Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166202/2/Zo/Gr

Linz, 03.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X vom 30. Mai 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 13. Mai 2011, Zahl. VerkR96-8823-2009 wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 48 Abs.2 VStG und § 21 Zustellgesetz

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch vom 19. April 2010 gegen die Strafverfügung vom 30. Dezember 2009, Zahl: VerkR96-8823-2009 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass sein Einspruch rechtzeitig erfolgt sei, weil die Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung nicht eigenhändig erfolgt sei. Die Ausführungen der Behörde, wonach die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei, ist daher nicht richtig.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

3. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen: X wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 15. Oktober 2009 um 12:46 Uhr auf der B148 bei Kilometer 8,420 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 32 km/h überschritten hatte. Die Zulassungsbesitzerin dieses PKW gab auf behördliche Anfrage bekannt, dass der nunmehrige Berufungswerber Lenker des PKW zur Tatzeit gewesen sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erstellte daraufhin gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung, welche sie an die Adresse des Zulassungsbesitzers adressierte. Dort konnte sie nicht zugestellt werden, woraufhin ein weiterer Zustellversuch mittels Auslandsrückschein an der Adresse: X erfolgte. Dieser Auslandsrückschein, welcher den Vermerk "eigenhändig" beinhaltete, wurde am 10. Februar 2010 übernommen, wobei die Unterschrift nicht eindeutig leserlich ist. Aufgrund der sonstigen im Akt befindlichen Unterschriften des Berufungswerbers ist jedoch offensichtlich, dass die Unterschrift auf dem Rückschein der eigenhändig zuzustellenden Strafverfügung nicht von ihm stammt.

 

Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben des nunmehrigen Berufungswerbers vom 19. April 2010 in tschechischer Sprache, welches nicht übersetzt wurde. Als Reaktion auf dieses Schreiben teilte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dem Berufungswerber mit, dass die Strafverfügung laut Rückschein am 28. Jänner 2010 übernommen und mit Ablauf des 11. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Dazu gab der Berufungswerber bekannt, dass der Rückschein von einem Mitarbeiter des Porschekonzerns in X unterfertigt worden sei, nicht jedoch von ihm. Er habe die entsprechende Strafverfügung auch nicht erhalten.

 

In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 48 Abs.2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Gemäß § 21 Zustellgesetz dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

 

Wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, so gilt gemäß § 7 Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zu gekommen ist.

 

5.2. Der Berufungswerber bestreitet, dass er die Strafverfügung tatsächlich erhalten habe. Die Argumentation der Erstinstanz, dass aufgrund des Umstandes, dass die Strafverfügung von einem Mitarbeiter des Unternehmens übernommen wurde, in dem auch der Berufungswerber beschäftigt ist, anzunehmen sei, dass ihm die Strafverfügung innerhalb kurzer Zeit zugegangen sei, kann diese Behauptung nicht widerlegen. Es ist zwar durchaus möglich, dass jene Person, welche die Strafverfügung übernommen hat, diese tatsächlich an den Berufungswerber ausgehändigt hat, aufgrund der anders lautenden Behauptung des Berufungswerbers ist dies jedoch nicht beweisbar. Der Umstand, dass der Berufungswerber am 19. April 2010 auf die Strafverfügung reagiert hat, bedeutet keinesfalls zwangsweise, dass ihm die Strafverfügung auch tatsächlich übergeben wurde, sondern es ist durchaus denkbar, dass er bloß vom Inhalt der Strafverfügung Kenntnis erlangt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Heilung eines Zustellmangels jedoch nur dann ein, wenn das für den Empfänger bestimmte Dokument diesem tatsächlich übergeben wird. Es kann daher nicht bewiesen werden, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der Zustellmangel (fehlende eigenhändige Zustellung) tatsächlich geheilt ist. Die Erstinstanz hätte daher den Einspruch nicht als verspätet zurückweisen dürfen.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch daraufhin zuweisen, dass die im Akt befindliche Ausfertigung der Strafverfügung nicht unterfertigt ist.

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum