ein Recht steht mir allerdings zu und das nehme ich in Anspruch: eine Erledigung des beantragten Auskunftsbegehren mit Bescheid gemäß § 5 Oö. Auskunftspflichtgesetz. Denn aus Ihren Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Eferding ist der Eindruck unverkennbar, dass die begehrten Auskünfte verhindert werden sollen.") die Erledigung mit Bescheid rechtswirksam verlangen. Vielmehr hätte er eine Vorgangsweise entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs 1 leg.cit. wählen und erst nach der erfolgten Auskunftserteilung der belangten Behörde mit Schreiben vom 1. Juni 2010 unter nochmaliger Darlegung des Auskunftsbegehrens beantragen müssen, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Zuvor bestand noch kein Recht auf Bescheiderlassung.

 

4.4. Im Übrigen teilt der erkennende Verwaltungssenat die Ansicht der belangten Behörde, dass die begehrte Auskunft nicht in ihren Wirkungsbereich fiel, zumal im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren die vom Bw aufgeworfenen baurechtlichen Fragen nicht zu beurteilen waren, vielmehr eine baurechtliche Bewilligung durch die Baubehörde, den Bürgermeister der Marktgemeinde X, neben der gewerberechtlichen Bewilligung gesondert zu erteilen ist und dabei auch raumordnungsrechtliche Vorfragen zu beurteilen sind.

 

Der Bw hat dies im Punkt 7. seiner Berufung zwar selbst erkannt, aber dennoch eine Zuständigkeit der belangten Behörde mit der eigenwillig konstruierten und verfehlten Begründung behauptet, dass sich die belangte Behörde auf das Auskunftsbegehren eingelassen hätte und daher zur Auskunft verpflichtet wäre. Zum einen hat sich die belangte Behörde in ihrer Erledigung vom 1. Juni 2010 auf die Beantwortung der baurechtlichen Fragen tatsächlich nicht eingelassen und zum anderen hat sie den Bw sehr deutlich darauf hingewiesen, dass die von ihm aufgelisteten Fragen von der Marktgemeinde X zu beantworten sind, sie nicht zu Erhebungen über administrative Bauverfahren verpflichtet ist und auch keine aufsichtsbehördlichen Berechtigungen hat. Damit hat sie auch ihrer Verpflichtung nach § 2 Abs 3 Oö. AuskunftspflichtG entsprochen, den Auskunftswerber an das zuständige Organ zu verweisen.

 

Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Bw dennoch auf seinem vermeintlichen Recht auf Auskunft über die baurechtliche Angelegenheit X durch die belangte Behörde beharren kann. Tatsächlich hat der Bw keinen Anspruch auf bescheidförmige Erledigung seines ein Bauverfahren betreffenden Auskunftsbegehrens durch die belangte Behörde, weil die Auskunftspflicht für Organe nach § 1 Oö. AuskunftspflichtG nur über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs besteht und die Bescheidpflicht nach § 5 Abs 1 leg.cit. nur im Falle der anders gelagerten Verweigerungsgründe des § 3 leg.cit. vorgesehen ist.

 

Im Ergebnis war daher die Berufung mangels eines Rechtsanspruchs des Bw auf Bescheiderlassung und überdies in Ermangelung eines Bescheides als tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im Berufungsverfahren sind Bundesstempelgebühren für die Berufung von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. W e i ß

 


 

 

VwSen-590251/2/Wei/Ba vom 16. August 2011, Beschluss

 

Rechtssatz 1

AuskunftspflichtG §1;

AuskunftspflichtG §2

 

Eine Pflicht zur Auskunftserteilung und damit ein Recht auf Auskunft besteht nur über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches von Organen des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltungskörper. Ein Recht auf Auskunft von der Gewerbebehörde besteht daher nicht in Bezug auf baurechtliche Belange

 

Rechtssatz 2

AuskunftspflichtG §3;

AuskunftspflichtG §4;

AuskunftspflichtG §5

 

Die Auskunft ist als eine Wissenserklärung über Tatsachen ohne normativen Inhalt grundsätzlich formlos zu erteilen (§ 4 leg cit).

 

Erst nach erfolgter Auskunftserteilung und nicht schon davor ist über gesonderten schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers iSd § 5 Abs1 leg cit, in dem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, über die Verweigerung aus den Gründen des § 3 AuskunftspflichtG ein Bescheid zu erlassen. Diese Reihenfolge ist einzuhalten; ein Anspruch des Auskunftswerbers auf Bescheiderlassung im Vorhinein besteht nicht.

 

Eine schriftliche Erledigung, mit der auf ein Auskunftsbegehren großteils belehrend und ablehnend reagiert wird, ist deshalb noch nicht als Bescheid zu betrachten. Es fehlt am eindeutigen Spruch und am Bescheidwillen des Organs, zumal auch die Verweigerung bzw Nichterteilung von Auskünften grundsätzlich formlos zu erfolgen hat und erst auf gesonderten Antrag iSd § 5 Abs1 leg cit eine Bescheid erlassen werden muss.

 

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