Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310446/7/Kü/Ba

Linz, 12.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn T B, X, X, vom 22. Juni 2011 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Mai 2011, Gz. 0051991/2010, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Mai 2011, Gz. 0051991/2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 25 Abs.2 Z 6 iVm § 9 Abs.7 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) eine Geldstrafe von   500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden verhängt, weil er am 18.7.2010 um 18.12 Uhr mehrere Säcke und Schachteln mit Restabfällen neben dem Altstoffcontainer der Altstoffsammelstelle "X/X" in X, X, abgestellt und somit diese Altstoffsammelstelle entgegen § 9 Abs.7 Oö. AWG über das bei ordnungs­gemäßer Nutzung übliche Ausmaß verunreinigt habe.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungs­verfahrens erwiesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubwürdig und würden den schlüssigen Angaben des Zeugen, Herrn Mag. T R, welche überdies durch Fotos dokumentiert worden seien, wider­sprechen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird. Begründend hält der Bw fest, dass er es ungerecht finde, dass er bestraft worden sei. Herr S M habe ihn angerufen, dass er ihm helfen solle, sein Auto zu starten. Das Auto sei beim Altstoffsammelplatz gestanden. Er habe geholfen, das Auto zu starten. Dann habe ein Mitarbeiter des Magistrates Fotos angefertigt. Er habe aber keine Schachteln ausgeladen, sondern sei nur beim Auto gestanden.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 6.7.2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011, an welcher der Bw sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Außerdem wurde Herr Mag. T R als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am Sonntag, 18.7.2010 wurde der Bw von seinem Bekannten, Herrn S M, am Nachmittag angerufen und von diesem um Hilfeleistung ersucht, da dessen Auto sich nicht mehr starten ließ. Herr M war an diesem Tag im Auftrag der Firma H KG damit beschäftigt, rund um das Einkaufszentrum X, bei dem an diesem Tag ein Flohmarkt stattgefunden hat, Reinigungs­arbeiten durchzuführen. Dem Bw, der bei der Firma X arbeitet, war die Örtlichkeit bekannt. Herr M gab an, dass er bei der Altstoffsammelstelle beim X stehe und dort auf den Bw warten würde.

 

Der Bw ist dann seinem Bekannten zu Hilfe gekommen. Beim Auto des Bekannten handelte es sich um einen weißen Lieferwagen, dessen Ladefläche mit Schachteln vollgefüllt gewesen ist. Auch bei der Altstoffsammelstelle, welche an Sonntagen nach dem Flohmarkt stets verunreinigt ist, ist eine große Anzahl von Schachteln neben den Containern gestanden.

 

Der Bw war in der Folge seinem Bekannten dabei behilflich, das Auto wieder in Gang zu bringen. Nachdem der Bw an der Altstoffsammelstelle eingetroffen ist, wurden sowohl der Bw als auch der anwesende Herr M von Herrn Mag. R, einem Mitarbeiter des Magistrat Linz, darauf aufmerksam gemacht, dass sie Verunreinigungen der Altstoffsammelstelle unterlassen sollen. Der Bw, der in Freizeitkleidung an diesem Sonntag seinem Freund bei der Reparatur des Fahr­zeuges behilflich sein wollte, hat keine Entsorgungen von Schachteln oder sonstigen Abfällen bei der Altstoffsammelstelle vorgenommen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des Bw, welche von Herrn S M im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden. Auch der zum Vorfall befragte Zeuge, Herr Mag. T R konnte über Nachfrage aufgrund der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er den Bw beim Ausladen von Schachteln aus dem Fahrzeug beobachten konnte. Die von Herrn Mag. R angefertigten Lichtbilder bestätigen die Aussagen des Bw, wonach dieser in Freizeitkleidung bei der Altstoffsammelstelle erschienen ist. Darüber hinaus ist auf keinem Foto ersichtlich, dass der Bw eine Schachtel in Händen hält und diese zur Altstoff­sammelstelle bringen würde. Vielmehr zeigen die Lichtbilder lediglich den mit Schachteln voll beladenen Wagen des Herrn M. Anhand dieser Lichtbilder ist daher nicht erkennbar und nachvollziehbar, dass vom Bw selbst Schachteln aus dem Auto ausgeladen und bei den Containern der Altstoffsammelstelle abgestellt worden wären.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.7 Oö. AWG 2009 sind alle Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen verpflichtet, Abfälle ausschließlich in die für die jeweilige Abfallart bestimmten und für die Sammlung dieser Abfallarten vorgesehenen Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere dürfen

1.      Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in die für Altstoffe vorgesehenen Abfallbehälter und

2.      Hausabfälle oder Biotonnenabfälle nicht unberechtigt in Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter

eingebracht werden. Sammeleinrichtungen dürfen nicht über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden.

 

Wer Sammeleinrichtungen entgegen § 9 Abs. 7 letzter Satz über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt, begeht nach § 25 Abs.2 Z 6 Oö. AWG 2009 - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirks­verwaltungs­behörde mit Geld­strafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Wie bereits oben dargestellt, konnte im Ermittlungsverfahren kein Beweis dafür erbracht werden, dass der Bw am 18. Juli 2010 mit Abfällen befüllte Schachteln aus dem Fahrzeug des Herrn S M genommen hat und im Bereich der Altstoff­sammelstelle im X außerhalb eines Containers abgestellt hat. Auch der Zeuge, von dem der Vorfall bei der Behörde angezeigt wurde, konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestätigen, dass der Bw Abfälle außerhalb der Container gelagert hat. Im Ergebnis zeigt sich, dass keine ausreichenden Beweisergebnisse für eine Anlastung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorliegen. Aus diesem Grund war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafver­fahren einzustellen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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