Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531190/4/Re/Pe

Linz, 19.10.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn G D, W,  M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. August 2011, Ge20-4-2010-RE, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. August 2011, Ge20-4-2010-RE, wurde über den vom Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf der Liegenschaft W in  M konsenslos geänderten und betriebenen Teil der Betriebsanlage aus näher angeführten Gründen die gewerbebehördliche Schließung verfügt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben.

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

3.2. Der gegenständliche Bescheid wurde laut Postrückschein am 11. August 2011 zugestellt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 25. August 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 30. August 2011 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 8. September 2011 wurde dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur festgestellten Verspätung eingeräumt. Der Bw gab am 27. September 2011 telefonisch bekannt, dass die nicht genehmigten Kraftfahrzeuge bereits entfernt worden seien und bei der belangten Behörde wegen Widerrufs der getroffenen Maßnahme vorgesprochen werde. Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides am 11.8.2011 wurde nicht in Abrede gestellt.

 

Es war daher von der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Werner Reichenberger

 

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