Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222502/2/Bm/Ba

Linz, 29.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn W H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.6.2011, UR96-14-2011, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.6.2011, UR96-14-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 der GewO 1994 iVm Auflagepunkt 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Ge20-95-2007 vom 8.1.2010, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma H F GmbH in  B, K, welche im Besitz des Fleischergewerbes ist, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Die H F GmbH betreibt im obgenannten Standort eine gewerbliche Betriebsanlage. Die Behörde hat zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Jänner 2010, Ge20-95-2007-Hd, die bestehende Betriebsanlage gewerbebehördlich geändert. Am 1. März 2011 wurde festgestellt, dass der nachstehend angeführte Auflagepunkt jedenfalls am 1. März 2011 nicht eingehalten wurde:

 

Auflagepunkt Nr. 11 des Bescheides vom 8. Jänner 2010, Ge20-95-2007-Hd; lautet wie folgt:

 

 'Der im Brandschutzkonzept angeführten Schlussdokumentation ist auch ein Prüfnachweis über das geforderte Brandverhalten der brennbaren Zwischendeckenelemente in der Verpackung von mindestens 'nicht tropfend' und normal brennbar beizulegen'."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene strafbare Handlung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht begangen. Unzutreffend sei, dass der Beschuldigte der Rechtfertigung gemäß Aufforderung vom 16.5.2011 nicht nachgekommen sei.

Der gegenständliche Auflagenpunkt sei bei der mündlichen Verhandlung am 28.4.2011 abgehandelt worden. Dies ergebe sich auch aus der Verhandlungs­schrift vom 28.4.2011. Auf Seite 2 der Verhandlungsschrift sei unter dem Befund des Sachverständigen für Brandschutztechnik der Auflagepunkt 11 gemäß Bescheid vom 8.1.2010 nach Vorlage eines entsprechenden Prüfnachweises als erledigt betrachtet worden. Aus diesen Gründen werden die Berufungsanträge gestellt,

eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem UVS anzuberaumen,

der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahin­gehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, in eventu gemäß § 21 VStG vom Verhängen einer Strafe abgesehen, in eventu die verhängte Strafe herabgesetzt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.     die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.     die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, d.h., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforder­lich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2. anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkreti­sierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden.

Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbe­gründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z 1 VStG).

 

 

5.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Bescheides gemäß § 367 Z 25 um den Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG  zu entsprechen, die tatsächlichen Umstände zu umschreiben, die die belangte Behörde dem Beschuldigten zur Last legt. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat geht lediglich dahin, zur angeführten Tatzeit den entsprechenden (zitierten Auflagepunkt) nicht eingehalten zu haben, ohne näher zu umschreiben, worin diese Nichteinhaltung gelegen ist.

Eine solche Feststellung bildet nach den Ausführungen des Verwaltungs­gerichtshofes jedoch lediglich die rechtliche Wertung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes.

 

Um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, hätte es zumindest einer Feststellung bedurft, dass der im Brandschutzkonzept angeführten Schluss­dokumentation kein Prüfnachweis über das geforderte Brandverhalten der brennbaren Zwischendeckenelemente in der Verpackung von mindestens "nicht tropfend" und normal brennbar beigelegt war.

 

Da der Tatvorwurf somit nicht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG entspricht, war das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z 3 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Bw die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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