Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166297/5/Fra/Gr

Linz, 12.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 2011, VerkR96-18849-2010, betreffend Übertretung des § 23 Abs.6 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 23 Abs.6 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er in der Gemeinde X, Ortsgebiet, Hanfpointstraße 25, am 20. Mai 2010, um 23:30 Uhr den Anhänger, Kennzeichen: X, X – X, X, ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen hat, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 23 Abs.6 StVO 1960 dürfen u.a. Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Be- oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor.

 

3.2. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, den Anhänger normalerweise immer auf einem Privatparkplatz abzustellen, an diesen Tag habe er jedoch den Anhänger krankheitsbedingt nicht mehr abstellen können. Ein anderer Fahrer sei nicht zu finden gewesen. Aufgrund dieses Vorbringens ersuchte der Oö. Verwaltungssenat den Bw, sein Vorbringen entsprechend zu belegen. Weiters wurde er um Mitteilung ersucht, wo sich der Privatparkplatz befindet, auf dem er den gegenständlichen Anhängen normalerweise abstellt. Der Bw konnte im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat darlegen, dass er am späteren Nachmittag des Vorfallstages an Durchfall litt, sodass er sich nicht mehr getraut hat, das Haus bzw. das WC zu verlassen. Der Anhänger werde immer in der Tiefgarage seines Hauses in X, X, abgestellt. Die Entfernung betrage ca. 1 Kilometer. Für das/die Entsperren/Anhängen/Hinfahrt/Einparken/
Hineinschieben in eine freie Parklücke/Abhängen/Versperren/Rückfahrt müsse ein Zeitraum von ca. 35 Minuten veranschlagt werden.

 

Der Bw hat mit seinem o.a. Vorbringen einen wichtigen Grund im Sinne des § 23 Abs.6 StVO 1960 für das Stehen lassen des Anhängers glaubhaft gemacht. Es kann sohin dem Bw nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit die Erfüllung des Tatbildes vorgeworfen werden, weshalb eine Bestrafung entfällt.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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