Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166018/2/Sch/Eg

Linz, 21.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau N.H., geb. x, vertreten durch x, gegen die Fakten 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. April 2011, Zl. VerkR96-11609-2010-rm, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen [Faktum 3)] wird die Berufung abgewiesen.

 

II.               Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde [Fakten 4) und 5)] entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Im Hinblick auf Faktum 3) ist als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren der Betrag von 4 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51, 19 und 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14. April 2011, Zl. VerkR96-11609-2010-rm, über Frau N.H., u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß

3) § 102 Abs. 4 KFG

4) § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG und

5) § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG

Geldstrafen von

3) 20 Euro (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

4) 40 Euro (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

5) 40 Euro (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

verhängt, weil die Berufungswerberin am 21.4.2010, um 16:25 Uhr, in der Gemeinde Redlham, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 235.141, Fahrzeug: pol Kennzeichen x, Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, Rieju Spike 50,

3) als Lenkerin des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da der Schalldämpfer ein Loch gehabt habe bzw. zum Teil gefehlt habe

4) sich als Lenkerin, obwohl es ihr zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass die Lenkung am Motorfahrrad stark ausgeschlagen gewesen war und

5) als Lenkerin, obwohl es ihr zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorfahrrades maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen haben, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass das Moped starken Flüssigkeitsverlust (Motoröl) im Bereich des Motors und Hinterrades aufgewiesen habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren bezüglich dieser Punkte in der Höhe von insgesamt 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen einen Teil dieses Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Berufung ausschließlich gegen die Fakten 3), 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, sohin sind die übrigen beiden Punkte [Fakten 1) und 2)] in Rechtskraft erwachsen.

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung [Fakten 4) und 5)]:

Diesbezüglich kommt den Einwendungen der Berufungswerberin Berechtigung zu. Die ihr zur Last gelegten Übertretungen sind nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen bzw. präzisiert.

 

In beiden Punkten gibt die Behörde vorerst detailliert den Gesetzestext wieder, im Anschluss daran folgt die Formulierung, dass festgestellt worden sei, die Lenkung am Motorfahrrad sei stark ausgeschlagen gewesen [Faktum 4)] und dass das Moped starken Flüssigkeitsverlust (Motoröl) im Bereich des Motors und des Hinterrades aufgewiesen habe [Faktum 5)].

 

Die Formulierung hinsichtlich der stark ausgeschlagenen Lenkung wird von der Berufungsbehörde so verstanden, dass diese ein Lenkungsspiel aufgewiesen hat. Ein solches kann bei einem Motorfahrrad naturgemäß Auswirkungen auf dessen Betriebssicherheit haben, um eine solche Aussage definitiv auf den konkreten Fall bezogen machen zu können, wären aber schon detailliertere Beweisergebnisse erforderlich gewesen.

 

Das gleiche gilt auch im Hinblick auf den vom Meldungsleger bei der Kontrolle festgestellten starken Flüssigkeitsverlust im Bereich des Motors bzw. des Hinterrades des Motorfahrrades. Das entsprechende Lichtbild, welches vom Meldungsleger angefertigt worden ist, lässt eine wohl durch Motoröl verschmierte Stelle beim Hinterrad des Fahrzeuges erkennen, welche Auswirkungen dies auf die Verkehrssicherheit haben könnte, kann allerdings nicht nachgewiesen werden.

 

Generell ist die Zuordnung eines Fahrzeugmangels im Hinblick auf die dadurch bewirkte Vorschriftswidrigkeit dann schwierig, wenn es eine Strafbehörde dabei belässt, bloß den Gesetzestext des § 4 Abs. 2 KFG 1967 wiederzugeben. Dort sind bekanntermaßen mehrere Auswirkungen angeführt, die durch ein mangelhaftes Fahrzeug hervorgerufen werden, also etwa Gefahr für den Lenker, Lärm, Rauch, etc.

 

Zusammenfassend ergibt sich jedenfalls bezüglich dieser beiden Punkte des Straferkenntnisses, dass die vom Meldungsleger festgestellten Mängel zwar darauf hindeuten, dass die Berufungswerberin ein Motorfahrrad gelenkt hat, das keinesfalls in einem einwandfreien Zustand war, andererseits reicht diese Aussage nicht aus, um verwaltungsstrafrechtlich Folgen für sie zu bewirken.

 

Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung [Faktum 3)]:

In diesem Punkt wird der Erstbehörde beigepflichtet. Tatsächlich ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem verkehrsgeschulten Sicherheitswachebeamten auch ohne Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln die Feststellung zuzumuten, ob die Auspuffanlage eines KFZ infolge eines Defektes übermäßigen Lärm verursacht (VwGH 21.5.1970, 524/69).

 

Diesbezüglich hat der Meldungsleger in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2010 angegeben, mit dem Moped sei aufgrund eines defekten Auspuffs derart starker Lärm erzeugt worden, dass man das Moped schon längere Zeit hören konnte, bevor es überhaupt zum Kontrollort der Beamten kam. Wenn nun behauptet werde, dass im Rahmen einer am 15. Juli 2010 durchgeführten Überprüfung beim Land OÖ. kein übermäßiger Lärm festgestellt worden sei, wird angeführt, dass der Tatzeitpunkt bereits am 21. April 2010 gewesen sei und deshalb fast zwei Monate Zeit blieben, um den Mangel vor dem Überprüfungstermin zu beheben.

 

Dies ist nach Ansicht der Berufungsbehörde eine schlüssige und leicht nachvollziehbare Aussage. Wenn ein Polizeibeamter im Verkehrsdienst schon längere Zeit ein Moped herannahen hört und dann bei der Kontrolle feststellt, dass der Auspuff defekt ist, dann kann eine solche Wahrnehmung nur bedeuten, dass der Lärm jenes Maß überschritten hat, das bei ordnungsgemäßem Zustand des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre. Naturgemäß bleibt die Bewertung eines Geräusches stets eine subjektive Angelegenheit der wahrnehmenden Person, allerdings kann es auch nicht angehen, einem Polizeibeamten im Verkehrsdienst völlig abzusprechen, eine so weit objektive Beurteilung abzugeben, ob der verursachte Lärm noch jener ist, dem ein ordnungsgemäßes Fahrzeug von sich gibt oder bereits darüber hinausgeht. Es handelt sich hiebei um keine Frage, die nur beantwortet werden könnte, wenn technische Hilfsmittel zur Lärmmessung Verwendung fanden oder ein Sachverständiger die Angelegenheit beurteilt.

 

Der Berufung konnte sohin in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro kann angesichts eines Strafrahmens gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 von bis zu 5.000 Euro von vornherein schon nicht als überhöht angesehen werden. Lärmerregende Motorfahrräder sind im Straßenverkehr bekanntermaßen immer wieder anzutreffen, sei es, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gewartet wurde oder dass es dem betreffenden Besitzer gerade darauf ankommt, einen solchen Lärm zu produzieren.

 

Aus generalpräventiver Sicht ist sohin die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro jedenfalls erforderlich. Wenn die Berufungswerberin behauptet, dass kein Lärm, der über das übliche Maß hinausginge, mit dem Fahrzeug verursacht worden sei, so muss dies als Schutzbehauptung abgetan werden. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Lenker eines Motorfahrrades eine solche Lärmentwicklung nicht wahrnimmt, ist er doch der Lärmquelle am nächsten. Die Berufungswerberin hat daher offenkundig diese Übertretung in Kauf genommen.

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 20 Euro muss auch einem Fahrzeuglenker zugemutet werden, der allenfalls über bloß eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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