Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166247/2/Fra/Gr

Linz, 07.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juli 2011, VerkR96-5183-2011-Kub, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen X der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf Verlangen vom 24. März 2011 nicht binnen zwei Wochen nach der am 29. März 2011 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilte, von wem dieses Fahrzeug am 19. Oktober 2010 um 08:42 Uhr in Wartberg an der Krems auf der A9 bei Straßenkilometer 10.600 in Fahrtrichtung Liezen gelenkt wurde und auch jene Person nicht benannt hat, die die Auskunft erteilen hätte können.

Tatzeit: 5. Mai 2011

Fahrzeug: Kennzeichen: X, PKW

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen (§ 51 c erster Satz VStG):

 

Dem Verwaltungsstrafakt lässt sich entnehmen, dass die belangte Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24. März 2011, GZ: VerkR96-5183-2011/Kub, übermittelt hat. Folgende Beilagen werden angeführt:

 

1. Lenkererhebung

 

2. Stellungnahme des Meldungslegers

 

3. Radarfoto

 

4. Eichschein

 

5. Verordnung

 

Im Verwaltungsstrafakt befindet sich auch der Entwurf einer Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 24. März 2011, VerkR96-5183-2011. Mit Schreiben vom 8. April 2011, VerkR96-5183-2011/Kub, - VerkR96-15406-2011, teilte der Bw der belangten Behörde u.a. mit, dass er zur gegenständlichen Tatzeit nicht der Lenker des Fahrzeuges war und daher nicht Verwaltungsübertretung begangen habe. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 20. Juli 2011, VerkR96-5183-2011, sind als Beilagen angeführt:

§         Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24. März 2011

§         Lenkererhebung

§         Rückschein.

 

Auf dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ist folgender AV angebracht: "Bei der Verständigung vom 24.03.11 E-BA war KEINE Lenkererhebung enthalten!" Eine Lenkererhebung habe ich daher NIE erhalten. Die Strafe ist daher nicht gerechtfertigt! 25.07.11."

 

Im angefochtenen Straferkenntnis argumentiert die belangte Behörde zu den Angaben des Bw, er habe nie eine Lenkerauskunft erhalten, dass diese dahingehend widerlegt seien, zumal er mit Schreiben vom 8. April 2011 auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24. März 2011 sowie der dazu beigelegten Lenkerauskunft schriftlich Stellung genommen habe und dazu mitteilte, dass er zur gegenständlichen Tatzeit nicht der Lenker des Fahrzeuges war und daher die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

 

Im nunmehr eingebrachten Rechtsmittel wiederholt der Bw sein Argument, keine Aufforderung zur Lenkererhebung bzw. kein Lenkerhebungsformular bekommen zu haben. Dem Schreiben "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24. März 2011" sei keine Aufforderung dazu beigelegt worden. Richtig sei, dass als Beilage: 1. Lenkererhebung "angeführt ist", jedoch tatsächlich kein Anhang mit - gesendet wurde. In der Verständigung zur Beweisaufnahme vom 20. Juli 2011 habe die Behörde jedoch diese vorgelegt. Darüber hinaus wurden ihm zwei weitere Schreiben beigelegt, nämlich die Aufforderung zur Lenkererhebung (übrigens nicht als Beilage vom 24. März 2011 angeführt) und das Lenkererhebungsforumlar. Als sein Beweisstück könne man im Originalschreiben vom 24. März sehen, dass nichts dergleichen beigelegt war. Bei näherer Überprüfung der ihm zugestellten Dokumente werde man erkennen, dass keinerlei Manipulation an den zusammengehefteten Schreiben geschehen ist. (Die Dicke der Heftklammer würde das Fehlen von 1 oder 2 Seiten erkennen lassen!). Dass er mit Schreiben vom 8. April 2011 bekannt gab, nicht der Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein, erkläre sich aus der Tatsache, dass die Beweismittel zur Sichtung erst mit 24. März 2011 an ihn ergangen waren und damit der genaue Tathergang und zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte, dass er der Lenker zum Tatzeitpunkt war. Wäre die Aufforderung zur Lenkererhebung anbei gewesen, hätte er dieser Aufforderung auch  sofort entsprochen. Darüber hinaus habe er auch im Schreiben vom 12. Juli 2011 den tatsächlichen Lenker bekanntgegeben. Bei seiner persönlichen Vorsprache bei Herrn X, BH Vöcklabruck, am 25. Juli 2011 um 11:00 Uhr (sein Datum seiner persönlichen Vorsprache ist nicht korrekt (27. Mai 2011)), habe er nochmals seine Unschuld erklärt und habe ihm auch seine Dokumente gezeigt. Nach Sichtung seiner Unterlagen sei dieser ebenfalls zum Schluss gekommen, dass aufgrund der fehlenden Zustellung der Aufforderung zur Lenkererhebung das Verfahren wohl niedergelegt werden wird, er aber der zuständigen Amtsperson nicht vorgreifen möchte. Dieses Schreiben wurde nach seinen Worten nicht mittels Einschreiben an ihn gerichtet. Eine Übernahmsbestätigung sei ebenso nicht vorhanden, wobei er jedoch gleichzeitig betonen möchte, dass er auch einer nicht eingeschriebenen Aufforderung zur Lenkererhebung nachgekommen wäre. Wäre ihm dies Wort "Lenkererhebung" als Beilage aufgefallen, hätte er sogar nachgefragt, da ihm sehr wohl bewusst sei, bei Nichtbekanntgabe eine Straftat zu begehen.

 

Der Bw stellt weiters fest, dass die Übernahmebestätigung nicht den Erhalt der Aufforderung zur Lenkererhebung vom 24. März 2011 bestätigte, sondern den Erhalt der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (1. Adressfeld). Das Schreiben vom 24. März 2011 zur Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers könne damit nicht bestätigt werden, da es auch nicht an ihn erging (2. Adressfeld). Er möchte auch darauf hinweisen, dass die Adressfelder von beiden Schreiben nicht ident sind! In der Aufforderung zur Lenkererhebung steht die Anschrift "X" In der Verständigung zur Beweisaufnahme stehe das Adressfeld "X". Berechtigt fraglich sei, ob zwei unterschiedlich "Adressschreiben" mit einem Schreiben verschickt werden und vielmehr warum zweimal eine Adresse in einem Schreiben angeführt wurde. Aus seiner Sicht sei daher davon auszugehen, das zwei Schreiben erstellt und möglicherweise auch versandt wurden, wobei die Verständigung über die Beweisaufnahme nachweislich an ihn ergangen ist. Das zweite Schreiben (auch mit unterschiedlicher Adresse) wurde oder hätte ebenfalls an ihn zugestellt werden sollen – eine Entgegennahme habe er nicht bestätigen könne, da er dieses Schreiben auch nicht erhalten habe. Er stelle daher den Antrag auf Verfahrenseinstellung.

 

Im Hinblick auf die plausiblen Argumente des Bw kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bw die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 24. März 2011 erhalten hat. Da in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24. März 2011 viele Beilagen angeführt sind, ist es nicht auszuschließen, dass die Beilage "Lenkererhebung" dieser Verständigung nicht angeschlossen wurde. Ein Indiz dafür, dass hier (möglicherweise) nicht mit entsprechender Sorgfalt gearbeitet wurde, ist auch der Umstand, dass der Verwaltungsstrafakt dem UVS nicht vollständig vorgelegt wurde, so fehlt die mit 12. Juli 2011 beeinspruchte Strafverfügung vom 17. Juni 2011, VerkR96-5183-2011. In rechtlicher Hinsicht resultiert daraus, dass kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vorliegt, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

Nicht nachvollziehbar ist auch die im Straferkenntnis angeführte Tatzeit: "05.05.2011".

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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