Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210582/4/Bm/Sta

Linz, 23.08.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn P E, vertreten durch Anwaltssocietät S D S & P, H, L,  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels  vom 10.6.2011, BZ-BauR-10003-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Baurordnung zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.450 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden, herabgesetzt wird.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 145 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Straferkenntnis vom 10.6.2011, BZ-BauR-10003/2011, über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 der Oö. Bauordnung 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Bauführer von 08.04.2011 bis einschließlich 29.04.2011 in W, M auf Grst. Nr. , EZ. , KG. P, folgende bewilligungspflichtige Baumaßnahme durchgeführt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein:

•Errichtung eines Kellers sowie einer Garage in Stahlbeton. Der Keller wurde mit einer Länge von ca. 10,50 m und einer Breite von ca. 8,10 m errichtet. Das Ausmaß der Garage beträgt ca. 6,13 m x 6,30 m."

 

 

2. Dagegen wurde vom Bw durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist  Berufung eingebracht  und darin ausgeführt, dem Grunde nach werde der festgestellte Sachverhalt nicht bekämpft, allerdings hätte die Behörde mit einer Ermahnung das Auslangen finden können. Das vom Bw gesetzte Verschulden bzw. die Fahrlässigkeit sei dermaßen gering, dass eine Verhängung der Geldstrafe in der genannten Höhe nicht schuld- und tatangemessen sei.

Es sei davon auszugehen, dass am 31.3.2011 um die Baubewilligung zur Errichtung eines Kellers sowie einer Garage in Stahlbeton angesucht worden sei und schließlich auch die entsprechende Baubewilligung, unmittelbar nach der Betretung erteilt worden sei. Es sei daher durch die Tätigkeit keinerlei Schaden entstanden und sei der Keller sowie die Garage gemäß Baubewilligung errichtet worden. Darüber hinaus hätte der Bw bei seiner Einvernahme am 9.6.2011 deutlich zugegeben, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, zu kontrollieren, ob bereits die rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Dies sei zwar zugesichert worden, jedoch habe der Bw dies nicht kontrolliert, sodass von einem Schuldeingeständnis auszugehen sei.

Allerdings sei im Hinblick auf den gesamten Sachverhalt sowie die Tatsache, dass das Bauwerk völlig konsensgemäß errichtet worden sei, davon auszugehen, dass die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht sei und somit mit einer reinen Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, der UVS möge die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro schuld- und tatangemessen reduzieren; in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen finden.

 

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme zu BZ-BauR-10003-2011. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und vom Bw die Durchführung einer solchen nicht beantragt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der Schuldspruch ist bereits durch die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, darauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 der Oö. Bauordnung bedürfen der Neu-, Zu- oder Umbau vor Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung).

 

Nach § 57 Abs.1 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs.2 bis 4 abweicht.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmungen sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

 

5.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 Euro bei einem Strafrahmen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro verhängt. Im Berufungsverfahren wurde der Bw aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde. Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegengetreten.

 

Wenngleich der Bw tatbestandsmäßig gehandelt hat, ist ihm zugute zu halten, dass er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde keine Verschleierungshandlungen gesetzt, sondern ein Schuldeingeständnis abgelegt hat und gegen ihn auch keine Vorstrafen aufscheinen.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates reicht die nunmehr verhängte Mindeststrafe aus, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG war Abstand zu nehmen, da die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat nicht vorliegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer Geringfügigkeit des Verschuldens nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Regelungszweck der Oö. Bauordnung liegt einerseits im Schutz einer geordneten Bauführung und andererseits im Schutz der gesetzlich bestimmten Nachbarinteressen. Gegen diese Interessen hat der Bw jedoch verstoßen und damit gerade den typisierten Unwert der Tat erfüllt und die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt.

 

Bei einem gewerblichen Bauunternehmer muss die Kenntnis der maßgeblichen Bestimmungen des Baurechts verlangt werden. Der Bauführer hat auf Grund der rechtskräftig bewilligten Pläne und nach dem Inhalt der rechtskräftigen Baubewilligung zu bauen und muss sich der Bauführer eben Kenntnis vom Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung verschaffen.

Begnügt sich hingegen der Bauführer mit der Aussage der Bauherrn über das Vorliegen einer Baubewilligung ohne sich von der Rechtskraft nachweislich zu überzeugen, so handelt er jedenfalls rechtswidrig und zumindest fahrlässig. Von einem geringfügigen Verschulden kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, müssten für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG die Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutenden Folgen der Übertretung kumulativ vorliegen. Da wie oben ausgeführt, von einem geringfügigen Verschulden nicht ausgegangen werden kann, war auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG abzusehen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum