Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100920/3/Br/La

Linz, 23.11.1992

VwSen - 100920/3/Br/La Linz, am 23. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Wegschaider sowie den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn W J, H-Sgasse P, vom 18. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Oktober 1992, Zl.: St.6.102/92, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben als das Strafausmaß auf 9.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich sohin auf 900 S.

II. Für das Berufungsverfahren entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 - VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 1992 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S, im Nichteinbringungsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie 1.200 S an Verfahrenskosten und 10 S an Barauslagen verhängt, weil er am 14. Mai 1992 um 00.30 Uhr in auf der Rstraße nächst der Kreuzung mit der Straße den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde in ihrer Strafbegründung sinngemäß aus:

Die verhängte Geldstrafe erscheine schuldangemessen und entspreche auch dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Berufungswerbers. Sie sei geeignet den Bestraften künftighin von derartigen Übertretungen abzuhalten.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig gegen das Strafausmaß Berufung erhoben. In der Begründung führt der Berufungswerber aus, daß er für einen 4-Personen-Haushalt aufzukommen habe und er sich aus gesundheitlichen Gründen in einer beruflichen Umschulung beim BBRZ in L befinde. Er ersuche daher um Reduzierung der Strafe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion L, Zl.: St.-6.102/92-In, sowie durch Sichtung der vom Berufungswerber vorgelegten Dokumente betreffend seine allseitigen Verhältnisse. Ebenfalls wurde das vom Berufungswerber ergänzende Vorbringen niederschriftlich zum Akt genommen.

3.1. Da die rechtzeitig eingebrachte Berufung sich nur gegen die Strafhöhe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden. Weil eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

4. Als Beweisergebnis steht fest, daß die Familie des Berufungswerbers über ein Gesamteinkommen von etwa 26.000 S verfügt. Diesem Einkommen stehen ca. 18.000 S nachgewiesene Verbindlichkeiten gegenüber. Es besteht Sorgepflicht für zwei Kinder.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

5.1. Grundsätzlich zählt das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu einer der schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, daß eben in dieser Art von Fehlverhalten, eine der häufigsten Unfallursachen, verbunden oft mit schwersten Folgen, gelegen ist.

5.1.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Im konkreten Fall ist der 40-jährige Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich noch nie negativ in Erscheinung getreten. Er ist völlig unbescholten. Anläßlich seiner Vernehmung bei der Erstbehörde, aber auch im Zuge seiner Vorsprache beim berichterstattenden Mitglied des Verwaltungssenates, zeigte er sich einsichtig. Diese Umstände sind als strafmildernd zu werten. Es ist daher davon auszugehen, daß auch die reduzierte Strafe geeignet sein wird, ihn vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

Die beantragte Reduzierung der Strafe auf das gesetzliche Mindestausmaß war jedoch in Anbetracht des doch erheblichen Alkoholisierungsgrades und des darin liegenden Erschwerungsgrundes nicht möglich. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren ergänzend bekannt gegebenen allseitigen Verhältnisse erscheint daher die nunmehr festgesetzte Strafe angemessen.

6. Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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